Kurzarbeit und Urlaubsanspruch

Hallo liebe Experten,

nehmen wir mal an, daß ein Arbeitgeber 20 Tage Jahresurlaubsanspruch gewährt und nun Kurzarbeit hat. Es handele sich mal um einen betroffenen Arbeitnehmer, welcher zu Beginn der Kurzarbeit schon über 1 Jahr angestellt ist.

Annahme: Die Kurzarbeit beginnt am 01.04. und endet am 30.09. und ist Voll-Kurzarbeit (sagt man das so?). Ich meine also, daß in diesen 6 Monaten ausschließlich Kurzarbeit war, keine regulären Arbeitsstunden. Außerdem hat der Arbeitnehmer zu Beginn der Kurzarbeit sämtliche Urlaubsanspruche verbraucht.

Frage: Hat der Arbeitnehmer für diese Zeit einen Urlaubsanspruch „erarbeitet“? Könnte er also ab 01.10. einen Urlaub in Höhe von 10 Tagen bezahlt bekommen bzw. in Anspruch nehmen?

Oder ist es vielmehr so, daß er nur den Urlaub aus der Zeit vor der Kurzarbeit vom Arbeitgeber bezahlt bekommt und da er diesen Urlaubsanspruch zu Beginn der KA verbraucht hat, nun am 01.10. keine Anspruch mehr hat.

Variante 1:

Die Kurzarbeit war 4 Stunden täglich, 8 Stunden wäre die Norm-Arbeitszeit gewesen. M. E. ergeben sich 10 Tage Urlaub zu je 4 Stunden

Variante 2:

Die Kurzarbeit war an 3 von 5 Wochentagen, 5 Wochentage wäre die Norm-Arbeitszeit gewesen. M. E. ergeben sich 10/5x3 = 6 Tage Urlaub zu je 8 Stunden.

Wie ist die Rechtslage?

Ich bitte um Nachsicht für die vielleicht ungeschickte Formulierung, aber es geht ja schließlich nicht um steuerrechtliche Sachverhalte…

Besten Dank im voraus.

Mit freundlichen Grüßen

Ronald

Hallo,

auch nach mehrmaligem Lesen weiss ich nicht so recht, auf was Du hinaus willst und wo das Problem liegt (und anscheinend ging es nicht nur mir so).

Nach Deiner Fallschilderung hat der AN den ihm zustehenden Jahresurlaub bereits vor dem Beginn der KuA am 01.04. vollständig genommen.
Damit ist das Thema für das laufende Jahr für diesen AN erledigt.
Durch KuA kann gesetzlich kein wie auch immer gearteter zusätzlicher Urlaubsanspruch entstehen.
Zwar könnte aufgrund der KuA der Urlaubsanspruch für die Zeit der KuA neu (geringer) berechnet werden, dies wäre in (mE zulässiger) sinngemäßer Anwendung des § 5 Abs. 3 BUrlG aber nur dann möglich, wenn überhaupt noch nicht genommener Urlaub zum Zeitpunkt des Beginns zur Verfügung stünde. Eine „Rückforderung“ aufgrund KuA ist mE nicht zulässig.

&Tschüß
Wolfgang