Darf der Arbeitgeber im Arbeitsvertrag eine Klausel verwenden, dass für den Arbeitnehmer entsprechend des §622 BGB die Kündigungsfristen des Arbeitgebers gelten?
„Jede gesetzliche Verlängerung der Kündigungsfrist zugunsten des Arbeitnehmers gilt in gleicher Weise auch zugunsten des Arbeitgebers.“
Wie wäre die Kündigungsfrist nach 14 Jahren Betriebszugehörigkeit? (3 Jahre davon hat die Ausbildung gedauert)
ja, geht, steht auch im §622:
(6) Für die Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitnehmer darf keine längere Frist vereinbart werden als für die Kündigung durch den Arbeitgeber.
Die Vereinbarung „gleichlaufender“ Kündigungsfristen für AG und AN ist zulässig wie das BAG mehrfach entschieden hat, zuletzt 28.5.2009 . Dies ergibt sich aus der Gesamtbetrachtung von § 622 Abs. 5 Satz 3 und Abs. 6 BGB.
Da die Ausbildungszeit mitzurechnen ist, beträgt für beide Seiten nach 14 Jahren die Kündigungsfrist „fünf Monate zum Ende eines Kalendermonats“.
weil der Gesetzgeber auch manchmal etwas lustlos ist.
Ist auch kein Einzelfall. § 7 Abs. 3 Satz 3 BUrlG (Urlaubsverfall) ist auch durch EuGH-Rechtsprechung für den gesetzlichen Urlaub obsolet. Auch hier hat der Gesetzgeber bisher nicht reagiert.