Hallo,
wenn sie Angestellte ist, KUR bei der Rentenversicherung (BfA)
beantragen, ansonsten bei der Rentenversicherung (LVA).
Den Arbeitgeber geht das zunächst mal garnix an, d.h. es besteht
keine Inffformationspflicht bezüglich der Antragsstellung.
mit der Neuregelung des Sozialgesetzbuches gibt es jetzt 2 mögliche Träger, bei denen eine Kur beantragt werden kann:
die jeweilige gesetzliche Krankenkasse
die BfA
Der Arbeitgeber ist darüber zu informieren, dass eine Kur beantragt wurde. Er sit weiterhin darüber zu informieren, ob die Kur bewilligt wurde und für welchen Zeitraum.
Sollten keine dringenden betrieblichen Gründe dagegen sprechen, ist der Arbeitnehmer für die Zeit der Kur von der Arbeit unbezahlt freizustellen.
Den Verdienstausfall übernimmt auf Antrag der Träger der Kur – hierzu ist ein extra Formular auszufüllen, nach dem man gezielt nachfragen muss (man erhält dies nicht automatisch zugeschickt!!)
Der Arbeitgeber ist darüber zu informieren, dass eine Kur
beantragt wurde. Er sit weiterhin darüber zu informieren, ob
die Kur bewilligt wurde und für welchen Zeitraum.
Wo steht denn das? Der Arbeitgeber wird in der Regel vom Rentenversicherungsträger bzw. der Krankenkasse nach Bewilligung informiert. Kein Arbeitnehmer ist verpflichtet, die Beantragung einer Rehamaßnahme sofort dem Arbeitgeber mitzuteilen.
Sollten keine dringenden betrieblichen Gründe dagegen
sprechen, ist der Arbeitnehmer für die Zeit der Kur von der
Arbeit unbezahlt freizustellen.
Betriebliche Gründe spielen hier überhaupt keine Rolle. Wenn der Sozialleistungsträger die Kur vom 01.01. bis 31.01. bewilligt und diese Zeit dem Versicherten passt, dann findet die Rehamaßnahme in dieser Zeit statt. Da kann der Arbeitgeber noch so viele betriebliche Gründe haben…
Außerdem erfolgt im Standardfall keine unbezahlte Freistellung. Während der Dauer einer Rehamaßnahme ist der Arbeitgeber zur Entgeltfortzahlung verpflichtet. Lediglich nach sechs Wochen wird dann Übergangsgeld gezahlt.
Den Verdienstausfall übernimmt auf Antrag der Träger der Kur
– hierzu ist ein extra Formular auszufüllen, nach dem man
gezielt nachfragen muss (man erhält dies nicht automatisch
zugeschickt!!)
Siehe oben. Grundsätzlich gilt Lohnfortzahlung. Wenn diese ausläuft oder bereits aufgrund einer vorhergehenden Erkrankung erschöpft ist, wird Übergangsgeld gezahlt. Der Versicherte wird darauf hingewiesen. Das Formular wird in der Regel aus ohne vorheriges Nachfragen verschickt.
Hallo,
das muss ich meinem Vorredener aber heftigst zustimmen.
Woher hast du dein Wissen, dass du so bestimmt antwortest ??
Ich mach den Job seit 37 Jahren und wenn deine Aussage stimmen
würde, mac´h ich den schon immer falsch !
Gruss
Günter Czauderna
Kur beantragen - so ist die Sachlage
Gut, das die anderen Experten aufgepasst haben!
Laut SGB V ist die Sache so:
Bei Pflichtversicherten Arbeitnehmern, die für sich selber eine Kur (oder REHA-Maßnahme)beantragen bzw. bewilligt bekommen, besteht ein Anspruch auf Freistellung von der Arbeit; gleichzeitg besteht Anspruch auf Entgeltfortzahlung (und danach auf Krankengeld).
Bei freiwillig gesetzlich Versicherten Arbeitnehmern kann die Satzung der Krankenkasse den Anspruch auf Kranknegeld ausschließen oder zu einem späteren Zeitpunkt entstehen lassen. Gleichwohl besteht Anspruch auf Freistellung von der Arbeit.
Wird eine Kur oder REHA-Maßnahme für Kinder (die betreut werden müssen) gewährt, besteht Anspruch auf unbezahlte Freistellung von der Arbeit. Der Verdienstausfall wird dann (auf Antrag) vom Träger der Kur bzw. REHA-Maßnahme erstattet (meist bekommt der Arbeitnehmer sein Geld trotzdem vom Arbeitgeber und rechnet direkt mit dem Träger der MAßnahme ab).
Die Informationspflicht des Arbeitnehmers über das Beantragen bzw. Bewilligen einer Kur oder oder REHA-Maßnahme kann sich aus den Nebenpflichten des Arbeitnehmers ergeben; insbesondere dann, wenn dies im Arbeitsvertrag festgehalten wurde.