Kurzarbeit trotz neuer Stelle und Resturlaub

Hallo,

folgende Situation:

nach dem ein Arbeitnehmer seinen aktuellen Arbeitgeber vor kurzem darüber informiert hat, dass er kündigt da er eine neue Stelle hat, verliert der Arbeitgeber offensichtlich den Anstand. Die fristgerechte Kündigung würde zum 31.12.09 sein, der Arbeitnehmer hat aber vorab geklärt (leider nur mündlich), dass es früher möglich ist (AV). Jetzt kam der Vorschlag, dass der Arbeitnehmer doch bitte den nächsten Monat auf Kurzarbeit gehen soll, ohne Ausgleich (also lediglich die 60% des letzten Nettogehalts), aber voll tätig sein soll(ohne Ausgleich). Der Arbeitnehmer hat zu dem noch 14 Tage Resturlaub. Wie soll sich der Arbeitnehmer am besten verhalten, da er jetzt schon weiß, dass dies nicht rechtens ist und sein neuer Arbeitgeber ihn auch sofort einstellen würde?

Danke Vorab.

Gruß

Guten Tag.

Jetzt kam der Vorschlag, dass
der Arbeitnehmer doch bitte den nächsten Monat auf Kurzarbeit
gehen soll, ohne Ausgleich (also lediglich die 60% des letzten
Nettogehalts), aber voll tätig sein soll(ohne Ausgleich).

Wie soll sich der Arbeitnehmer am besten verhalten […]?

Na, da verstehe ich den Grund für die Frage nicht. Zuerst einmal entscheidet ja nicht der Arbeitnehmer über Kurzarbeit, sondern der Betrieb müsste diese ggf. beantragen. Wenn er das täte für einen Arbeitnehmer aus x, müsste schon eine sehr gute Begründung her …

… und wenn sowieso klar ist, dass die Tage in diesem Laden gezählt sind, braucht man sich auch nicht auf irgendwelche Diskussionen einzulassen, sondern macht seinen normalen Stiefel weiter, ggf. auch noch den Resturlaub (der natürlich beantragt und genehmigt werden muss). Und wenn dann in der Lohnabrechnung 40% fehlen, wird der Arbeitgeber gemahnt und ggf. verklagt; ist das Arbeitsverhältnis zu Ende, wäre noch eine Anzeige wegen Betruges denkbar - seitens der Bundesdingbums, die man als denkender Staatsbürger informiert. Das ist doch relativ einfach …

oder habe ich etwas übersehen bzw. verstund ich miss?

Gruß Eillicht zu Vensre

Hallo,

Na, da verstehe ich den Grund für die Frage nicht. Zuerst
einmal entscheidet ja nicht der Arbeitnehmer über Kurzarbeit, sondern :der Betrieb müsste diese ggf. beantragen. Wenn er das täte für einen
Arbeitnehmer aus x, müsste schon eine sehr gute Begründung her …

davon abgesehen, möchte ich ergänzend noch folgende Regelung in den Raum stellen.
So ganz easy ohne Mitwirkung/Zustimmung des Arbeitnehmers geht es wohl auch nicht?
Und auf diese Zustimmung zielt der ArbG anscheinend ab.

http://www.juraforum.de/lexikon/Kurzarbeit
_Der Arbeitgeber kann Kurzarbeit nicht gegen den Willen seiner Arbeitnehmer anordnen: Voraussetzung ist, dass die Einführung der Kurzarbeit in Übereinstimmung mit den Arbeitnehmern geschieht (auch konkludent) oder die Einführung von Kurzarbeit im Arbeitsvertrag, Tarifvertrag o. ä. vorgesehen ist.

Fehlt es an einer Zustimmung zur Kurzarbeit und besteht auch keine sonstige Rechtsgrundlage, kann der Arbeitgeber die Kurzarbeit durch eine Änderungskündigung erzwingen.

In Betrieben, die über einen Betriebsrat verfügen, hat dieser gemäß § 87 Abs. 1 Nr. 3 BetrVG bei der Einführung der Kurzarbeit ein Mitbestimmungsrecht._

ms