KV Abgabe bei Direktversicherung

Hier schon öfters diskutiert: das leidige Thema des 1/120tel Beitrags zur KV nach Auszahlung der Direktversicherungssumme. Was ist aber wenn wie ich:

privat krankenversichert bin und wegen einer beherrschenden Geschäftsführertätigkeit nicht sozialversicherungspflichtig bin???

Gedankengang: es wurde argumentiert, dass dieser Beitrag deshalb fällig sei, weil man während der Einzahlungszeit von der Prämie keinen Beitrag zur KV zahlen würde.

Weiss wer, ob da schon geklagt wurde? Und ist allgemein eine Klage vor dem Bundesverwaltungsgericht gemacht worden?

Hallo, wer PKV-versichert ist, zahlt nichts (KV-Beiträge)!

Gruß cooler

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Hier schon öfters diskutiert: das leidige Thema des 1/120tel
Beitrags zur KV nach Auszahlung der Direktversicherungssumme.
Was ist aber wenn wie ich:

privat krankenversichert bin und wegen einer beherrschenden
Geschäftsführertätigkeit nicht sozialversicherungspflichtig
bin???

Gedankengang: es wurde argumentiert, dass dieser Beitrag
deshalb fällig sei, weil man während der Einzahlungszeit von
der Prämie keinen Beitrag zur KV zahlen würde.

Weiss wer, ob da schon geklagt wurde? Und ist allgemein eine
Klage vor dem Bundesverwaltungsgericht gemacht worden?

Hallo, wer PKV-versichert ist, zahlt nichts (KV-Beiträge)!

Gruß cooler

Sorry dass ich nachhake: bist Du da sicher? Es ist doch wohl ein Unterschied ob ich über die KV Grenze komme und freiweillig privat KV versichert bin oder ob ich nicht sozialversicherungspflichtig bin!?

Sorry dass ich nachhake: bist Du da sicher? Es ist doch wohl

Entscheidend ist, dass Du nicht GKV-versichert bist. Warum Du das nicht bist, spielt in Deinem Fall keine Rolle.

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Habe nun den entscheidenden Gesetzestex-Hin weis bekommen:

§ 229 Versorgungsbezüge als beitragspflichtige Einnahmen

(1) Als der Rente vergleichbare Einnahmen (Versorgungsbezüge) gelten, soweit sie wegen einer Einschränkung der Erwerbsfähigkeit oder zur Alters- oder Hinterbliebenenversorgung erzielt werden,

  1. Versorgungsbezüge aus einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis oder aus einem Arbeitsverhältnis mit Anspruch auf Versorgung nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen; außer Betracht bleiben

a) lediglich übergangsweise gewährte Bezüge,

b) unfallbedingte Leistungen und Leistungen der Beschädigtenversorgung,

c) bei einer Unfallversorgung ein Betrag von 20 vom Hundert des Zahlbetrags und

d) bei einer erhöhten Unfallversorgung der Unterschiedsbetrag zum Zahlbetrag der Normalversorgung, mindestens 20 vom Hundert des Zahlbetrags der erhöhten Unfallversorgung,

  1. Bezüge aus der Versorgung der Abgeordneten, Parlamentarischen Staatssekretäre und Minister,

  2. Renten der Versicherungs- und Versorgungseinrichtungen, die für Angehörige bestimmter Berufe errichtet sind,

  3. Renten und Landabgaberenten nach dem Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte mit Ausnahme einer Übergangshilfe,

  4. Renten der betrieblichen Altersversorgung einschließlich der Zusatzversorgung im öffentlichen Dienst und der hüttenknappschaftlichen Zusatzversorgung.

Satz 1 gilt auch, wenn Leistungen dieser Art aus dem Ausland oder von einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung bezogen werden. Tritt an die Stelle der Versorgungsbezüge eine nicht regelmäßig wiederkehrende Leistung oder ist eine solche Leistung vor Eintritt des Versicherungsfalls vereinbart oder zugesagt worden, gilt ein Einhundertzwanzigstel der Leistung als monatlicher Zahlbetrag der Versorgungsbezüge, längstens jedoch für einhundertzwanzig Monate.

(2) Für Nachzahlungen von Versorgungsbezügen gilt § 228 Abs. 2 entsprechend.


Demnach wäre ich auch pflichtig, da hier keine Ausnahme aufgeführt wird. Bleibt die Frage, ob ich beitragspflichtige Einnahmen haben kann, wenn ich grundsätzlich gar nicht beitragspflichtig bin??

Einnahmen haben kann, wenn ich grundsätzlich gar nicht beitragspflichtig bin??

NEIN.

Hallo,
der zitierte § betrifft alle nach den Vorschriften des SGB-Versicherten
und jemand der in einer PKV versichert ist, für den gelten diese
Vorschriften nicht.
Gruß
Czauderna

Hallo, danke nochmals für die Bekräftigung.
Das wurde doch schon in der ersten Antwort bekundet. Warum stellt Pferdeflüsterer hier im Forum eine Frage, wenn er die Antwort nicht glaubt!?

Gruß cooler

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Es wird vielleicht noch andere Betroffene interessieren: Ich habe nun Antwort von der AOK erhalten:

…Laut Ihren Angaben sind Sie derzeit privat krankenversichert.
Folglich würde im Jahre 2017, sofern die gesetzlichen Bestimmungen noch gültig sind und Sie zum Zeitpunkt der Auszahlung der Kapitalzahlung aus Ihrer Direktversicherung privat versichert sind, nicht der Beitragspflicht zur Kranken- und Pflegeversicherung nach dem Sozialgesetzbuch V unterliegen. Sofen Sie nach dem Zeitpunkt der Auszahlung Mitglied einer gesetzlichen Krankenkasse werden würden, ist die Beurteilung der Beitragspflicht von vielen Faktoren abhängig und im Einzelfall zu prüfen…

Hallo,
vielen Dank für die Info, aber nix anderes haben wir geschrieben -
bei PKV-Versicherung interessiert das alles nicht.
Guten Rutsch in 2008
Gruß
Czauderna

Man muss natürlich dazu sagen, dass PKV-Versicherte in der Einzahlungsphase der bAV auch keine Entlastung für die KV und PV haben. Von daher ist es systemkonform.