Kurzfristige Beschäftigung

hallo,

ich bin zur zeit schüler an einer fachschule und gehe immer während den ferien in meinem alten betrieb arbeiten. jetzt habe ich gehört, dass man nur 50 tage im jahr kurzfristige beschäftigungen ausführen darf, ohne selbst sozialversicherungsabgaben zu leisten. bei mehr als 50 tagen müsste man dann auch für die schon zurückliegenden tage nachzahlen. da ich jetzt im sommer wieder arbeiten will, wollte ich wissen ob 5 wochen am stück noch als kurzfristige beschäftigung zählen? da ich dieses jahr immer höchstens mal 2 wochen pro monat gearbeitet habe, bin ich nie auf so große summen gekommen um lohnsteuern zahlen zu müssen. meine zweite frage ist, ob man bei kurzfristiger beschäftigung überhaupt lohnsteuer zahlen muss oder ob es dabei nur darauf ankommt, wieviel man am ende des monats bekommt? müsste ich dann bei den 5 wochen am stück lohnsteuer zahlen?

mfg

Linkempfehlung
http://www.studis-online.de/StudInfo/Studienfinanzie…

gruß bianca

Servus,

(1) Lohnsteuer bzw. Einkommensteuer und Sozialversicherungsbeiträge sind zwei Paar Stiefel. Wegen der ESt keinerlei Sorge in diesem Fall, Null ist auch ne schöne Zahl.
(2) Die meisten Beschäftigungsverhältnisse, die von den Arbeitgebern „kurzfristig“ genannt werden, sind nicht sozialversicherungsfrei - die 50-Tage-Grenze ist nicht das einzige Kriterium, viel wichtiger ist, dass die Tätigkeit unvorhersehbar anfallen muss, z.B. wegen Erkrankung eines Mitarbeiters in einem Kleinstbetrieb. Davon merken aber die Beschäftigten nichts, weil sie zum Zeitpunkt der Prüfung nicht mehr zur Kasse gebeten werden können. Es sind die Arbeitgeber-Billigheimer, die dann die Rechnung präsentiert kriegen.
(3) Fünf Wochen am Stück sind fünf mal sieben gleich 35 Tage. Wo ist das Problem genau?

Schöne Grüße

MM

Servus,

(1) Lohnsteuer bzw. Einkommensteuer und
Sozialversicherungsbeiträge sind zwei Paar Stiefel. Wegen der
ESt keinerlei Sorge in diesem Fall, Null ist auch ne schöne
Zahl.
(2) Die meisten Beschäftigungsverhältnisse, die von den
Arbeitgebern „kurzfristig“ genannt werden, sind nicht
sozialversicherungsfrei - die 50-Tage-Grenze ist nicht das
einzige Kriterium, viel wichtiger ist, dass die Tätigkeit
unvorhersehbar anfallen muss, z.B. wegen Erkrankung eines
Mitarbeiters in einem Kleinstbetrieb. Davon merken aber die
Beschäftigten nichts, weil sie zum Zeitpunkt der Prüfung nicht
mehr zur Kasse gebeten werden können. Es sind die
Arbeitgeber-Billigheimer, die dann die Rechnung präsentiert
kriegen.
(3) Fünf Wochen am Stück sind fünf mal sieben gleich 35 Tage.
Wo ist das Problem genau?

Schöne Grüße

Das mit Punkt 2 ist so nicht ganz richtig. Hier der Gesetzestext:

§ 8 Geringfügige Beschäftigung und geringfügige selbständige Tätigkeit
(1) Eine geringfügige Beschäftigung liegt vor, wenn

1.das Arbeitsentgelt aus dieser Beschäftigung regelmäßig im Monat 400 Euro nicht übersteigt,
2.die Beschäftigung innerhalb eines Kalenderjahres auf längstens zwei Monate oder 50 Arbeitstage nach ihrer Eigenart begrenzt zu sein pflegt oder im Voraus vertraglich begrenzt ist, es sei denn, dass die Beschäftigung berufsmäßig ausgeübt wird und ihr Entgelt 400 Euro im Monat übersteigt.

Die 2-Monats-Regelung greift nur dann, wenn man an mindestens 5 Tagen in der Woche arbeiten geht. 2 Monate entsprechen dann aus versicherungsrechtlicher Sicht 60 Kalendertagen. Die 50-Tage-Regelung findet nur dann Anwendung, wenn man an weniger als 5 Tagen in der Woche arbeiten geht. Informationen dazu gibt´s unter www.minijob-zentrale.de.

Die hier angesprochene „kurzfristige Beschäftigung“ ist nicht mit der geringfügigen Beschäftigung nach Nummer 1 (sog. Minijob–>400€-Basis) gleichzusetzen. Die Unvorhersehbarkeit spielt hier also keine Rolle. Übt man die Beschäftigung nicht berufsmäßig aus, dann kann der Verdienst auch über 400€ liegen. Die Kriterien hierzu bei der Minijob-Zentrale im FAQ-Bereich.

Genug gelabert. Ciao.