Hallo,
meine Frau ist seit kurzem als Sprachlehrerin Deutsch für Ausländer auf Honorarbasis tätig. Die Einnahmen schwanken etwas, weil pro Stunde abgerechnet wird und nicht immer Kurse zustande kommen. Leider wird so was auch recht schlecht honoriert.
Bisher ist sie bei mir familienversichert gewesen. Nun sieht es doch so aus, als ob sich die monatlichen Einnahmen im Jahresdurchschnitt über 400 EUR bewegen werden. Daher vermuten wir, dass es mit der Familienversicherung nicht weitergehen wird.
Sich freiwillig in der gesetzlichen KV zu versichern reisst dann aber gleich ein sehr tiefes Loch in die Kasse (mit Pflegevers. so rund 260 EUR). Wenn ich es recht verstehe, erzeugt jeder EUR der über 400 verdient wird erzeugt erst mal ein negatives Einkommen, weil gleich dieser große Betrag fällig wird. D.h. wenn man 401 EUR verdient dann hat man netto 141 übrig, usw.
Erst wenn über 660 EUR verdient wird, bringen die zusätzlichen Einnahmen auch real Geld.
Gibt es (legale) Möglichkeiten, diese Klippen zu umschiffen? Oder habe ich überhaupt etwas falsch verstanden? Wie genau wird eigentlich bei stark schwankendem selbständigen Einkommen die Grenze definiert, ab der die Familienversicherung nicht mehr zulässig ist?
Die private KV scheint mir keine Option, da meine Frau schon 51 Jahre ist und die Tarife dann bei der privaten KV eigentlich im gleichen Bereich liegen.
Dank im Voraus für jeden Rat.
Hallo Jörg,
ich hatte genau diesen Fall in meiner Kundschaft. Den haben wir wie folgt gelöst.
Jahresdurchschnitt über 400 EUR bewegen werden. Daher vermuten
wir, dass es mit der Familienversicherung nicht weitergehen
wird.
Das sind die Einnahmen. Wenn Du diese mit Ausgaben wieder unter 345 € drücken kannst, klappt es wieder mit der Familienversicherung.
Sich freiwillig in der gesetzlichen KV zu versichern reisst
dann aber gleich ein sehr tiefes Loch in die Kasse (mit
Pflegevers. so rund 260 EUR).
Das kann man vermeiden. Die GKV anrufen, die Gewinnhöhe mitteilen und erklären, dass die Frau im Wesentlichen von den Einnahmen des Ehemannes lebt (was bei 400 € im Monat plausibel ist). Dann gibt es eine andere Einstufung des Beitrages. Wir haben dadurch den Beitrag auf ca. 150 € gedrückt.
Gibt es (legale) Möglichkeiten, diese Klippen zu umschiffen?
Notfalls die Einnahmen bzw. Gewinn auf 345 € begrenzen.
wird eigentlich bei stark schwankendem selbständigen Einkommen
die Grenze definiert, ab der die Familienversicherung nicht
mehr zulässig ist?
Über den Jahresdurchschnitt. Ihr werdet Steuerbescheide an die GKV schicken müssen.
Dank im Voraus für jeden Rat.
Hoffe es nützt Euch.
Gruß
Nordlicht
Hallo,
ergänzend noch etwas - Durch die Kasse feststellen lassen, ob in diesem
Fall und bei diesem Einkommen überhaupt hauptberrufliche Selbständigkeit
vorliegt. Wenn ja - dann wird es haarig - dann muss man nämlich nach
1837,50 € monatlich Beiträge zahlen, obwohl man nur ca. 600,00 €
Einnahmen hat - hier gilt nun das, was Nordlicht beschrieben hat.
Sollte die Kasse zwar nicht auf Selbständigkeit entscheiden, endet
trotzdem der Familienhilfeanspruch - in diesem Fall muesste allerdings
„nur“ nach 807,00 € Einnahmen Beitrag gezahlt werden.
Gruss
Czauderna
Hallo,
ergänzend noch etwas - Durch die Kasse feststellen lassen,
ob in diesem
Fall und bei diesem Einkommen überhaupt hauptberrufliche
Selbständigkeit
vorliegt. Wenn ja - dann wird es haarig - dann muss man
nämlich nach
1837,50 € monatlich Beiträge zahlen, obwohl man nur ca. 600,00
€
Einnahmen hat - hier gilt nun das, was Nordlicht beschrieben
hat.
Wie bitte, verstehe ich das richtig: Wenn die Kasse meint, es läge hauptberufliche Selbständigkeit vor, dann muss man für 1837 EUR Beiträge zahlen, auch wenn man viel weniger verdient???
Sollte die Kasse zwar nicht auf Selbständigkeit entscheiden,
endet
trotzdem der Familienhilfeanspruch - in diesem Fall muesste
allerdings
„nur“ nach 807,00 € Einnahmen Beitrag gezahlt werden.
Und nach welchen Kriterien entscheidet denn die Kasse auf Selbständigkeit??? Das ist ja wirklich mysteriös…
Jörg Haas
Hallo,
ja, so ist das - aber es ist ein weit verbreiteter Irrtum, dass die
Krankenkasse diese Sache mit den 1837,50 € sich ausgedacht hätte - nein, es ist der Gesetzgeber, der die Kassen per Gesetz dazu zwingt so und
nicht anders zu handeln.
Bei der Beurteilung, ob es sich um eine hauptberufliche Selbständigkeit
handelt, geht die Kasse immer vom inddividuellen Verhältnis aus.
Da wird z.B. die Frage geprüft, welchen wirtschaftliche Bedeutung das
Einkommen aus der selbständigen Tätigkeit für den Versicherten hat.
Beispiel:
Versicherte A - ledig.
Einnahmen A aus Vermietung oder Verpachtung und/oder Kapitaleträge
mtl. 2000,00 €
Einnahmen B aus selbständiger Tätigigkeit mtl. 500,00 €
ergäbe (nur für den Grund wirtschaftliche Bedeutung) keine
hauptberufliche Selbständigkeit
Einnahmen A aber 1000,00 €
Einnahmen B aber 1000,00 € , dann läge schon eine entscheidente wirtschaftliche Bedeutung vor und die Kasse würde auf Selbständigkeit
entscheiden, wobei dann aber auch nach 2000,00 € Beitrag gezahlt werden muesste.
Versicherte B - verh. (Zusammenveranlagung)
Einkünfte mtl. Ehegatte 3.000,00 (Brutto)
Einkünfte selbst. 600,00 (lt. Steuerbescheid)
Entscheidung - keine entscheidente wirtschaftliche Bedeutung, daher keine Selbständigkeit.
Wie gesagt, das waren vereinfachte Beispiele.
Grundsätzlich noch eine Bemerkung - werden Arbeitnehmer beschäftigt, die selbst der Krankenversicherungspflicht unterliegen, also mehr
als 400,00 € monatlich, dann besteht immer hauptberufliche Selbständigkeit.
Gruss
Czauderna