Kurzarbeit, Entlassung, Änderungskündigung

(Vorab, alles ist fiktiv, logo…)

Hallo,

Personen A, B und C arbeiten in den Firmen 1, 2 bzw. 3.

Firma 1 hat aufgrund der wirtschaftlichen Lage Kurzarbeit angemeldet. Person A hat dazu folgende Fragen:
A1) Stimmt es, dass die Kurzarbeit freiwillig ist? Wenn also A mehr arbeitet (weil mehr zu arbeiten anliegt), bekommt er dann auch entsprechend mehr bezahlt? Oder kann der Arbeitgeber dies auf Hinweis auf die mündlich erteilte Kurzarbeit verweigern?
A2) Person A hat mal am Stammtisch gehört, dass Personen, die in Kurzarbeit sind, nicht gekündigt werden kann. Ist das Stammtischlatein oder Wahrheit?

Firma 2 unterbreitet Person B eine Änderungskündigung. Die Änderung besteht aus einer Gehaltskürzung bei gleicher Arbeitszeit. Person B will sich darauf nicht einlassen.
B1) Muss Person der Änderungskündigung explizit widersprechen, oder reicht ein Schweigen zur Ablehnung?
B2) Wenn B die Änderungskündigung nicht annimmt, ist Person B dann zum Kündigungstermin arbeitslos?
B3) Wann muss B sich beim Arbeitsamt melden? Mit Zustellung der Änderungskündigung? Nach einer eventuellen (siehe B1) expliziten Ablehnung?

Firma 3 will C entlassen. C hatte aber schon den einen oder anderen Braten gerochen und sich selber auswärts erfolgreich beworben. Damit kündigt C bei 3. Leider überschneiden sich Entlassung und AN-seitige Kündigung, sodass sie am gleichen Tag erstellt werden und auch gleichzeitig ankommen.
C1) Was gilt nun? Ist C arbeitgeberseitig oder arbeitnehmerseitig gekündigt? (Wichtig für Arbeitslosengeld (hier nicht, C hat ja einen neuen Job) und für die Zeugnisformulierung ("… auf eigenen Wunsch."))

Vielen Dank für kompetente Antworten,

gruß,

Bombadil2

Hallo,

A1) Stimmt es, dass die Kurzarbeit freiwillig ist?

wenn es eine Regelung z.B. in einer Betriebsvereinbarung gibt, ist Wille des Mitarbeiters unbeachtlich.

A2) Person A hat mal am Stammtisch gehört, dass Personen, die
in Kurzarbeit sind, nicht gekündigt werden kann. Ist das
Stammtischlatein oder Wahrheit?

Stammtischlatein

Firma 2 unterbreitet Person B eine Änderungskündigung. Die
Änderung besteht aus einer Gehaltskürzung bei gleicher
Arbeitszeit. Person B will sich darauf nicht einlassen.
B1) Muss Person der Änderungskündigung explizit widersprechen,
oder reicht ein Schweigen zur Ablehnung?

Er muss binnen 3 Wochen dagegen klagen, sonst wird aus der Änderungskündigung eine Beendigungskündigung.

B2) Wenn B die Änderungskündigung nicht annimmt, ist Person B
dann zum Kündigungstermin arbeitslos?

Ja, s.o., es sei denn er klagt und die Kündigung würde aus irgendwelchen Gründen für unwirksam erklärt.

B3) Wann muss B sich beim Arbeitsamt melden? Mit Zustellung
der Änderungskündigung? Nach einer eventuellen (siehe B1)
expliziten Ablehnung?

persönlich und sofort = binnen 3 Tagen, bei längeren Fristen spätestens 3 Monate vor Ablauf.

Firma 3 will C entlassen. C hatte aber schon den einen oder
anderen Braten gerochen und sich selber auswärts erfolgreich
beworben. Damit kündigt C bei 3. Leider überschneiden sich
Entlassung und AN-seitige Kündigung, sodass sie am gleichen
Tag erstellt werden und auch gleichzeitig ankommen.
C1) Was gilt nun? Ist C arbeitgeberseitig oder
arbeitnehmerseitig gekündigt? (Wichtig für Arbeitslosengeld
(hier nicht, C hat ja einen neuen Job) und für die
Zeugnisformulierung ("… auf eigenen Wunsch."))

