Kurzfristige Beschäftigung als Student

Hallo,

kurz zur Vorgeschichte. Student arbeitet nebenbei in einer Firma auf 400€ Basis. In seinen Semesterferien wurde ein Arbeitskollege krank sodass sein Chef ihn für exakt für 2 Monate ( 01.09-31.10) als normalen Arbeitnehmer einstellte.
Auf einer Lohnsteuerbescheinigung, ist auch wie nicht anders zu erwarten nur der Lohn der 2 Monate zu sehen. Soweit so gut!

Wie zählt jetzt die Ausnahmeregelung einer kurzfristigen Beschäftigung für 50 Tage bzw. 2 Monate? Kann man sich Sozialversicherungsabgaben die geleistet wurden zurückholen?

Gilt diese Regel, trotz das das restliche Jahr auf 400€ Basis im selben Unternehmen gearbeitet wurde?
Wenn ja, wie hol man m sich die Sozialversicherungsabgaben wieder?
Und letztes gilt das auch für den Arbeitgeber? Also kann er sich die gezahlten Beiträge auch wieder holen?

Ich danke euch schonmal in voraus!

MfG
Marc

Hallo,

kurz zur Vorgeschichte. Student arbeitet nebenbei in einer
Firma auf 400€ Basis. In seinen Semesterferien wurde ein
Arbeitskollege krank sodass sein Chef ihn für exakt für 2
Monate ( 01.09-31.10) als normalen Arbeitnehmer einstellte.
Auf einer Lohnsteuerbescheinigung, ist auch wie nicht anders
zu erwarten nur der Lohn der 2 Monate zu sehen. Soweit so gut!

Mmh. Guter Gedanke vom Chef (sehe ich leider nicht so oft), aber auch nicht ganz richtig, bzw. hätte man anders lösen können.

Ich lasse jetzt mal mögliche Eventualitäten außer Betracht, aber waren diese zwei Monat von vornherein fest stehend, dann hätte der Student weiter als geringfügig Beschäftigter geführt werden können bzw. dürfen.

Wird die Entgeltgrenze überschritten, so ist ein Überschreiten unschädlich, wenn es unvorhersehbar ist und nur gelegentlich. Unvorhersehbar sind beispielsweise Krankheitsvertretungen. Als gelegentlich gilt ein zweimaligen Überschreiten innerhalb eines Jahres (nicht Kalenderjahr!). Der Arbeitnehmer bleibt während dieser zwei Monate weiterhin geringfügig beschäftigt. Aber ob man diese Regelung anwenden kann, hängt immer von anderweitigen Umständen ab. Ich persönlich hadere beispielwiese mit Krankheitsvertretungen, bei denen von Anfang an feststeht, dass sie mehrere Monate dauern. Hier sehe ich diese Regelung nicht für anwendbar, weil man von Anfang an weiß, dass es eben zu Überschreitungen in mehr als zwei Monaten kommt. Aber das ist nur meine persönliche Meinung.

Weitere Möglichkeit, falls die Vorgenannte nicht funktioniert hätte, wäre gewesen, den Studenten als Werkstudenten abzurechnen, dann hätte er unter Umständen nur RV-Beiträge gezahlt. Aber das hängt von den übrigen Rahmenbedingungen ab.

Wie zählt jetzt die Ausnahmeregelung einer kurzfristigen
Beschäftigung für 50 Tage bzw. 2 Monate? Kann man sich
Sozialversicherungsabgaben die geleistet wurden zurückholen?

Nein. In diesem Zusammenhang ist diese Regelung überhaupt nicht anwendbar.

Eine geringfügige Beschäftigung und eine kurzfristige Beschäftigung unterscheiden sich maßgeblich dadurch, dass die erstere auf Dauer und ständige Wiederholung angelegt ist und die zweitere - wie der Name schon sagt - kurzfristig, also von kurzer Dauer.

Der Arbeitnehmer war aber nicht kurzfristig, sondern befand sich in einem dauerhaften und auf Wiederholung ausgerichteten Beschäftigungsverhältnis. Eine kurzfristige Beschäftigung war daher von vornherein ausgeschlossen in diesem Fall. „Mitten drin“ kurzfristig machen ist einer der Kardinalsfehler.

Und es sei noch angemerkt, dass in abgewickelte Versicherungsverhältnisse nicht mehr eingegriffen werden darf. Der Arbeitgeber hat den Arbeitnehmer unter Abwägung sämtlicher äußeren Umstände des Beschäftigungsverhältnisses gewissenhaft (!) zu beurteilen. Ändert sich da etwas, muss er neu beurteilen. Bei der Vergangenheit bleibt es bei der zuvor getroffenen Entscheidung.

