Angenommen Herr A ist zur Zeit arbeitslos.
Ihm wird von einem Unternehmen angeboten, für drei Wochen einen großen Auftrag auf selbständiger Basis auszuführen. Um nicht von der Agentur gesperrt zu werden, meldet er sich im Einvernehmen mit der Arbeitsagentur für drei Wochen ab.
Er meldet sich bei der Krankenkasse, die ihm sagt, dass er sich für diese Zeit selber versichern muss.Nun ist mein Gedanke, dass ja gesetzlich Versicherte für eine „Karenzzeit“ von vier Wochen nach Beschäftigungsende oder Ende der Krankenversicherung weiterhin versichert sind in der gesetzlichen Krankenversicherung.
Muss Herr A nun KV-Beiträge bezahlen? Und wenn ja, gibt es einen Tarif für kurzfristig Selbständige?
Wenn nein, greift dann die Karenzzeit?
Er muss krankenversichert sein
Der Tarif liegt bei 180€ bei der gesetzlichen
Auf keinem Fall privat versichert
Denn einmal raus aus der gesetzlichen kommt Mann schwer wieder rein
Hallo Gesine, Herr A arbeitet, deshalb muss er natürlich auch die Beiträge bezahlen,-
er versichert sich also „freiwillig“ bei der Gesetzlichen (auf seine Kosten weiter). Bis geklärt ist, wieviel er wirklich verdient hat, kann er sich zum Mindestpreis versichern. Das mit der sogg. Karenzzeit hat ganz andere Hintergründe,- aber auch in dieser Zeit, müssen die Beiträge - von wem auch immer - bezahlt werden!
In der Gesetzlichen gibt es keinen Tarif für „kurzfristig“ Selbständige … denn auch Selbständige sind in der Gesetzlichen nur gesetzlich versichert … halt nur freiwillig.
ACHTUNG! Bitte unbedingt an die Pflegeversicherung denken!
In diesem Fall gibt es keine Karenzzeit … die gibt es nur bei Privaten.
Er meldet sich bei der Krankenkasse, die ihm sagt, dass er
sich für diese Zeit selber versichern muss.
Wenn die Krankenkasse damit meint, dass man sich für diese Zeit anderweitig versichern müsse (privat), so liegt sie falsch. Es gäbe in diesem Fall auch gar keinen Grund von gesetzlich zu privat zu wechseln. Herr A bleibt einfach gesetzlich versichert, muss aber einen eigenen Beitrag an die gesetzliche Kasse abführen.
der sog. nachgehende Anspruch gilt nur für Personen ohne Einkommen.
Je nachdem, wie der/die SB der Kasse drauf ist, kann er/sie den freiwilligen Mindestbeitrag von 155 EUR plus Pflege festlegen oder auf hauptberuflich selbstständig tippen. Das wird dann teuer.
Hallo,
Fakt ist, dass er nach der Abmeldung durch die Agentur für Arbeit sich bei der bisherigen Krankenkassen freiwillige weiter versichern muss wenn er nicht innerhalb von 14 Tagen nach Aufforderung durch die Kasse einen anderweitigen Krankenversicherungsschutz nachweist. Der nachgehende Leistungsanspruch scheidet in diesem Falle aus, der würde nur dem dem Grundsatz nach greifen, wenn innerhalb eines Monats wieder Krankenversicherungspflicht eintreten würde und während dieser Zeit keine Tätigkeit (auch selbständig) ausgeübt würde. Die Kasse prüft die hauptberufliche Selbständigkeit für diesen Zeitraum - so wie geschildert liegt diese auch vor und demzufolge kommt die Mindestbeitragsbemessungsgrenze von 2.021,25 € mtl. zu Zuge.
Gruss
Czauderna