Kurzfristige Meetings sytemgastronomie überstunden

Hey
Ich bin in der System Gastronomie in der schichtführung angestellt.
Da gibt es mehrere Knackpunkte bei denen ich mir im rechtlichen Bereich nicht sicher bin, ob das alles noch so korrekt ist.

Ja ich bin meinen Arbeitgeber dankbar, dass er mir als Alleinerziehende mama die Chance gibt vollzeit arbeiten zu können (vollzeit laut Vertrag 169 stunden). Das nur vorab.

Jedoch ist es an der Tagesordnung, das ich 12 Tage am Stück arbeite, und dann 2 Tage frei bekomme. Im ganzen Monat sind es dann 4 freie Tage und rund 225 Stunden.
Selbstverständlich bekomme ich nur die 169 Stunden bezahlt. Der Rest ist angeordnete mehr Arbeit welche nicht vergütet oder ausgeglichen wird.

Heute bekam ich um 18 Uhr eine Nachricht,dass morgen um 17 Uhr ein Meeting stattfinden wird. Weit nach meiner Arbeitszeit, und auch die Zeit des Meetings bleibt Freizeit und wird nicht vergütet.

Ist das wohl so richtig? Vorallem darf mein ag so kurzfristig zu Meetings einladen? Ich lege meine Termine grundsätzlich auf die Zeit wo ich nicht arbeite und kann manche Termine auch nicht so kurzfristig verschieben…von dem Babysitter Problem mal ganz abgesehen.

Was meint ihr dazu?

hallo,

Das nimmt dann Dein AG zum Anlass, Dich hemmungslos mit gesetzwidrigen Methoden auszubeuten.

Die tägliche absolute Grenze von max. 10 Std. Arbeitszeit gem. § 3 ArbZG
http://www.gesetze-im-internet.de/arbzg/__3.html
gilt auch in der Systemgastronomie

6-Tage-Woche ist leider gesetzlich zulässig.

Die höchstzulässige durchschnittliche Wochenarbeitszeit von 48 Std., die ausnahmsweise und nur bei Zeitausgleich auf 60 Std./Woche verlängert werden darf gem. § 3 ArbZG, gilt auch in der Systemgastronomie.

Wieso „selbstverständlich“ ? Oder hattest du da den Ironiemodus eingeschaltet ?

Das ist schlicht und ergreifend Betrug. Mehrarbeit darf nur in sehr begrenztem Umfang - u.a. abhängig von Stellung und Entgelt - pauschal in den Arbeitslohn integriert sein. Für einen „Normal“-AN sind das max. ca. 10%. Bei den Hungerlöhnen in der Systemgastronomie dürfte der Spielraum für den AG eher Richtung 0% gehen.
Kommst Du eigentlich unter Berücksichtigung der Mehrarbeitsstunden überhaupt noch auf den gesetzlichen Mindestlohn ?

Sollte für Dich „Arbeit auf Abruf“ gelten (was ich hier nicht abschließend beurteilen kann), liegt die Mindestansagezeit gem. § 12 Abs. 2 TzBfG bei 4 Tagen.
http://www.gesetze-im-internet.de/tzbfg/__12.html

Wie sieht es denn bei Dir dann noch mit der gesetzlichen täglichen Mindestruhezeit von 10 Std. gem. § 5 ArbZG aus ?
http://www.gesetze-im-internet.de/arbzg/__5.html

Wie sieht es denn mit den gesetzlichen, "im Voraus feststehenden2 Ruhepausen von 30 bzw. 45 Min./Tag gem. § 4 ArbZG aus ?
http://www.gesetze-im-internet.de/arbzg/__4.html

Dein AG ist ein Gesetzesbrecher. Siehe zu, daß Du Rechtsschutz im Arbeitsrecht hast (zB durch Gewerkschaftseintritt) und die Vergütung Deiner Überstunden einklagst.
Und wenn der AG Dir dann deswegen kündigt, weine ihm keine Träne nach. klage trotzdem gegen die Kündigung, dann steht evtl. noch eine Abfindung zur Diskussion.

&Tschüß
Wolfgang

Hey
Vielen dank für deine hilfreiche Antwort.

Ja bei meinem selbstverständlich war der Ironie Modus an.

Arbeit auf Abruf gilt bei mir nicht.

Auf den Mindestlohn komme ich umgerechnet auf die stundenleistung nicht.

Pausen werden auch bei 11 Stunden Arbeitszeit nicht gewährt, auf die 10 Stunden Ruhe Zeit wird immerhin Rücksicht genommen.

hallo,

was macht Dich denn da so sicher ?

Sieh zu, daß du Deine Überstunden einklagst, da dürften - je nach Verjährungsregelung - einige Tausend € fällig werden.
Und wenn dein AG zickt, kannst du ihn ja mal dezent auf § 21 Abs. 1 Nr. 9 MiLoG
http://www.gesetze-im-internet.de/milog/__21.html

oder auf § 291 Abs. 1 Nr. 3 StGB
https://www.gesetze-im-internet.de/stgb/__291.html
hinweisen. Was da drin steht, ist die juristische Beschreibung des sog. „Lohnwuchers“.

Und bezüglich Mindestlohn ist der Zoll auch immer ganz dankbar für Tipps.

&Tschüß
Wolfgang

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Hallo.

Nur mal so interessehalber: Gilt das TzBfG hier überhaupt? Es ist doch eine unbefristete Vollzeitstelle…?

Gruß,

Kannitverstan

Hallo
Bei mir gilt der manteltarifvertrag der Systemgastronomie

Hallo Kannitverstan,

Das TzBfG besteht grundsätzlich aus zwei unabhängigen Teilen, Teilzeitarbeit (§§ 6-13) und Befristung (§§ 14-21), die sich nicht gegenseitig bedingen.

Ein wesentlicher Teil der Literatur hält (mangels höchstrichterlicher Entscheidung) § 12 auch auf Vollzeitarbeitverhältnisse für anwendbar.

&Tschüß

1 Like

Hallo,

dann solltest du dir den mal durchlesen. Da stehen nämlich Antworten auf die meisten deiner Probleme drin wie zB Wochenarbeitszeit, Überstundenvergütung, Zeitzuschläge etc.
Alles direkt einklagbar, wenn Tarifbindung besteht.

&Tschüß
Wolfgang

Hallo,

ohne dir nahetreten zu wollen,
bei DEN gravierenden Arbeitsrechtsverstößen, die du hier schilderst muss dein Arbeitgeber DIR dankbar sein, dass du überhaupt noch erscheinst.

Wurde die Tariferhöhung zum 01.08 eigentlich schon umgesetzt?

Melde dich mal ganz schnell bei der NGG

Beitrag: 1% des Bruttoeinkommens sollte einem allein schon der Rechtsschutz wert sein

Grüße
miamei