Kurze Frage zum Fernabsatzgesetz

Moin zusammen!

Ich hab gestern endlich einen neuen PC bestellt. Soweit, so gut.

Vorab hatte ich beim Anbieter per Telefax um ein Angebot gebeten, ich hatte denen ein Vergleichsangebot beigepackt.
Daraufhin bekam ich eben von denen das gewünschte Angebot per Fax.

Angeboten wurde mir ein Komplettsystem ohne jegliche Software, zusätzlich wurden mir optional Aufpreise für ein DVD-LW und einen neuen CD-Brenner genannt.

Ich habe daraufhin per Fax bestellt, und zwar das Komplett-System mit DVD und CD-RW. Kurz drauf bekam ich eine Auftragsbestätigung. Die Lieferung soll in etwa 10 Tagen erfolgen.

Nun kommt es ja erstens meist anders und zweitens als man denkt. Heute schlage ich meine Zeitung auf und mir fällt fast der Kaffeepott aus der Hand.
In der Zeitung ist ein Angebot eines hier ansässigen Händlers, der ein deutlich leistungsfähigeres System offeriert, bei einem fast identischen Preis.

Das mich das ziemlich ärgert, ist vielleicht verständlich.

Wie sieht das denn nun aus? Kann ich problemlos nach dem Fernabsatzgesetz von meiner Bestellung zurücktreten? In den AGB des Anbieters steht geschrieben, das individuell auf Kundenwunsch gefertigte Komplettsysteme von der Rückgabe nach diesem Gesetz ausgeschlossen sind. Wieweit muß ich das auf mich beziehen?

Ich denke, letztlich handelt es sich um kein individuelles System, sondern um einen Standard-PC. Sehe ich das falsch? In dem System sind keine exotische Komponenten enthalten. Es werden ausschließlich Standardteile verwendet.

Vielleicht könnt ihr mir ja was dazu sagen. Wäre Klasse, wenn sich schnell jemand dazu äußert, damit ich noch heute alles klar machen kann.

Gruß vom

Dicken MD.

Hi,

wenn ich das richtig interpretiere hast du schlechte Chancen:

BGB § 312b

Das Widerrufsrecht besteht, soweit nicht ein anderes bestimmt ist, nicht bei Fernabsatzverträgen

  1. zur Lieferung von Waren, die nach Kundenspezifikation angefertigt werden oder eindeutig auf die persönlichen Bedürfnisse zugeschnitten sind oder die auf Grund ihrer Beschaffenheit nicht für eine Rücksendung geeignet sind oder schnell verderben können oder deren Verfalldatum überschritten würde,…

*eigene Meinung on*
Davon abgesehen finde ich es schade das immer mehr Leute eigene Fehler (in dem Fall Unfähigkeit bessere Angebote einzuholen) versuchen auf andere Personen abzuwälzen (Händler). Scheint
in Deutschland leider zum Volkssport geworden geworden zu sein. Da braucht man sich zu wundern das immer mehr Händler den Bach runtergehen.
*eigene Meinung off*

Viele Grüße
Michael Weber

Moin!

Zunächst Danke für Deine Antwort.

wenn ich das richtig interpretiere hast du schlechte Chancen:

BGB § 312b

Das Widerrufsrecht besteht, soweit nicht ein anderes bestimmt
ist, nicht bei Fernabsatzverträgen

  1. zur Lieferung von Waren, die nach Kundenspezifikation
    angefertigt werden oder eindeutig auf die persönlichen
    Bedürfnisse zugeschnitten sind oder die auf Grund ihrer
    Beschaffenheit nicht für eine Rücksendung geeignet sind oder
    schnell verderben können oder deren Verfalldatum überschritten
    würde,…

Ich weiß nicht, ob das so auf einen Standard-PC passen würde. Wie auch immer, der Rechner würde weder schnell verderben, noch nicht zur Rücksendung geeignet sein. Wieweit ein Standard-PC als individuell zugeschnitten gilt, ist hier wohl eher die Frage. Wenn das so greifen täte, dürfte wohl für jeden PC, der nach dem BTC-Prinzip im Versand verkauft wird, das Rücktrittsrecht ausgeschlossen sein.
Genau das würde mich interessieren, hier bin ich an weiteren Meinungen interessiert.

*eigene Meinung on*
Davon abgesehen finde ich es schade das immer mehr Leute
eigene Fehler (in dem Fall Unfähigkeit bessere Angebote
einzuholen) versuchen auf andere Personen abzuwälzen
(Händler). Scheint
in Deutschland leider zum Volkssport geworden geworden zu
sein. Da braucht man sich zu wundern das immer mehr Händler
den Bach runtergehen.
*eigene Meinung off*

Es ist legitim, das Du Deine Meinung dazu hast. Meiner Ansicht nach interpretierst Du da zu viel rein. Erstens habe ich im Vorfeld von exakt dreizehn Anbietern ein Angebot eingeholt. Zweitens ist es für mich kein Zeichen meiner Unfähigkeit, wenn ausgerechnet heute ein regionaler Anbieter seine Eröffnung feiert und daher ein Superangebot macht.
Und drittens halte ich es für legitim, meine sauer verdienten Euronen zusammenzuhalten.
Ich finde, allein dadurch, das ich mir meinen neuen Rechner nicht bei Geiz-ist-GEil oder sonstigen Ramschtüten kaufe, dürfte ich genug zur Förderung des Mittelstands tun, auch wenn es nicht meine Aufgabe ist.

