Kurioses Abmahnverfahren

Hallo liebe Helfer

Ein AN erhält eine Abmahnung, weil er während seiner Dienstzeit privaten Tätigkeiten nachgegangen ist. So weit, so gut. Kritik ist berechtigt und der AN hat den Warnschuß verstanden. Nun passiert aber folgendes:

  1. Von dem der Abmahnung vorangegangenen Personalgespräch wurde dem AN ein unvollständiges Protokoll überreicht. Der AN wurde nach dessen Einspruch vom AG aufgefordert, das Fehlende hinzuzufügen, seither hat der AN keine korrekte Fassung erhalten.

  2. Der AN erhält eine schriftliche Abmahnung, in der das Verhalten des AN auf das schärfste gerügt wird - soweit, so gut - aber ihm auch mitgeteilt wird, daß er versetzt werden soll in eine andere Abteilung.

  3. Die Abmahnung erreicht den AN erst satte 11 Tage nachdem sie geschrieben wurde. Übrigens nicht auf dem Postweg, sondern per Hauspost.

  4. Die Abmahnung wird vom Personalleiter unterschrieben aber auch zusätzlich von jemandem, dem personalrechtlich keine Kompetenz verliehen wurde, solcherlei arbeitsrechtlichen Dokumente zu unterzeichnen.

Ist das alles so rechtens?

Ich würde mich über kompetente Antworten freuen :smile: Am Besten noch mit Quellenangaben…

Vielen Dank für eure Bemühungen!

Hallo.

  1. Von dem der Abmahnung vorangegangenen Personalgespräch
    wurde dem AN ein unvollständiges Protokoll überreicht. Der AN
    wurde nach dessen Einspruch vom AG aufgefordert, das Fehlende
    hinzuzufügen, seither hat der AN keine korrekte Fassung
    erhalten.

So wie Du es schreibst, ist doch der AN am Zug, er soll das Fehlende ergänzen. Wartet evt. der AG auf diese Informationen?

  1. Der AN erhält eine schriftliche Abmahnung, in der das
    Verhalten des AN auf das schärfste gerügt wird - soweit, so
    gut - aber ihm auch mitgeteilt wird, daß er versetzt werden
    soll in eine andere Abteilung.

Hat der AN in seinem Vertrag eine Klausel, die besagt, dass der AG auch andere Tätigkeiten zuweisen kann? In den meisten Verträgen steht so etwas, besonders bei Arbeitsmangel…

  1. Die Abmahnung erreicht den AN erst satte 11 Tage nachdem
    sie geschrieben wurde. Übrigens nicht auf dem Postweg, sondern
    per Hauspost.

Das Recht zur Abmahnung ist an keine Frist gebunden.
Anders wäre es eventuell, wenn es sich hier um Monate statt um Tage handeln würde, der AN sich in der Zeit „wohlverhalten“ hätte und der AG das Verhalten nie wieder erwähnt hätte.
So wie ich es verstehe, wurde ja auch ein Gespräch geführt, in dem der AN auf sein Fehlverhalten hingewiesen wurde. 11 Tage halte ich noch für zeitnah.

  1. Die Abmahnung wird vom Personalleiter unterschrieben aber
    auch zusätzlich von jemandem, dem personalrechtlich keine
    Kompetenz verliehen wurde, solcherlei arbeitsrechtlichen
    Dokumente zu unterzeichnen.

Ich kenne es so, dass alle Dokumente zu ihrer Gültigkeit und nach dem „Vier-Augen-Prinzip“ stets von 2 Personen unterschrieben werden müssen. Bei uns unterschreibt dann der Personalchef und zusätzlich ein Sachbearbeiter mit „i.A.“

Ist das alles so rechtens?

Ich kann da nichts Unrechtes erkennen. Wenn der AN einräumt, dass das gerügte Verhalten tatsächlich so passiert ist und „den Warnschuss“ gehört hat sollte doch alles in Butter sein. Die Abmahnung dient ja normalerweise genau diesem Zweck.

Gruß, Inli

So wie Du es schreibst, ist doch der AN am Zug, er soll das
Fehlende ergänzen. Wartet evt. der AG auf diese Informationen?

Tut er nicht. AG hat die Ergänzung schon erhalten. Seither keine korrigierte Fassung an den AN gegangen.

Hat der AN in seinem Vertrag eine Klausel, die besagt, dass
der AG auch andere Tätigkeiten zuweisen kann? In den meisten
Verträgen steht so etwas, besonders bei Arbeitsmangel…

Mir geht es hierbei eher darum, ob man beides darf: Abmahnen und versetzen aus ein und demselben Grund.

Das Recht zur Abmahnung ist an keine Frist gebunden.
Anders wäre es eventuell, wenn es sich hier um Monate statt um
Tage handeln würde, der AN sich in der Zeit „wohlverhalten“
hätte und der AG das Verhalten nie wieder erwähnt hätte.
So wie ich es verstehe, wurde ja auch ein Gespräch geführt, in
dem der AN auf sein Fehlverhalten hingewiesen wurde. 11 Tage
halte ich noch für zeitnah.

Aber ist eine Abmahnung nicht ein einseitig empfangsbedürftiges Dokument? Hauspost stellt den Empfang ja nicht sicher, oder?

Gruß, Inli

Danke für deine Mühe :smile:

Hallo.

Tut er nicht. AG hat die Ergänzung schon erhalten. Seither
keine korrigierte Fassung an den AN gegangen.

Tja, es geht um ein Gesprächsprotokoll, richtig? Da behaupte ich mal ohne tiefergehende Kenntnisse, dass es keine gesetzlichen Regelungen dazu gibt, wann Änderungen auf Anfrag einer Geprächspartei aufgenommen werden müssen.

Allerdings weiss ich, dass ein AN eine Gegendarstellung zur Abmahnung schreiben kann, diese muss der Personalakte dann beigefügt werden. Dies macht Sinn, wenn die Abmahnug in der Sache ungerechtfertigt ist.
Das wäre aber in deinem fiktiven Beispiel nicht der Fall, richtig?

Mir geht es hierbei eher darum, ob man beides darf: Abmahnen
und versetzen aus ein und demselben Grund.

Abmahnen kann ein AG bis er blau und grün und lila anläuft, inwiefern die Abmahnungen bei einer eventuellen Kündigung und der darauf folgenden Klage Stand halten, steht auf einem anderen Blatt.

Versetzen kann der AG, wenn z. B. eine Klausel im Vertrag dies erlaubt, gibt bestimmt noch andere Gründe, aber wenn eine entsprechende Klausel vorliegt, muss er seinen Grund ja nicht nennen, oder?

Aber ist eine Abmahnung nicht ein einseitig
empfangsbedürftiges Dokument? Hauspost stellt den Empfang ja
nicht sicher, oder?

Nun ja, eine Abmahnung zugegangen ist, dann ist sie da, egal auf welchem Weg sie kam. Da braucht man keinen Empfang mehr sicherzustellen. Per Hauspost ist ja im Grunde sowas wie „persönlich ausgehändigt“ durch einen Mitarbeiter des Unternehmens.

Abgesehen davon, wenn in einem fiktiven Unternehmen eine Abmahnung erst persönlich ausgesprochen wird, anschließend ein Protokoll zu diesem Gespräch erstellt und das ganze dann nochmal formal korrekt als Abmahnung zugestellt wird, ist da nicht mehr dran zu rütteln.

Danke für deine Mühe :smile:

Gern geschehen.