Der neue Vertrag kann nicht als Grundlage zur Feststellung der Kündigungsfrist gelten, da dieser nicht unterzeichnet (= geschlossen) wurde.
Mietverträge gehen mit Kauf auf den neuen Eigentümer über (mit allen Rechten und Pfichten). Ich würde in den alten Vertrag schauen und mich an den Kündigungsfristen orientieren, wenn davon auszugehen ist, dass der Vertrag rechtsgüktig geschlossen wurde und die Klausel zur Kündigungsfrist nicht offensichtlich gegen Gesetze verstößt.
Sollte der Vertrag oder die Klausel zur Kündigung aus irgend einem Grunde nicht rechtsgültig sein, dann greifen die Kündigungsfristen nach BGB - Bei Gewerbemietverträge zum übernächsten Quartal. ( z.B. http://dejure.org/gesetze/BGB/580a.html ). Aber eben nur, wenn der Vertrag oder die Klausel zu Kündigung nicht rechtsgültig sind.
Hallo,
Ein Lokal wurde angemietet, mit einem gewerbemietvertrag.
Das Haus, wo das Ladenlokal drin ist, ging an die Zwangsverwaltung.
Diese hat den Mietvertrag nicht anerkannt. Wollte einen neuen aufsetzen, der nie unterschrieben wurde.
Nun wollen Mieter raus, wie ist das mit der Kündigungsfrist und welcher Vertrag ist nun gültig.
Ach bei einer Zwangsversteigerung gehen die Mietverträge auf den neuen Eigentümer über. Ein paar Fallstricke gibt es bei Kaution oder Abrechnung etc. Das Prinzip ist aber, dass ein Eigentpmerwechsel nicht einen vorhandenen Mietvertrag ungültig macht.
na ja, da die Zwangsverwaltung den neuen Vertrag aufgesetzt hat, wird das wohl während der Zwangsverwaltung passiert sein, während der andere (der unterschrieben ist) davor schon gültig war.
Man kann sich i. a. nicht aussuchen, ob man Verträge anerkennt oder nicht. Also: Warum will die Zwangsverwaltung den bestehenden Vertrag nicht anerkennen?
Der neue Vertrag, der nie unterschrieben wurde, ist während der Zwangsversteigerung von der Zwangsverwalterin aufgesetzt. Der alte ist vor der Zwangsversteigerung aufgesetzt worden. Allerdings fehlen da Seiten unter anderem die Seite mit der unterschrift
es kann also nicht nachgewiesen werden, dass ein schriftlicher Vertrag besteht.
In diesem Fall richtet sich die Frist nach § 580a Abs 2 BGB: Kündigung spätestens am dritten Werktag eines Quartals zum Ablauf des nächsten Quartals. Typischer Fall von Glücksspiel mit Risikotaste: Wohl wissend, dass er keinen kompletten Vertrag hat, hätte der Mieter noch vor einer Woche per Ende 2015 kündigen können. Jetzt wird es März 2016 werden.
es wurde vor 2 jahren ein ladenlokal angemietet mit einem gewerbemietvertrag.
das Haus ging in den 2 jahren an die zwangsverwaltung, da die eigentümerin insolvenz angemeldet hatte. die zwangsverwatung hat den alten vertrag, der abgeschlossen wurde (Zwischen mieter und damalige eigentümerin), nicht anerkannt. sie wollte einen neuen Vertrag aufsetzten und legte diesen auch vor. der wurde aber nicht aktzeptiert von der mieterin. jetzt die frage, besteht überhaupt ein gültiger Mietvertrag und wenn nicht, wie ist das mit der kündigungsfrist?