In unserem Mietvertrag steht Kündigung bis zum ersten Werktag eines Monats. Aber im Internet steht überall bis zum dritten Werktag eines Monats also was ist jetzt rechtens. Da wir über dem ersten Werktag drüber sind und noch gerne kündigen möchten
Servus,
da würde ich an Deiner Stelle doch glatt im BGB nachschauen statt „im Internet“. Das hat einen Riesenvorteil - wenn man nämlich einem Richter im Fall des Falles was von § 573c BGB erzählt, reagiert er ganz anders als wenn man sich bei einem Antrag auf „das Internet“ beruft.
Hier isser:
https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__573c.html
Beachte dabei den Absatz 4.
Schöne Grüße
MM
Hallo,
dass „bis zum 3. Werktag“ richtig ist und dass man bei einem Mietvertrag über eine Wohnung nicht zu Ungunsten des Mieters davon abweichen darf, die Klausel in eurem Vertrag also nichtig ist, weißt du jetzt ja.
Beachte zusätzlich, dass du die Kündigung unbedingt schriftlich und mit nachweisbarem Zugang durchführen solltest.
Schriftlich = mit einem Brief.
Wenn mehrere Personen Mieter sind (etwa weil du und deine Partnerin beide im Vertrag stehen), so müssen auch ALLE die Kündigung unterschreiben.
Am besten ist die persönliche Übergabe der Kündigung gegen Quittung oder vor Zeugen.
Für eine Zusendung über den Gerichtsvollzieher mit Zustellungsurkunde ist es zu spät.
Ebenso ist ein Einschreiben kaum noch möglich.
Denn (Vorsicht, Falle!):
Das BGB wurde zu einer Zeit geschrieben, wo sechs Tage pro Woche gearbeitet wurden („gute, alte Zeit“). Der Samstag IST Werktag! Schon am Montag, dem 04.09.2017, haben wir also den dritten Werktag dieses Monats!
Ich würde zunächst kündigen, zum Wunschtermin und dann hilfsweise zum nächstmöglichen Termin. Der Vermieter wird sich ja dann zu der Kündigung melden. Im schlimmsten Fall wäre dann die rechtmäßigkeit der Kündigung zu überprüfen.