Beides. Man kann auch nichtige Rechtsgeschäfte anfechten und kündigen, daher kann das Arbeitsverhältnis hier aus 2 Gründen beendet werden - wobei die arbeitgeberseitige Kündigungsfrist verlängert sein kann (§ 622 BGB) und ggf. die Eigenkündigung früher greift.

Um zu sagen, dass die Eigenkündigung vorher erfolgt, wäre die Zustellungszeit maßgeblich, die ist aber wohl unbekannt.

VG
EK

Hallo EK,

das ist wirklich Dein Ernst ?

Firma 2 unterbreitet Person B eine Änderungskündigung. Die
Änderung besteht aus einer Gehaltskürzung bei gleicher
Arbeitszeit. Person B will sich darauf nicht einlassen.
B1) Muss Person der Änderungskündigung explizit widersprechen,
oder reicht ein Schweigen zur Ablehnung?

Er muss binnen 3 Wochen dagegen klagen, sonst wird aus der
Änderungskündigung eine Beendigungskündigung.

Der AN kann die Annahme der Änderungskündigung unter Vorbehalt (§ 2 KSchG) erklären und muß dann innerhalb von 3 Wochen klagen.
Schweigt der AN, ist die Rechtsfolge nicht zwingend Beendigung, sondern kann je nach Einzelfall auch Annahme durch „konkludente Handlung“ sein.

B2) Wenn B die Änderungskündigung nicht annimmt, ist Person B
dann zum Kündigungstermin arbeitslos?

Ja, s.o., es sei denn er klagt und die Kündigung würde aus
irgendwelchen Gründen für unwirksam erklärt.

Wenn der AN die Änderungskündigung gem. § 2 KSchG unter Vorbehalt angenommen hat, bleibt das Arbeitsverhältnis (zu geänderten Bedingungen) auch dann bestehen, wenn der AN die Kündigungsschutzklage verliert.

B3) Wann muss B sich beim Arbeitsamt melden? Mit Zustellung
der Änderungskündigung? Nach einer eventuellen (siehe B1)
expliziten Ablehnung?

persönlich und sofort = binnen 3 Tagen, bei längeren Fristen
spätestens 3 Monate vor Ablauf.

Bei Annahme unter Vorbehalt gar nicht.

&Tschüß
Wolfgang

Hallo Wolfgang,

überlege mal, ob deine Ausführungen den Fragesteller nun erhellt oder verwirrt haben:

  1. Der Fragesteller hat klar geäußert, dem Änderungsangebot auf keinen Fall, damit auch nicht unter Vorbehalt, zustimmen zu wollen. Was auch bei einer Änderungskündigung zur Entgeltsenkung, sofern Kündigungsschutz besteht, generell nicht zu beanstanden ist.

  2. Dabei hatte der Fragesteller aber die gänzlich falsche Vorstellung, dass ein einfacher „Widerspruch“ reichen würde.

Daher habe ich bewusst nichts zu Annahme unter Vorbehalt geschrieben, denn die ist hier kein Thema, die umfassende Information zu einer Option, die offenkundig nicht in Betracht kommt, daher nur verwirrend.

Aber ich mag mich irren und der Fragesteller dankt dir für die Ausführungen.

VG
EK

Hallo,
Hallo,

Aber ich mag mich irren und der Fragesteller dankt dir für die
Ausführungen.

Du hast dich nicht geirrt. Wolfgangs Ergänzungen waren hilfreich - nicht für den Arbeitnehmer B (wenn ich mich richtig erinnere), der unter keinen Umständen eine Gehaltskürzung hinnehmen will, aber sicherlich für andere Leser.

Deine ursprünglichen Erläuterungen waren genau so, wie ich es von einem Expertenforum erhoffe: Präzise, klar, ohne Mutmaßungen. Und deine Klarstellung hat dem Leser erlaubt, Wolfgangs Erläuterungen richtig einzusortieren.

Insofern danke ich euch beiden!

Viele Grüße,
Bombadil2