Kurzanleitung Umsatzsteuer bei Auslandsgeschäften

Hallo zusammen,

kann mir jemand in Kurzform sagen, wie das eigentlich funktioniert mit der Umsatzsteuer bei Auslandsgeschäften?

Also mal angenommen Unternehmer X ist im Besitz einer Umsatzsteuer-ID und möchte nun ein Angebot nach Irland an einen Geschäftsmann schicken.
Im Inland würde er schrieben „Preis 300€ zzgl. 19% MwSt.“

Was würde er denn stattdessen auf das Angebot für Irland schreiben? Preis 300€? Ohne irgendeine Angabe zur Mehrwertsteuer? Oder muss da irgendein Sätzchen dazu, so wie es auch bei Kleinunternehmern dazu kommt, die ja angeben müssen, dass der Preis keine MwSt. enthält.

Aus dieser FAQ: http://www.wer-weiss-was.de/app/faqs/list/166?entrie… bin ich leider nicht schlau geworden…

Vielen Dank für alle sachdienlichen Hinweise!

Viele GRüße,

yummi

Hallo Yummi,

also ich schreibe Rechnungen nach Italien. Hoffe
das es kein Unterschied ist.

Bei mir steht:

Nett-Betrag (o.Mwst.) als Endbetrag
und als Satz „Leistung nicht steuerbar gem. § 3 Abs. 3 UStG“

Ich hoffe das stimmt so. Wenn nicht, dann mach ich es auch falsch.

Tschüß
Peter

Hallo,

Danke schonmal für die Antwort.
Wie ich nun gelesen habe, wird da wohl irgendwie differenziert, so dass Beratungsleistungen und künstlerische Tätigkeiten oder so irgendwie nach den Regeln des Empängerlandes besteuert werden und andere Dienstleistungen sowie Warenverkehr am Erfüllungort bzw. Sitz der Rechnungsschreibenden Firma.

Weiss da jemand was drüber?

Viele Grüße,

yummi

Servus,

die Regelungen im UStG betreffend Ort der Lieferung, Ort der sonstigen Leistung, innergemeinschaftliche Lieferung erstrecken sich über viele Seiten (nur der Gesetzestext, ohne Durchführungsverordnung und Richtlinien).

Es wäre ganz nützlich, wenn Du uns zum vorgelegten Fall ganz schlicht sagen tätest, welche Leistung genau denn angeboten wird. Dann lässt sich die Sache ruckzuck beantworten, mit allem und bissel scharf.

Alternativ biete ich für ganz Unentschlossene auch Einführungsseminare zur USt zum Stundensatz von 85 € plus Spesen an, da wird dann jeder mögliche Fall durchgespielt, bis die Parkuhr nicht mehr mitzählen kann.

Schöne Grüße

MM

Hallo Peter,

woher entnimmst Du dem spärlich vorgetragenen Fall, daß es sich

(a) überhaupt um eine sonstige Leistung und nicht um eine Lieferung handelt und
(b) daß es sich um eine sonstige Leistung i.S.d. §3a Abs 4 UStG handelt? Es gibt so dermaßen viele verschiedenen Arten von Lieferungen und Leistungen, daß es pure Nebelstocherei ist, hier eine konkrete Antwort zu geben.

Es gilt wie immer: Tit for tat.

Vollständige Info >> Klare Antwort.

Schöne Grüße

MM

Hallo Martin,

die Regelungen im UStG betreffend Ort der Lieferung, Ort der
sonstigen Leistung, innergemeinschaftliche Lieferung
erstrecken sich über viele Seiten (nur der Gesetzestext, ohne
Durchführungsverordnung und Richtlinien).

sowas hatte ich befürchtet…

Es wäre ganz nützlich, wenn Du uns zum vorgelegten Fall ganz
schlicht sagen tätest, welche Leistung genau denn angeboten
wird. Dann lässt sich die Sache ruckzuck beantworten, mit
allem und bissel scharf.

Sagen wir einfach mal, Unternehmer X erstellt Webseiten, damit sind das Dienstleistungen. Ob die nun künstlerisch sind oder nicht, da hat ja jeder eine andere Meinung. Freiberufler werden kann man damit nicht, weil es dafür zu wenig künsterisch ist, ein Auftraggeber muss aber KSA zahlen, weil es künstlerisch ist…
aber das ist ja schon wieder ein anderes Thema :smile:

Schöne Grüße und vielen Dank,

yummi

Servus,

es ist in diesem Zusammenhang gleichgültig, ob die Webseiten künstlerisch sind oder nicht.

Die Erstellung einer Website ist, wenn die Leistung für einen Unternehmer erbracht wird, in jedem Fall dort steuerbar, wo der Empfänger der Leistung sein Unternehmen betreibt - § 3a Abs 4 Nr. 1. 2, 14 UStG (zur Auswahl).

http://www.gesetze-im-internet.de/ustg_1980/__3a.html

Das heißt, die Leistung unterliegt nicht der deutschen, sondern der irischen USt.

Ob der Leistungserbringer oder der Leistungsempfänger die irische VAT schuldet, hab ich nicht eruiert. Ich weiß bloß, daß Irland hier ziemlich aus der Reihe tanzt und ein Recht anwendet, das bloß ziemlich ungefähr mit europäischem Recht vereinbar ist.

Um zu wissen, ob der Leistungsempfänger oder der Leistungserbringer die irische VAT schuldet, empfehle ich, mal beim irischen Finanzminister anzufragen:

http://www.revenue.ie/

Schöne Grüße

MM