Gilt diese Regel, trotz das das restliche Jahr auf 400€ Basis
im selben Unternehmen gearbeitet wurde?
Wenn ja, wie hol man m sich die Sozialversicherungsabgaben
wieder?
Und letztes gilt das auch für den Arbeitgeber? Also kann er
sich die gezahlten Beiträge auch wieder holen?

Unter Umständen ja, die Beiträge müssten als zu Unrecht gezahlt festgestellt werden, weil der Arbeitgeber falsch beurteilt hat. Theoretisch könnte er auch selbst korrigieren mit der Begründung, dass er damals nicht alle Aspekte in seine Beurteilung einbezogen hat und daher falsch lag. Ich würde mich hier mal in Zusammenarbeit mit dem Arbeitgeber an die Krankenkasse wenden, an die die Beiträge gezahlt wurden und mal nett nachfragen, ob man richtig abgerechnet hat unter Nennung sämtlicher den Sachverhalt zugrunde liegender tatsächlicher Umstände.

LG
S_E

Hallo S_E,

erstmal Danke für Ihren Beitrag!
Können Sie mir erklären wieso es ein guter Gedanke vom Chef gewesen sein sollte?

Ihre Aussage verstehe ich leider nicht so ganz bzw. finde ich das Sie sich widersprechen.
Die kurzfristige Beschäftigung hat doch nichts mit dem Minijob (geringfügige Beschäftigung) zu tun.

hätte der Student weiter als geringfügig Beschäftigter geführt
werden können bzw. dürfen.

Nehmen wir diese Möglichkeit einmal heraus, weil ich mit dem Wort gelegentlich in diesem Fall deutliche Bauchschmerzen bekomme.

den Studenten als Werkstudenten
abzurechnen

Nehmen Wir hier an das dies der Arbeitgeber nicht wollte!

Wie zählt jetzt die Ausnahmeregelung einer kurzfristigen
Beschäftigung für 50 Tage bzw. 2 Monate? Kann man sich
Sozialversicherungsabgaben die geleistet wurden zurückholen?

Nein. In diesem Zusammenhang ist diese Regelung überhaupt
nicht anwendbar.

Eine geringfügige Beschäftigung und eine kurzfristige
Beschäftigung unterscheiden sich maßgeblich dadurch, dass die
erstere auf Dauer und ständige Wiederholung angelegt ist und
die zweitere - wie der Name schon sagt - kurzfristig, also von
kurzer Dauer.

Gilt diese Regel, trotz das das restliche Jahr auf 400€ Basis
im selben Unternehmen gearbeitet wurde?
Wenn ja, wie hol man m sich die Sozialversicherungsabgaben
wieder?
Und letztes gilt das auch für den Arbeitgeber? Also kann er
sich die gezahlten Beiträge auch wieder holen?

Unter Umständen ja, die Beiträge müssten als zu Unrecht
gezahlt festgestellt werden, weil der Arbeitgeber falsch
beurteilt hat.

Oben ein definitives Nein unten dagegen ein Unter Umständen?

Es ist also nicht möglich im selben Unternehmen seinen 400€ Minijob zu kündigen und als kurzfristig Beschäftigter anzufangen, wenn gewisse Not besteht? Danach wieder in ein Minijobverhältnis zu wechseln (wie gesagt alles im selben Unternehmen)

MfG
Marc

erstmal Danke für Ihren Beitrag!
Können Sie mir erklären wieso es ein guter Gedanke vom Chef
gewesen sein sollte?

Weil er weiter gedacht hat, als manch anderer, also er hat sich überhaupt Gedanken gemacht. Manch einer macht das eher so larifari.

Ihre Aussage verstehe ich leider nicht so ganz bzw. finde ich
das Sie sich widersprechen.
Die kurzfristige Beschäftigung hat doch nichts mit dem Minijob
(geringfügige Beschäftigung) zu tun.

Hat sie doch, da der Student nicht für die Zeit der Krankheitsvertretung eingestellt wurde, sondern befand sich schon in einem Beschäftigungsverhältnis. Hier wird nur das Beschäftigungsverhältnis zum Arbeitgeber insgesamt betrachtet, man fragt sich also nur „wie lange arbeitet der für den?“, egal als was, egal zu welchen Konditionen, egal warum.

Ich versuche es mal anders zu kategorisieren.

