Kurzarbeit- Überstundenverfall?

Hallo, vielleicht kann mir jemand helfen bzw. mich aufklären?

Beim 1 Lockdown war ich 6 Wochen in Kurzarbeit. Vom Tag 1 an. Danach hieß es wir sind mit allen Überstunden auf null gesetzt. Die Kollegen mit Minusstunden wurden auch auf null gesetzt (Glück für die). Bezahlt oder verrechnet bekamen wir diese nicht. Sie waren weg und gut.

Jetzt befinden wir uns wieder in Kurzarbeit. Wir mussten Unterschreiben ab 14.12., obwohl wir bis 16.12. gearbeitet haben? Waren das dann 2 Tage umsonst? Unsere Stunden verfallen wieder und jeder hat eben Pech.
Ist das so normal?

Liebe Grüße

Hallo,

geleistete Arbeitsstunden können unter keinen Umständen einfach so wegfallen. Sie müssen in jedem Fall entweder vergütet oder durch bezahlte Freizeit ausgeglichen werden. Alles andere ist nicht „normal“.

Allerdings muß den Anspruch aufgrund der vielen möglichen Einzelfallumstände ein Fachanwalt für Sozialrecht anschauen, der alle erforderlichen Unterlagen einsehen kann. Ich hoffe, Du hast nicht am falschen Platz beim Rechtsschutz im Arbeitsrecht gespart?

Gibt es denn in Deinem Betrieb einen Betriebsrat? Ich vermute eher nicht.

&tschüß
Wolfgang

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Doch. Wenn die Firma schliesst, sind die Stunden weg. Wenn man jetzt Forderungen stellt, schliesst sie vielleicht frueher. So ist das in der Privatwirtschaft. Beim Staat verstehen manche es nicht.
Kommt also auf die Stabilitaet der Firma an. Wie stabil wird sie durch Corona durchkommen, Lockdown vielleicht noch bis Ostern?
Gruss Helmut

Ich entnehme dem Ausgangsbeitrag nicht, dass das Unternehmen von Insolvenz bedroht ist. Die Keule „Arbeitsplatz weg, weil Firma weg“ schwingst du in meinen Augen recht früh.
Viele Firmen nutzen derzeit Kurzarbeit, ohne Stunden ihrer Mitarbeiter unter den Tisch fallen zu lassen.

Bombadil

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Das klingt doch sehr endgültig.

Es gibt angeordnete Mehrarbeit. Dabei bestimmt der Chef, daß man länger arbeiten muss, diese Stunden werden häufig ausbezahlt, können aber auch abgefeiert werden. Weil die Stunden angeordnet waren, dürfen die nicht einfach so verfallen.

Und dann gibt es grade im Gleitzeitbereich die freiwillige Mehrarbeit. Da wurde nichts angeordnet. Die Stunden sollten natürlich später abgefeiert oder ausbezahlt werden. Damit das nicht Überhand nimmt, und der Arbeiter fünf Jahre vor Renteneintritt seine 5000 Stunden abfeiern will, kann man da durchaus im Arbeitsvertrag einen Verfall dieser Stunden festlegen. Der Zeitraum muß angemessen sein, einfach so von jetzt auf gleich dürfen sie nicht plötzlich verfallen.
Bei uns z.B. darf man 24h ins nächste Quartal mitnehmen, alles darüber verfällt.

Hallo Helmut,

einfach so in einem Themengebiet rumzudilettieren, hilft keinem Fragesteller weiter.
Diese Behauptung von Dir

ist so pauschal völliger Quatsch. In jedem Fall der Betriebsstilllegung sind Forderungen der AN aus Arbeitsleistung grundsätzlich zu vergüten. Der einzige Unterschied zwischen privat und öffentlich ist das Insolvenzverfahren, bei dem Ansprüche der AN evtl. in einer niedrigeren Anspruchsstufe liegen und deswegen evtl. nicht oder nicht vollständig bedient werden können. Ansonsten gelten für Ansprüche der AN die gleichen Regeln.
Und mit Verlaub, ein privater AG, der „früher“ schließt, weil er die erarbeiteten Vergütungsansprüche seiner AN nicht (mehr) vergüten kann, hat sowieso idR kein tragfähiges Geschäftsmodell.

@sweber: Dein Beispiel mit Gleitzeitmodellen ist so pauschal ebenfalls irreführend, denn Gesetz und Rechtsprechung erlegen dem AG Einiges an Pflichten auf, bevor so ein Verfall eintreten kann. Deswegen ist eine derart pauschale Regelung

ohne weitere Darlegung höchstwahrscheinlich unwirksam. Aber auch das hat mit dem im UP geschilderten Fall sowieso nichts zu tun.

&tschüß
Wolfgang

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(wenn Du das so beurteilen magst) war die Eingangsfrage ebenfalls