Kündigungs-Einschreiben ist nicht wirksam, weil Vermieter verreist war?
nein . . .
Bitte etwas genauer. Der Vermieter war verreist und hat es nicht von der Post abgeholt? Eine Kündigung gilt als zugestellt, wenn sie in den Empfangsbereich des Vermieters gerät. Das bedeutet also in seine Hände oder in seinen Briefkasten. Holt er das Schreiben nicht von der Post ab, gilt es als nicht zugestellt. Selbst wenn der Vermieter es irgendwann von der Post abholt, kann es u. U. passieren, dass er es zu spät abholt und der geplante Kündigungstermin nicht eingehalten werden kann.Daher sollte man eine Kündigung nicht per Einschreiben oder per Einschreiben mit Rückschein senden, sondern per Einwurfeinschreiben. So gerät es nachweislich mit der Zustellung in den Empfangsbereich des Vermieters.
Du machst es Dir zu einfach.
Übrigens genauso wie der Fragesteller (wenn es überhaupt einer ist).
Gruß
anf
Na, das ist ja mal ein toller Trick. Kann es sein, daß Du da irgendetwas übersehen hast?
Da hat Charlotte Recht!
Hier geht es zwar um einen Arbeitnehmer aber im Mietrecht dürfte das kaum anders sein, siehe den Zusatz, dass eine Kündigung perÜbergabe Einschreiben erhebliche Risiken birgt:
https://www.haufe.de/recht/arbeits-sozialrecht/einschreiben-mit-der-kuendigung-nicht-abgeholt-nicht-wirksam-gekue_218_78184.html ramses90
na bei der Frage, ist das die richtige Antwort
Was sollte ich übersehen haben? Klär mich doch einfach mal darüber auf, was ich übersehen haben sollte? Der Vermeiter war verreist, das ist alles . Aber was ist mit dem Kündigungsschreiben? Liegt das noch bei der Post? Ist das bereits an den Absender zurückgegangen? Oder hat der Vermieter es abgeholt, aber nicht gelesen? Fragen über Fragen…
Daß es nicht reicht, Einschreiben nicht abzuholen, um den Zugang zu verhindern. Es ist richtig, daß der bloße Einwurf der Benachrichtigungskarte nicht den Zugang darstellt. Das gilt aber nur für den ersten Zustellversuch. Wenn der Absender/Erklärende einen erneuten Zustellversuch unternimmt und der Empfänger das Schrieben wieder nicht abholt, gilt das Schreiben dann doch als zugegangen. Das Stichwort lautet dann Zugangsvereitelung.
Bei der Informationslage kann man dazu gar nichts sagen. Wenn der Vermieter das Vermietungsgeschäft geschäftsmäßig betreibt und fünf Angestellte hat, kann der bspw. Betriebsferien nicht als Grund dafür nennen, daß er eine Kündigung nicht entgegen nehmen konnte. Aufgrund des Umfangs des Gewerbes muß hier für eine Regelung gesorgt werden, daß wichtige Schreiben auch zugestellt werden.
Ein anderes Beispiel wäre, daß sich der Vermieter über die anstehende Kündigung informiert war und sich deswegen kurzerhand in einen Urlaub verkrümelt bzw. den Briefkasten verrammelt hat. Auch in dem Fall hätte er sicherstellen müssen, daß der Postbote irgendwie, irgendwo eine Person antrifft, die die Kündigung entgegennehmen kann.
Ganz so einfach ist die Sache also nicht.
Immer diese „Wenn…dann…“- Konstruktionen.
Es handelt sich nicht um Konstruktionen, sondern um Beispiele. Schließlich ist jeder Einzelfall zu prüfen. Es liegt auf der Hand, daß es Unterschiede zwischen einer alten Dame, die ihr früheres Haus vermietet und einem gewerblichen Vermieter gibt, der 25 Wohnungen in vier Objekten vermietet und dafür vier Mitarbeiter beschäftigt und halbe Etage in einem Bürogebäude angemietet hat.
Ohne weitere Informationen kann man nun einmal nicht mehr sagen und es ist dem Fragesteller nur wenig geholfen, wenn man ihn mit vermeintlich allgemeingültigen Weisheiten beglückt.
Genau so ist es. Der Fragesteller hält sich aber mit weiteren Infos auch dezent zurück, lässt uns hier rumspekulieren und „Wenn…dannn…“ Fälle konstruieren. Leider ist es so, dass die Fragesteller ein paar Bröckchen hinwerfen und dann eine hilfreiche Antwort erwarten. Wenn der Fragesteller auch auf nachfragen nicht bereit ist, ein paar Infos rauszurücken, dann muss er sich halt mit allgemeingültigen Weisheiten zufrieden geben.
Es handelt sich nicht um Spekulation, wenn ich sage, daß ein Einschreiben so ganz generell nicht zugeht, wenn man es nicht abholt. So allgemein gilt das - wenn überhaupt - nur für den ersten Zustellversuch.