Eine Beschäftigung ist entweder befristet oder dauerhaft. Die Begrifflichkeiten sind in der Sozialversicherung anders als beispielsweise im Arbeitsrecht.

Ist sie auf nicht mehr als 2 Monate oder 50 Arbeitstage befristet, so ist zumindest eine der Grundvoraussetzungen für eine kurzfristige Beschäftigungen gegeben und man kann eine draus machen. Sie ist von Anfang an nicht auf Dauer angelegt. Der Klassiker sind Schüler in den Sommerferien. Die bleiben nur die paar Wochen in den Sommerferien beim Arbeitgeber und kommen erst im nächsten Jahr wieder.

Hat man aber eine Beschäftigung, die eben länger als zwei Monate oder 50 Arbeitstage andauert, so hat man aus sv-rechtlicher Sicht schon eine Dauerbeschäftigung. Da die Zeitgrenzen überschritten sind, kann es eben keine kurzfristige mehr sein. Der Umkehrschluss daraus ist eben eine Dauerbeschäftigung. Dann bleibt nur noch die Einstufung in geringfügig, weil das Engelt nicht über 400 bzw. neuerdings 450 Euro ist, oder wenn es darüber liegt, eben eine normal versicherungspflichtige Beschäftigung.

Aus einer bereits bestehenden Beschäftigung, kann man grundsätzlich (heißt es kann vereinzelt Ausnahmen geben) keine kurzfristige machen, da das Beschäftigungsverhältnis zu dem Arbeitgeber insgesamt beurteilt wird. Man würde hier aus Obst Gemüse machen. Auch ist es egal, ob man erst Reinigungskraft war und dann auf einen Ingenieursposten kommt. Was einmal auf Dauer angelegt war, bleibt grundsätzlich auch eine Dauerbeschäftigung, zumindest aus sv-rechtlicher Sicht.

hätte der Student weiter als geringfügig Beschäftigter geführt
werden können bzw. dürfen.

Nehmen wir diese Möglichkeit einmal heraus, weil ich mit dem
Wort gelegentlich in diesem Fall deutliche Bauchschmerzen
bekomme.

Ok =) Einverstanden, hat gerne mal ein gewisses Konfliktpotential.

den Studenten als Werkstudenten
abzurechnen

Nehmen Wir hier an das dies der Arbeitgeber nicht wollte!

Mmh, was der Arbeitgeber will, spielt eher die zweite Geige, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind, dann ist das so. Punkt um.

Und letztes gilt das auch für den Arbeitgeber? Also kann er
sich die gezahlten Beiträge auch wieder holen?

Unter Umständen ja, die Beiträge müssten als zu Unrecht
gezahlt festgestellt werden, weil der Arbeitgeber falsch
beurteilt hat.

Oben ein definitives Nein unten dagegen ein Unter Umständen?

Ja, weil ich konkret nicht sagen kann, ob der Arbeitgeber es nun falsch oder richtig gemacht hat. Ich kenne nicht alle Details.

Wir stehen vor zwei Fragen:

  1. Hat der Arbeitgeber es richtig gemacht?
  2. Wenn er was falsch gemacht hat, wie wäre es richtig gewesen?

Dann wird ein Schuh draus und man kann eine Beitragserstattung durchführen, bzw. eben bei der Krankenkasse nachfragen. Der Arbeitgeber kann unter Einhaltung von Fristen auch selber zurück rechnen, bzw. verrechnen. Aber ich würde hier immer die Kasse mit ins Boot holen, die können einem genau sagen, was nun richtig ist und über die kann das ganze Verfahren dann auch abgewickelt werden.

Es ist also nicht möglich im selben Unternehmen seinen 400€
Minijob zu kündigen und als kurzfristig Beschäftigter
anzufangen, wenn gewisse Not besteht? Danach wieder in ein
Minijobverhältnis zu wechseln (wie gesagt alles im selben
Unternehmen)

Das ist möglich, dann müssen aber zeitliche Lücken dazwischen liegen. Oder man kann den Nachweis führen, dass es völlig voneinander getrennte Beschäftigungen sind und das die eine mit der anderen überhaupt gar nichts zu tun hat. Das halte ich, je näher die beieinander liegen, für sehr sehr seeeeeeeeehr schwierig bis sogar unmöglich. Zumindest konnte mich keiner bei einer Lücke von nur ein paar Tagen (wenn überhaupt eine war) davon überzeugen. Bei mehr als zwei Monaten Lücke gibt man langsam wieder grünes Licht, dass es möglich ist.

LG
S_E