Kurzes Untermietverhältnis - Schönheitsreperaturen

Hallo,

ich habe mal eine hypothetische Frage. Angenommen Mieter A wohnt seit Mitte Januar 2012 zur Untermiete in einer Wohnung. Ist Mieter A verpflichtet sein Zimmer zu streichen, bzw sich bei Auflösen der gesamten Wohnung an Mal- und Ausbesserungsarbeiten zu beteiligen, wenn der Mieter das Untermietverhältnis fristgerecht zum 31.05.2012 gekündigt hat?
Desweiteren sei angenommen der Wortlaut im Untermietvertrag aus dem Jahr 2012 sei folgender:

" _Folgende Bestimmungen des Hauptmietvertrages gelten im Verhältnis zwischen Hauptmieter und Untermieter sinngemäß (die angegebenen Paragraphen beziehen sich auf den Hauptmietvertrag)
-Schönheitsreperaturen (§…) **DAS FELD SEI IM MIETVERTRAG LEER! "

sowie

" Kleinreperaturen (bis 360€) sind vom Untermieter zu tragen "

Wäre der Untermieter in diesem Fall verpflichtet Ausbesserungsarbeiten (Löcher von Gardinenstange) und Malerarbeiten vorzunehmen wenn er das Zimmer frisch gestrichen übernommen hat?

Vielen Dank im Voraus!**_

Hallo !

Komisch,im Hauptmietvertrag ist zu den Schönheitsreparaturen nichts gesagt(dann muss Mieter auch überhaupt nichts machen!),und das sei sinngemäß auf den Untermieter übertragen.
Dann muss der auch nichts machen. Es wäre ja unbillig,vom Untermieter etwas zu verlangen,was nur im Interesse des Vermieters wäre,wenn man selbst als Hauptmieter dazu nicht verpflichtet wäre. Jedenfalls wenn man auch auszieht.
Aber man könnte natürlich gegenüber dem Untermieter anderes verlangen,aber es muss eben vereinbart sein. Schließlich wäre es im Interesse des Hauptmieters,wenn das Zimmer schnell neu untervermietet werden könnte,was bei gutem Zustand schneller gelingen wird .

Kleinreparaturen bis 360 € ?
Das ist sehr hoch und wenn nicht noch weiteres ausgeführt wäre(Begrenzung pro Jahr und pro Fall),dann wäre das auch unwirksam !

MfG
duck313