KV bei Selbständigkeit und Angestelltenverhältnis

Hallo,

ich habe heute mal eine Frage, die ich nicht zu 100% korrekt selbst beantworten kann, daher bitte ich um Mithilfe.

Angenommen ich habe einen Selbstständigen, der seit Jahren bereits selbständig und auch PKV versichert ist mit leichten Vorerkrankungen. Dieser Selbstständige überlegt nun zum Weihnachtsgeschäft also für ca. 3 Monate eine saisonale, sozialversicherungspflichtige Beschäftigung anzunehme. Diese Tätikeit findet Vollzeit, also 8 Stunden täglich im Schichtdienst statt. Seine Selbstständigkeit wird er allerdings weiter ausüben, nur eben „nach der Schicht“. Wie sieht es hier mit der Krankenversicheurng aus?

Was der Herr auf jeden Fall verhindern will ist, dass er aus der PKV rausgehen und in die GKV eintreten muss, da er Angst hat, dass er dann einen erhöhten Beitrag zahlen müsste oder gar nicht angenommen wird (Möglichkeiten der Anwartschaft ist bekannt), schlimmer allerdings ist, dass der Kunde eine Insolvenz hinter sich gebracht hat (also er ist dieses Jahr raus aus der Inso) und nun befürchtet, die PKV könne ihn aufgrund Bonität ablehnen.

Ich frage mich also nun. Kann er in der PKV bleiben, ohne in die GKV zu wechseln und wie würde es dann mit seinem Arbeitgeber ablaufen hinsichtlich des Beitrages für die PKV.

Müsste er trotz alledem in die GKV, obowohl er (seiner Meinung nach) das Hauptaugenmerkt auf der selbstständigen Tätigkeit hat?

Oder müsste er den „Königsweg“ gehen und einfach in die GKV für die Zeit der Beschäftigung und der PKV das nicht erzählen und einfach den Beitrag für die 3 Monate weiter zahlen.

Oder gibt es noch eine andere Idee und ich stehe einfach auf der Leitung.

Ich freu mich auf Eure Antworten.

Viele Grüße

Andreas

Die gesetzliche Krankenversicheurng, es müsste die letzte sein bei der Du gesetzlich versichert warst, muss entscheiden ob die Arbeitnehmerbeschäftigung Krankenversicheurngspflichtig wird. Sie bleibt in der Regel krankenversicherungsfrei, wenn die selbständige Tätigkeit überwiegt oder bei der selbtändigen Tätigkeit ein Arbeitnehmer beschäftigt wird. Überwiegen heißt mehr Zeiteinsatz mehr Verdienst als bei der Arbeitnehmertätigkeit.

Wenn krankenversicherungsfrei dann bedeutet das, dass nur Renten+Arbeitslosenversicherung beim Arbeitnehmerverhältnis abgezogen wird, der Rest läuft „privat“.

Gruß

Jörg

Hallo,

wenn man Arbeitnehmer und Selbständiger zeitgleich ist, gilt § 5 Absatz 5 SGB V: wer hauptberuflich selbständig ist, wird nicht versicherungspflichtig.
Kriterien, die für eine hauptberufliche Selbständigkeit sprechen:

  • wöchentliche Arbeitszeit als Selbständiger mind. 18 Stunden
    oder
  • Haupteinnahmequelle aus selbständiger Tätigkeit
    oder
  • in der Selbständigkeit werden eigene Arbeitnehmer beschäftigt

Wenn eine der Kriterien erfüllt ist, tritt keine KV-Pflicht ein.
In der RV und AlV sind die normalen Beiträge zu zahlen.

Wenn eine Versicherungspflicht eintritt, ist die Rückkehr in die PKV über § 5 Absatz 9 SGB V garantiert (wenn die PKV bei diesem Unzternehmen schon 5 Jahre bestanden hat)t:
(9) Kommt eine Versicherung nach den §§ 5, 9 oder 10 nach Kündigung des Versicherungsvertrages nicht zu Stande oder endet eine Versicherung nach den §§ 5 oder 10 vor Erfüllung der Vorversicherungszeit nach § 9, ist das private Krankenversicherungsunternehmen zum erneuten Abschluss eines Versicherungsvertrages verpflichtet, wenn der vorherige Vertrag für mindestens fünf Jahre vor seiner Kündigung ununterbrochen bestanden hat. Der Abschluss erfolgt ohne Risikoprüfung zu gleichen Tarifbedingungen, die zum Zeitpunkt der Kündigung bestanden haben; die bis zum Ausscheiden erworbenen Alterungsrückstellungen sind dem Vertrag zuzuschreiben. Wird eine gesetzliche Krankenversicherung nach Satz 1 nicht begründet, tritt der neue Versicherungsvertrag am Tag nach der Beendigung des vorhergehenden Versicherungsvertrages in Kraft. Endet die gesetzliche Krankenversicherung nach Satz 1 vor Erfüllung der Vorversicherungszeit, tritt der neue Versicherungsvertrag am Tag nach Beendigung der gesetzlichen Krankenversicherung in Kraft. Die Verpflichtung nach Satz 1 endet drei Monate nach der Beendigung des Versicherungsvertrages, wenn eine Versicherung nach den §§ 5, 9 oder 10 nicht begründet wurde. Bei Beendigung der Versicherung nach den §§ 5 oder 10 vor Erfüllung der Vorversicherungszeiten nach § 9 endet die Verpflichtung nach Satz 1 längstens zwölf Monate nach der Beendigung des privaten Versicherungsvertrages. Die vorstehenden Regelungen zum Versicherungsvertrag sind auf eine Anwartschaftsversicherung in der privaten Krankenversicherung entsprechend anzuwenden.

Gruß
RHW

Danke RHW, vor allem für die Rechtsgrundlage dann kann ich morgen beruhigt in den Termin gehen.