Kurioser Verstoß gegen Verkehrsvorschriften

HI,

Ein Zwischenfall wird es erst dann, wenn man eine private
Auffahrt/Einfahrt zuparkt und deswegen die Feuerwehr nicht an
das brennende Haus dahinter kommt. Dann besteht eine Gefahr
für Haus & Bewohner und somit kann widerum die Polizei nach
Maßgabe des öffentlichen Rechts (dann Polizeirecht des
Landes) eingreifen. Die Abschleppung regelt sich dann wie
gesagt auch nicht nach StVO.

hier muß ich Dich ein wenig korrigieren: genau dieser Fall ist in der StVO geregelt ( http://bundesrecht.juris.de/stvo/__12.html Absatz 1 Punkt 8). Eine Feuerwehrzufahrt muß amtlich gekennzeichnet sein, ansonsten ist dem Fahrer/Halter kein Vorwurf zu machen. Ein den Einsatz störendes Fahrzeug kann zwar trotzdem umgesetzt werden, der Halter hat dann aber keine Kosten zu tragen und sogar Anspruch auf Ersatz eines daraus entstandenen Schadens.

Gruß Stefan

Eine Feuerwehrzufahrt muß amtlich gekennzeichnet sein,
ansonsten ist dem Fahrer/Halter kein Vorwurf zu machen.

Das meinte ich nicht, sondern…

Ein
den Einsatz störendes Fahrzeug kann zwar trotzdem umgesetzt
werden, der Halter hat dann aber keine Kosten zu tragen und
sogar Anspruch auf Ersatz eines daraus entstandenen Schadens.

das! Hier erfolgt wie gesagt das Abschleppen NICHT nach StVO, sondern nach Polizeirecht des Landes! Wegen Ersatz der Kosten habe ich KEINE Ausführungen gemacht, es ging nur um OWi etc., die kommen NICHT in Betracht, wenn ich erlaubt parke, aber dann doch störe.

O.k.
Aber dann möchte ich doch anmerken, daß dieser Fall kein „Zwischenfall“ des bisher diskutierten ist, sondern etwas wirklich völlig anderes. Hier geht es weder um Verkehrs- noch um Privatrecht, sondern um Gefahrenabwehrrecht. Das Umsetzen ist dann auch nur erlaubt, wenn das Fahrzeug einen konkreten Einsatz stört und diese Störung anders nicht zu umgehen/beheben ist.
Btw: Zumindest in Hessen (wahrscheinlich aber auch in den übrigen BL) wird nicht die Polizei das Umsetzen veranlassen, sondern der Einsatzleiter der Feuerwehr aufgrund des jeweiligen Brandschutzgesetzes. Und er wird aus Zeitgründen wohl auch keinen Abschleppdienst rufen, sondern dies direkt von seinen Einsatzkräften machen lassen (das wird sogar geübt oder in der Ausbildung erklärt wie man das mit vier Leuten machen kann).

Gruß Stefan

(Deine ursprümgliche Aussage hatte ich so verstanden, daß die Pol auch ohne konkreten Anlaß abschleppen darf)

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Aber dann möchte ich doch anmerken, daß dieser Fall kein
„Zwischenfall“ des bisher diskutierten ist, sondern etwas
wirklich völlig anderes.

Hallo,

jaja, mir ging es ja nur darum, aufzuzeigen nach welchen Möglichkeiten man
abschleppen kann.

  1. öff. Straßenverkehrsrecht
  2. öff. Straßenrecht
  3. Sicherheits- und Ordnungsrecht
  4. Privatrecht

Insoweit sollten alle Teile nur ein einfaches Bsp. bringen, weil nur bzgl. 1. ein
„Schild“ die Grundlage des Abschleppens ist.

Gruß vom

showbee

Vielen Dank. Ich glaube es wird daran liegen, dass es wirklich nicht offziell zum parken ausgeschildert war und wohl als „grünfläche“ gilt. Mal abwarten, ob was kommt.

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Hi,

danke dir. Ich glaube, genau daran wird es liegen. Aber der Streifen war noch nicht mal mehr grün :smile: Aber wie gesagt, mal abwarten was kommt. Wäre dann mein erstes Knöllchen …

Gruß

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