KV-Beiträge nachzahlen?

Guten Tag,

(Ältere) Studenten zahlen ja monatl. ein Pauschalbetrag von ca. 60 Euro für die KV. Wenn jetzt das Studium beendet ist, man sich aber nicht beim AA anmeldet, trotzdem aber kein Einkommen hat, entsteht dann eine Zeitspanne in der man nicht versichert ist?
Gibt es eine Pflicht sich zu versichern oder ist es eine freiwillige Sache? Oder wird die Pflicht sich zu versichern in diesem Zusammenhang als „Freiwillig Versichert“ bezeichnet? Und muss man für Zeiträume in denen man „freiwillig versichert“ war, Beiträge für die KV nachzahlen, oder lediglich den Anteil der Pflegeversicherung? (rein hypothetisch im Zeitraum zwischen Studiumsabschluss und Anmeldung beim AA/Arge)

Wie ist die Rechtslage in diesem Zusammenhang? An wen kann man sich mit derartigen Fragen zwecks genauer Auskunft wenden (außer an die Experten hier natürlich :wink: )?

LG Mr.Tee

man sich aber nicht beim AA anmeldet, trotzdem aber kein
Einkommen hat, entsteht dann eine Zeitspanne in der man nicht
versichert ist?

Nein, inzwischen besteht Versicherungspflicht in der KV, da adarf es keine unversicherten Zeiträume geben.

Gibt es eine Pflicht sich zu versichern

Ja.

oder ist es eine freiwillige Sache?

Nein.

Oder wird die Pflicht sich zu versichern in
diesem Zusammenhang als „Freiwillig Versichert“ bezeichnet?

Das heißt nur, dass man freiwillig in der GKV ist und sich auf Wunsch auch privat versichern kann.

Und muss man für Zeiträume in denen man „freiwillig
versichert“ war, Beiträge für die KV nachzahlen, oder
lediglich den Anteil der Pflegeversicherung? (rein

Beides Beiträge müssen lückenlos nachgezahlt werden.

Wie ist die Rechtslage in diesem Zusammenhang?

Eindeutig.

An wen kann man sich mit derartigen Fragen zwecks genauer Auskunft wenden

An Deine Krankenkasse. Man kann auch ins Archiv schauen, da ist diese Frage mindestens fünfmal beantwortet worden.

Hallo,

grundsätzlich gibt es keine unversicherten Zeiträume mehr. Hier gibt es eine Ausnahme. Liegt zwischen zwei versicherungspflichtigen Zeiten zum Beispiel Student und Arbeitslosengeldbezug weniger als ein Monat, dann tritt die Versicherungspflicht n. § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V nicht im Anschluss an die Studentenversicherung ein. Die erneute Versicherung beginnt erst wieder mit dem Arbeitslosengeldbezug.

Dies wird damit begründet, dass nach dem Ausscheiden als Student ein nahgehender Anspruch nach § 19 Abs. 2 SGB V besteht. Damit fehlt die Voraussetzung für die Versicherungspflicht, dass „kein anderweitiger Anspruch“ vorhanden sein darf.
Dauert die Unterbrechnung länger als einen Monat, dann tritt rückwirkend, vom ersten Tag der Unterbrechnung an, Versicherungspflicht ein, und die Beiträge sind für die ganze Zeit zu zahlen.

Gruß Woko