Momentan will ich eigentlich nur wissen, ob ich die Möglichkeit des Rücktritts hätte. Wenn nicht, werde ich das auch akzeptieren können. Wenn doch, werde ich mir zunächst den heute offerierten Rechner begutachten und danach entscheiden.

Das aber nur am Rande.

Ich Danke Dir auf jeden Fall erstmal für Deine Hilfe.

Gruß vom

Dicken MD.

Viele Grüße
Michael Weber

Hallo Dicker,

ich hoffe das du noch eine bessere Antwort bekommst, denn mit den zusammengestellten Rechner auf Bestellung und dem Fernabsatzgesetzt würde mich auch interessieren. Vielleicht weiss ja jemand mehr.

Es ist legitim, das Du Deine Meinung dazu hast.

Wenigstens hast du dafür Verständniss, andere hätten jetzt einen Flamewar losgetreten. :smile:

Und drittens halte ich es für legitim, meine sauer verdienten
Euronen zusammenzuhalten.

Und genau das will der Händler ja auch! Aber durch die Möglichkeit des Kunden die Artikel bei nichtgefallen, oder aus anderen Gründen die er dem Händler nicht nennen muss, zurückzugeben, ist das für den Händler nicht so einfach.
Genau das ist dass was ich an diesem Gesetz nicht gut finde.
Der Kunde wird hier übervorteilt.

Entweder ich will etwas kaufen, oder ich lasse es sein. Natürlich ärgere ich mich dann wenn ich am nächsten Tag das Objekt meine Begierde am nächsten Tag irgendwo günstiger sehe, aber that’s life!

Naja, das war jetzt schon wieder viel zu viel off Topic.

Viele Grüße
Michael

Erläuterung zum Fernabsatzgesetz

Moin zusammen!

Ebenfalls!

Ich hab gestern endlich einen neuen PC bestellt.

Zunächst einmal: Da Du erst gestern bestellt hast, ist die im Zweifel beste Lösung, den Händler anzurufen, zu fragen, ob er den PC schon zusammengebaut hat und den Bau stoppen lassen, wenn noch möglich. Und Du kannst Dir ja auch überlegen, was Du zu zahlen bereit wärst, wenn er schon angefangen hat und nun etwas von der Arbeitszeit bezahlt haben will. Die meisten Händler lassen mit sich reden (hoffentlich Deiner auch…).

Was die „individuelle Leistungserstellung“ angeht, schließe ich mich Michael an. Ich kenne aber kein Urteil dazu, ob ein zusammengebauter PC darunter fällt. Wenn Du das im Zweifel nicht vor Gericht entwscheiden lassen möchtest, dann gehe davon aus, dass Du kein Widerrufsrecht aus den Vorschriften über Fernabsatz hast.

Noch was: Die Fernabsatz-Vorschriften gelten nur für solche Verträge, die „unter ausschließlicher Verwendung von Fernkommunikationsmitteln abgeschlossen werden (scheint ja so zu sein, aber:smile:, es sei denn, dass der Vertragsschluss NICHT im Rahmen eines für den Fernabsatz organisierten Vertriebs(…)systems erfolgt“ (§312b Abs.1 BGB).
Das heißt: Wenn Du beim Händler umme Ecke bestellt hast, und der hat die Bestellung freundlicherweise mal per Telefon oder Fax angenommen, gelten die Vorschriften gar nicht. Dafür müsste er schon eine Website mit Bestellmöglichkeit oder etwas ähnliches haben. Und wenn Du im Laden warst, Dich hast beraten lassen, nach Hause gegangen bist, um es Dir zu überlegen, und dann anrufst „Ja, ich nehme den“, dann gelten die Vorschriften auch nicht.

Du könntest höchstens noch ein Widerrufsrecht haben, wenn Du den PC auf Raten kaufst (siehe §501 BGB, Teilzahlungsgeschäfte).

*Natürlich alle Angaben ohne Gewähr, gelle!*
Gruß
Oskar

Fernabsatzgeschäft ja oder nein
Hallo!

Ich habe da eher ganz andere bedenken als meine Vorposter. Liegt überhaupt ein Vertrag vor, der dem Fernabsatzgesetz unterliegt? Ein solches Geschäft liegt nämlich nur dann vor, wenn der Unternehmer sich eines für den Fernabsatz organisierten Vertriebssystems bedient (Internetshop, Versandhandel etc.). Die Tatsache, dass der Vertrag per Fax abgeschlossen wurde, begründet noch kein Fernabsatzgeschäft. Vielleicht schreibst du mal Näheres darüber.

Liebe Grüße

Tom

Hallo Tom,

Liegt überhaupt ein Vertrag vor, der dem Fernabsatzgesetz
unterliegt? Ein solches Geschäft liegt nämlich nur dann vor,
wenn der Unternehmer sich eines für den Fernabsatz
organisierten Vertriebssystems bedient (Internetshop,
Versandhandel etc.). Die Tatsache, dass der Vertrag per Fax
abgeschlossen wurde, begründet noch kein Fernabsatzgeschäft.

-> Stimmt.

Ich habe da eher ganz andere bedenken als meine Vorposter.

-> Stimmt nicht, bitte Artikel ganz lesen :wink:

Nix für ungut,
Gruß Oskar

Hallo!

Entschuldigung, habe dein Posting völlig übersehen.

Gruß
Tom