Kunst und Vor-/Mehrwertsteuer

Hallo,

wie wird der Verkauf von Kunstgegenständen behandelt, die von einem Freizeitkünstler erstellt und verkauft werden

  • an Privatpersonen
  • an Firmen

z. B. im Rahmen einer Ausstellung?

Muss da ein Nettopreis und die MwSt angegeben werden? Wenn jemand eine Rechnung verlangt, muss da die MwSt angegeben und die Vorsteuer abgeführt werden?

Oder wird brutto für netto verkauft?

Dass die Einnahme als Nebeneinkunft angegeben werden muss, versteht sich.

Danke für Hinweise,
Steinspecht

Hallo,

wie wird der Verkauf von Kunstgegenständen behandelt, die von einem Freizeitkünstler erstellt und verkauft werden

  • an Privatpersonen
  • an Firmen
    z. B. im Rahmen einer Ausstellung?

Da ist im Grunde nichts unterschiedlich zu behandeln. Die Preisauszeichnung an sich ist keine Frage der Umsatzsteuer, wobei es bei Privatpersonen wohl üblich ist den Bruttopreis anzugeben.

Muss da ein Nettopreis und die MwSt angegeben werden? Wenn jemand eine Rechnung verlangt, muss da die MwSt angegeben und die Vorsteuer abgeführt werden?

Um welches Umsatzvolumen pro Jahr handelt es sich denn in etwa? Bis 17.500€ Umsatz im Jahr gilt die Kleinunternehmerregelung, nach der keine Umsatzsteuer abgeführt werden braucht. Darauf kann man verzichten, wenn es Sinn macht. Wer jedoch Rechnungen mit Umsatzsteuerausweis erstellt, muss sie auf jeden Fall abführen.

Grüße

Wenn ein Künstler öfter Bilder verkauft („mit der Absicht der Wiederholung“), dann ist er Unternehmer im Sinne von § 2 UStG (Umsatzsteuergesetz).
Ein Hobbykünstler wird, wie auch die meisten Berufskünstler, kaum die
Umsatzgrenzen des § 19 UStG überschreiten. Er gilt als Kleinunternehmer und muß für seine Einnahmen keine Umsatzsteuer zahlen. Er darf aber auch die sogenannte Vorsteuer, das ist die Steuer, die ihm von Vorlieferanten in Rechnung gestellt wird, nicht von seiner USt-Schuld abziehen und vor allem, in seinen Rechnungen keine USt = MWSt ausweisen. Weist er in seinen Rechnungen die USt aus, muß er sie an das Finanzamt abführen, weil sein Kunde u.U. diese USt bei seiner USt-Schuld als Vorsteuer abziehen kann.
Es kann aber Sinn machen, wenn ein Künstler, der hohe Aufwendungen für seine Arbeit tätigt, dabei aber wenige Einnahmen hat, auf die Anwendung der Kleinunternehmer-Regelung verzichtet, d.h. für die USt „optiert“ (§ 19 Abs.2 UStG). Dann muß er seine Umsätze versteuern, kann und muß gegenüber dem Kunden in den Rechnungen die USt (7%) ausweisen, kann aber von seiner Steuerschuld die Vorsteuer z.B. aus dem Kauf von Leinwänden, Farben, Staffeleien etc. abziehen. Wenn diese _VorSt höher ist, als die USt auf die Verkäufe erhält er den Unterschiedsbetrag vom Finanzamt erstattet. An die Optierung ist er allerdings 5 Jahr lang gebunden.
Das UStG und die UStDV kannst du nachlesen: www.gesetze-im-internet.
Gruß, Rainer H. Grassl.

Danke Herr Grassl, sehr aufschlussreich!

Grüße,
Seinspecht

Danke ElBuffo!

Hallo Herr Grassl,

dazu fällt mir noch etwas ein, damit es komplizierter wird:

Was ist, wenn der/die Betreffende bereits in einem ganz anderen Tätigkeitsfeld als Freiberufler/in mit Vorsteueranmeldepflicht aktiv ist? Also für seine / ihre berufliche Tätigkeit - welche nichts mit Kunst zu tun hat - die MwSt in Rechnungen ausweist, etc. pp., also ganz normal?

Wenn diese Person nun eine selbst geschaffene künstlerische Arbeit verkauft, muss die MwSt auswgewiesen, die Einnahme der sonstigen freiberuflichen Tätigkeit zugewiesen werden oder nicht? Oder fällt das nicht unter die angemeldete freiberufliche Tätigkeit? Soll die Einnahme in der Einkommensteuererklärung auch dann unter „Einkünfte aus selbständiger Arbeit“ ausgewiesen werden?

Grüße,
Steinspecht