Hallo SJ,
in der Praxis werden an den Inhalt dieser individualvertraglichen Vereinbarungen keine hohen Anforderungen gestellt, die meisten gehen da ohnehin nur mit schlüssigem Verhalten vor, so als ob alle AN den Ernst der Lage schon erkennen werden.
So heißt es in einem namhaften Werk als Klauselvorschlag:
Bei Einführung von Kurzarbeit ist Herr/Frau . . . . . damit einverstanden, dass seine/ihre Arbeitszeit vorübergehend entsprechend verkürzt und für die Dauer der Arbeitszeitverkürzung das Gehalt entsprechend reduziert wird.
Ob das aber einer Inhaltskontrolle standhält…
Ermächtigungsgrundlagen für Kurzarbeit können sein:
Weitere Ermächtigungsgrundlagen könnten übrigens ein Tarifvertrag (in Grenzen) oder § 19 KSchG sein.
§ 19 KSchG erweitert die Individualrechte des AG. Er wird durch die Zulassung ermächtigt, bei fehlender tarifvertraglicher oder einzelvertraglicher Regelung Kurzarbeit anordnen zu können.
Die Zulassung der Kurzarbeit durch den Ausschuss führt nicht automatisch zu einer Änderung des Arbeitsvertrags. Der AG ist nicht verpflichtet, von dieser Ermächtigung Gebrauch zu machen. Er hat vielmehr die Wahl, ob er in dem zugelassenen Umfang die Kurzarbeit anordnen will oder nicht. Die Zulassung von Kurzarbeit nach § 19 beseitigt auch das Hindernis einer etwa entgegenstehenden BV, wie sich aus einem Umkehrschluss aus § 19 III ergibt.
Die Ermächtigung greift gegenüber allen AN. Der Sonderkündigungsschutz für Schwerbehinderte, BR und werdenden Müttern findet keine Anwendung, weil der Arbeitsvertrag ja nicht gekündigt wird.
Besteht eine tarifliche Regelung, ist § 19 III zu beachten. Danach werden tarifvertragl. Bedingungen über die Einführung, das Ausmaß und die Bezahlung von Kurzarbeit durch die Abs. 1 und 2 nicht berührt. Verbietet ein TV die Einführung von Kurzarbeit, ist für die Zulassung durch die Bundesagentur für Arbeit kein Raum. Macht er Einschränkungen, sind diese durch den AG unabhängig von dem Bescheider der BA zu beachten.
VG
EK