Kurioser Schadenfall

Hallo,
nehmen wir an ein Mieter eines Mehrfamilenhauses verstirbt und wird erst zwei Wochen später gefunden.
Der Vermieter hat das Problem, dass es stinkt und die Körperflüssigkeiten in den Dielenboden versickert sind. Ich weiss, nicht sehr geschmackvoll, könnte allerdings passieren.
Hat der Vermieter die Möglichkeit seinen Schaden (Geruchsneutralisation, neuer Boden) irgendwo erstetzt zu bekommen?
Privathaftpflicht des Verstorbenen? Gilt diese noch nach versterben? Kann dem Verstorbenen ein Verschulden nachgewiesen werden?
Aus dem Nachlaß des Verstorbenden?
Von den Erben (sofern der Verstorbenen mittellos war und keine Privathaftpflicht hatte)?
Fragen über Fragen, hat jemand eine Idee???

Vielen Dank vorab

Hallo,

Kann dem Verstorbenen ein Verschulden nachgewiesen werden?

Das ist wohl der springende Punkt. Dazu gab es auch schon mal anfang des Jahres eine Diskussion im Brett Mietrecht. Dort wäre die Frage auch wesentlich besser aufgehoben.

Fragen über Fragen, hat jemand eine Idee???

Irgndwer hatte da ein Urteil ausgegraben, wonach das Versterben kein vertragswidriges Verhalten des Mieters darstelle. Somit wäre zumindest Schadenersatz ausgeschlossen. Allerdings ging es da um eine Ferienwohnung und darum, dass es keine Erben gibt oder diese das Erbe ausschlagen.
Such einfach mal mit den Stichworten Vermieter Schaden Tod Mieter. Da wirst Du auf diesen Fall und das Urteil stoßen.

Grüße

Hat der Vermieter die Möglichkeit seinen Schaden
(Geruchsneutralisation, neuer Boden) irgendwo erstetzt zu
bekommen?
Privathaftpflicht des Verstorbenen? Gilt diese noch nach
versterben? Kann dem Verstorbenen ein Verschulden nachgewiesen
werden?

Hallo,

aus der Privathaftpflichtversicherung kann kein Anspruch hergeleitet werden. 1. besteht, wenn überhaupt, nur Anspruch gegen den Mieter und niemals gegen die Versicherung, da es in der Privathaftpflicht keinen Direktanspruch gibt. 2. mangelt es am verschulden des Mieters. Dieser müsste den Schaden zumindest fahrlässig herbeigeführt haben. Und dieser Nachweis dürfte bei „Tod“ wohl kaum gelingen.

Es könnte jedoch die Möglichkeit bestehen sich den Schaden durch eine Allgefahren-Wohngebäudeversicherung erstatten zu lassen. Hier käme es auf den zugrundegelegten Ausschlusskatalog an.

Außerdem gibt es spezielle Versicherungen gegen durch den Mieter verursachte Schäden. Diese sind zwar eigentlich zum Schutz von Mietnormaden gedacht, erstatten aber auch Sachschäden an der Wohnung. Aber auch hier sollte man sich vorher die Bedingungen genau ansehen.

Gruß Knipser

Aus dem Nachlaß des Verstorbenden?
Von den Erben (sofern der Verstorbenen mittellos war und keine
Privathaftpflicht hatte)?
Fragen über Fragen, hat jemand eine Idee???

Vielen Dank vorab

Hallo,

der VM kann den Schaden nicht beim Mieter (oder dessen Nachlass oder Angehörigen) geltend machen, da sterben/kollabieren in der Wohnung zum vertragsgemäßen Gebrauch gehört.

http://www.frag-einen-anwalt.de/Parkettboden-Schaden…
http://www.finanztip.de/recht/mietrecht/bw1281.htm
http://www.falk-voelker-rechtsanwalt-gmbh.de/html/im…
Einzige Ausnahme laut des letzten Links wäre evtl. Selbstmord…*staun*

Entweder der VM hat eine Versicherung die sowas abdeckt, ansonsten geht das wohl auf das Konto Unternehmerisches Risiko.

Gruß
M.

Hallo Pitufino,

solch einen Schaden sollte man auf jeden Fall der Privathaftpflichtversicherung des Verstorbenen melden.

Die Haftpflichtversicherung erlischt nicht mit dem Tod einer versicherten Person, sondern bei Risikowegfall.

Die Haftpflichtversicherung wehrt unbegründete Ansprüche ab, auch darin besteht der Versicherungsschutz.

Einen ähnlichen Fall hatte ich schon und der wurde problemlos reguliert.

VG
Mela