Kündigungszeit Mietwohnung

Hallo **Forumsmitglieder,

ich habe einen Bekannten (64 Jahre alt) der seit 12 Jahren in einer Mietwohnung wohnt.** Gestern teilte er mir, völlig aufgelöst, mit, dass seine Vermieterin ihm wegen Eigenbedarf (Sohn will angeblich einziehen) die Wohnung gekündigt hat. Da zur Zeit die Wohnungslage, nicht allein wegen der Flüchtlinge, sehr angespannt ist, hat er Bedenken, überhaupt eine Wohnung zu finden. Er ist arbeitslos (nicht mehr vermittelbar) und ist finanziell nicht gut gestellt. Die Vermieterin hat ihm 1 Jahr Zeit eingeräumt um eine neue " Bleibe " zu finden.
Meine Frage lautet: Wie lange ist die Kündigungszeit bei dieser Mietdauer (hier in BaWü) und falls er keine Wohnung findet, die er auch bezahlen kann, darf ihn die Vermieterin " auf die Strasse setzen "???
Im Voraus recht herzlichen Dank für jede (brauchbare) Antwort !
Löwe41

in diesem fall beträgt die kündigungsfrist durch den vermieter 9 monate, da der mietvertrag länger als 8 jahre besteht.

da kommt ihm die vermieterin also entgegen. wenn im kündigungsschreiben der eigenbedarf begründet wird und ihr sohn dann auch tatsächlich einzieht, ist die sache rechtlich völlig in ordnung.

schönen gruß
arcanvm

Die Kündigungszeit ist bundesweit gleich.
Sie beträgt hier 9 Monate.

Und wenn man zum Kündigungstermin nicht auszieht (warum auch immer) dann wird man nicht einfach rausgeworfen.
Das geht nicht !

Dann muss ein langwieriges gerichtliches Räumungsklageverfahren( kann einige Monate bis 1 Jahr dauern !) durchgeführt werden. Am Ende muss man ausziehen und das würde auch zwangsweise durch den Gerichtsvollzieher durchgesetzt.
Letztlich müsste man in ein Hotel oder eine Notunterkunft der Stadt einziehen, wenn man bis dahin immer noch keine Ersatzwohnung gefunden hätte.
Die Kosten dieser Räumungsklage muss man natürlich tragen, wenn man es soweit kommen lässt.

Man muss aber überhaupt mal rechtlich prüfen lassen, ob die Kündigung überhaupt berechtigt ist.
Eigenbedarf ist zwar grundsätzlich möglich, aber damit wird oft auch „gemogelt“.

Und wenn hier schon freiwillig 1 Jahr Frist eingeräumt wird, muss das zwar noch nichts heißen, man sollte es aber prüfen.

Achtung: Wenn man sich auf einen Aufhebungsvertrag (über die 1 Jahr Frist) einigt, dann kann man auch nicht mehr gegen den Kündigungsgrund angehen, wenn er vorgetäuscht sein sollte !

MfG
duck313

Herzlichen Dank für die ausführliche und schnelle Antwort.
Loewe41

Vielen Dank für die schnelle Antwort.
Loewe41

Im Falle einer einjährigen Kündigungsfrist, wäre es dringend anzuraten sich frühzeitig beim Wohnungsamt wohnungssuchend zu melden. Ein Jahr ist ein Zeitraum in dem man mit hoher Wahrscheinlichkeit am Ende eine Wohnung bekommen kann. Sofern aufgrund höheren Alters auch körperliche/gesundheitliche Beeinträchtigungen vorliegen, empfiehlt es sich beim Wohnungsamtformular diese Dinge auch anzugeben. Dadurch könnte man nämlich nach oben rutschen in der Warteliste.

Eigenbedarf ist generell ein Kündigungsgrund. Aber wie schon mein „Vorredner“ schrieb, ist der Eigenbedarf auch tatsächlich gegeben ? Hinauswerfen ist nicht machbar. Es gibt auch hier im BGB eine Schtzklausel, die vor Willkür schützt. Eure Fragen sind immer nur sehr wage formuliert und deshalb fällt es mir schwer, eine präzise Antwort zu geben. Mir fehlt der gesamte Kontext.