Hallo,
angenommen ein Mietvertrag wird für ein Apartment zweimal
Jährlich (April und Oktober) neu abgeschlossen (Miete bleibt
dabei gleich). Der Mietvertrag läuft nun beispielsweise zum
31.April oder 31.Oktober aus und kann zwei Monate vor Ablauf
des Vertrages verlängert werden. Wie früh muß ein Vermieter
eine Vollrenovierung des Apartments ankündigen?
man sollte zuerst einmal prüfen, ob der MV wirklich ausläuft (also wirksam befristet wurde). da dies nur in ausnahmefällen möglich ist (575 bgb) und ansonsten ein unbefristetes mietververhälts vorliegt, stellt sich die frage der renovierung (erst nach einer (außer-)ordentlichen kündigung).
sollte tatsächlich eine wirksame beristung vorliegen, dann stellt sich die frage, was unter „vollrenovierung“ zu verstehen ist. der mieter hat den vertragsgegenstand -soweit keine andere vereinbarung getroffen wurde- in dem zustand zurückzugeben, der dem üblichen gebrauch entspricht.
existiert eine renovierungsklausel, sollte sie auf ihre wirksamkeit überprüft werden („starrer fristenplan“). eine „vollrenovierung“ dergestalt, dass auch gegenstände zu renovieren sind, die keinem gebrauch unterlagen, ist unwirksam.
sollte die renovierungsklausel wirksam sein, braucht eine „ankündigung der renovierung“ durch den vermieter nicht erfolgen.