ein AN erhält eine Kündigung fristgerecht zum Ende der Kündigungsfrist, mit sofortiger Freistellung erhalten. Vorher hatte der AN einen angebotenen Aufhebungsvertrag abgelehnt.
Vorherige Abmahnungen hat der AN nicht gehabt oder sind ihm einfach nicht bekannt. Keine Ahnung, ob nachträglich irgendwelche ‚auftauchen‘.
Ein Grund wird in dem Kündigugnsschreiben nicht genannt und bei nachträglicher Anfrage wird nicht geantwortet.
AG hat mehr als 1000 Mitarbeiter.
Falls der AN sich entscheidet eine Kündigungschutzklage einzureichen:
Soll er schon bei der Einreichung anwaltlich vertreten sein oder kann man auch nachher einen Anwalt hinzuziehen?
Falls der AN den Prozess verliert, was passiert dann? Ist der Gütetermin ein Termin mit den Anwälten der Gegenseite(Firma)?
Vrmtl. besteht das Arbeitsverhältnis schon länger, von daher empfiehlt sich die Einschaltung eines Anwalts (vor allem um formellen Fehlern vorzubeugen oder die des AG „auszunutzen“). Für Weiteres siehe z.B. https://www.anwalt.de/rechtstipps/die-kuendigungsschutzklage_140970.html Aber selbst wenn der AN die K.klage gewinnt, will er/sie das Beschäftigungsgerhältnis wohl eher nicht fortsetzen…
In der ersten Instanz besteht kein Anwaltszwang. Der Arbeitnehmer muss seinen Anwalt selbst bezahlen, auch wenn er obsiegt, deswegen kann es sinnvoll sein, ohne Anwalt vorzugehen. In der Güteverhandlung vermittelt der Richter, der hat den Ausgleich der beiderseitigen Interessen grob im Blick. Profis schwänzen allerdings die Güteverhandlung, das ist eher was für Weicheier
Der Arbeitnehmer kann auch nach gescheiterter Güteverhandlung noch einen Anwalt mandatieren.
Wenn der Arbeitnehmer eine Rechtsschutzversicherung hat, Gewerkschaftsmitglied oder in Bremen oder im Saarland Mitglied der Arbeitnehmerkammer ist, kann er sich dadurch kostenfrei arbeitsrechtlich beraten und ggf. vertreten lassen.
Eine Klage kann auch erst mal zur Fristwahrung ohne Begründung eingereicht werden. Bei jedem ArbG gibt es Rechtspfleger, die beim Abfassen der Klage behilflich sind. eine Zurücknahme einer Klage ist bis zum Kammertermin jederzeit ohne weitere Kosten möglich.
Ein Betriebsrat ist keine Pflichtveranstaltung.
Die Belegschaft muss ihn haben wollen.
Will sie ihn nicht, oder traut sie sich nicht, dann gibt es halt keinen
Denk mal an Aldi und SAP, wie lange die keinen BR hatten!
Aber dass die Frage nach einem Betriebsrat zu einer Fristlosen Entlassung führt, sollte in Deutschland nicht möglich sein. Darauf bezog sich meine Anmerkung.
Schöne Grüße
Schrella
Das führt nicht zu einer „fristlosen Entlassung“ sondern zu einer ‚Entschädigung‘/Abfindung, dass man keinen Betribsrat haben darf und die Möglichkeit früh zu gehen.