Kur -> gkv

Hallo Günter,
m.W. zahlt die Kasse nur (genehmigte) Kuren in Deutschland. Nun hat mir jemand gesagt, dass auch Kuren innerhalb der EG bezahlt werden.
Stimmt das?
Ich meine allgemeine Kuren, also keine Reha.
Obwohl da vermutlich von der Genehmigung her auch kein Unterschied gemacht wird, oder?
Zweite Frage: wenn jemand im Nicht-EG-Ausland (z.B. Kroatien) kuren will und das selbst bezahlt, beteiligt sich die Kasse evtl. (da kostengünstige Kur)? Oder ist hier grundsätzlich kein Verhandlungsspielraum?
Grüße
Raimund

Hallo Raimund,

ich hab den Fall bei einer Kundin, die stark an Schuppenflechte erkrankt ist. Die kann nur noch eine Kur in Israel machen, weil das anderswo nicht mehr rentabel möglich ist. Bzw. anderswo keine Erfolgsaussichten mehr bestehen. Hier muss man sagen, dass das stark von der Krankenkasse abhängt. Beispielsweise hat eine BKK das Vorhaben nicht bezahlen wollen, während eine AOK das ganze ohne großen Aufwand genehmigt hat.

Gruß
Jürgen

[Bei dieser Antwort wurde das Vollzitat nachträglich automatisiert entfernt]

Hallo Raimund,
grundsätzlich können auch Kuren im Europäischen Ausland bezuschusst
werden. Zu beachten ist hier, dass dies nur für Statten gilt,mit denen
Deutschland ein entspechenden Sozialversicherungsabkommen hat, z.B.
generell sämtliche EU-Staaten, die Türkei oder auch Tunesien.
Meist handelt es sich hier, wie Du schon richtig schreibst um
Vorsorgemassnahmen, selten um Reha-Massnahmen.
Die Kostenbeteiligung ist von Kasse zu Kasse verschieden - läuft
meiner Erfahrung nach auch eher unter Wettbewerb als unter Vorsorge,
aber das Kinde bracht nun mal einen Namen.
Was mein Vorredener mit Israel angeführt hat (Totes Meer) ist eine
Reha-Massnahme, die auch von uns gezahlt wird, aber nur wenn in Deutschlabnd die Behandlungsmethoden versagt haben.
Gruss
Günter

Sämtliche ambulante Leistungen der GKV können innerhalb des EWg-Raumes (Gültigkeit der EWG-VO 1408) ohne besondere Genehmigung in Anpruch genommen werden. Es ist jedoch das im Inland gültige Antragsverfahren zwingend einzuhalten.

Es gilt zu beachten: Es bezieht sich nicht auf stationäre Leistungen (also stationäre Kuren und Krankenhausbehandlung). Hier muss die Krankenkasse immer vorher gefragt werden und eine ausdrückliche Genehmigung aussprechen (Genehmigung erfolgt mit der Bescheinigung E 112 die dem Leistungsträger im Ausland vorzulegen ist).

In dem Beispiel bedeutet es also dass vor der Leistungsinanspruchname eine ambulante Vorsorgekur im Ausland (Gültigkeit der EWG-VO)beantragt werden sollte. Nach Stellungnahme des MDK (Medizinischer Dienst) wird eine Genehmigung oder Ablehnung die Folge sein. Bei Genehmigung erfolgt die Übernahme der Behandlungskosten zu deutschen Sätzen und die Zahlung eines täglichen Zuschusses laut Satzung der Krankenkasse.

REHA-Kuren sind grundsätzlich Leistungen anderer Träger (Rentenversicheurng). In bestimmten Fällen kann die Genehmigung auch von der Krankenkasse erfolgen.

Ohne Kurantrag kann man noch Heilmittel im Ausland in Anspruch nehmen. Achtung: Vorher zur Krankenkasse gehen und Modalitäten erfragen (verordnung innerhalb oder außerhalb des Regelfalles, welche Qualität muss die REchnung aus dem Ausland haben…). Nur so kann man sicher sein auch was zu bekommen.

Hilfreiche links www.dvka.de oder www.evz.de

Zum Thema Kur in ISRAEL:

Gibt es genügend Urteile dass die KK zahlen muss. Dies ist aber trotzdem nicht die Regel sondern im Einzelfall durch den medizinischen Deinst zu befürworten. Wer bei schweren Hauterkrankungen keine andere Chance sieht, der sollte bei einer Ablehnung zumindest Widerspruch einlegen.

Grundsätzlich gilt:

Wenn eine Behandlung nach dem notwendigen Standard im Inland nicht möglich ist, zahlt die gesetzliche KK weltweit (dies gilt z.B. nicht in der PKV!). Beispiel: Besondere Hirn-OP in USA, KK bezahlt OP,Krankenhaus, Flug, angem. Hotel für Angehörige. Aber dies kann immer nnur eine individuelle Entscheidung sein (ich glaube es ist verständlich warum)