mein vater ist selbständig und will mit 63 in frührente gehen. wir waren gerade in einer beratungsstelle der bfa. leider gib es noch einen punkt, den sie dort selbst nicht wussten und den wir mit der krankenkasse klären sollten.
mein vater ist freiwillig gesetzlich krankenversichert (dak), von der „brutto“-rente geht sein anteil ja zur hälfte ab. soweit ja logisch.
aber was ist, wenn mein vater als selbständiger noch weiter bis zu 400 euro monatlich hinzuverdient - muss hierfür ebenfalls noch der komplette mindestbeitrag für selbständige (ca. 320 euro) gezahlt werden?
320 euro kv bei 400 euro hinzuverdienst würde ja wenig sinn machen.
Hallo,
im Regelfall wird man als Bezieher einer Rente kv-pflichtig, d.h. der rentenversicherungsträger führt den Beitragsanteil des versicherten Rentners an die KK ab. Je nach Rentenbezug sind Hinzuverdienst-möglichkeiten beitragsfrei; auch selbst. Einkünfte wie bei deinem Vater. Am besten, du gehst zur DAK und lässt dich darüber genau beraten.
VG
ayro
tut mir leid, da kann ich Dir keine Auskunft geben. Denke, da ist die DAK die beste Stelle zu fragen, denn die bestimmen schließlich später sowieso den Beitrag.
Würde ich allerdings schriftlich machen. Schadet nie, wenn man es schwarz auf weiß hat.
Aus den Einnahmen aus der selbstständigen Tätigkeit sind auf jeden Fall Beiträge zu entrichten. Die Krankenkasse prüft, ob es sich weiterhin um eine hauptberufliche oder um eine nebenberufliche Tätigkeit handelt. Bei einer nebenberuflichen Tätigkeit wird der Beitrag nur aus den 400,00 € gezahlt, nur wenn es sich um eine hauptberufliche Selbstständigkeit handelt, wäre weiterhin der Mindestsatz von 320,00 € zu zahlen. Nebenberuflich heißt, dass er die Tätigkeit unter 18 Stunden wöchentlich ausübt, keine Angestellten hat, die über 400,00 € verdienen und die Tätigkeit von untergeordneter wirtschatlicher Bedeutung ist.
Hallo,
es kann durchaus passieren das der Rüstige Rentner 2 mal zur Kasse gebeten wird. Einmal auf Grund seiner Rente ein andermal auf Grund Status Selbstständig.
Der Beitrag ist allerdings begrenzt auf den Höchstbeitrag.
Es ist wichtig, dass bei Rentenbezug, keine Selbsständigkeit mehr vorliegt (Hauptberuflich)
Gruß
ich bin mir nicht zu 100%ig schlüssig, aber ich denke, dass geprüft werden muss, ob er hauptberuflich selbstständig ist oder nicht. (ganz egal was die gewerbeanmeldung sagt)
bitte melde dich bei seiner krankenkasse, die können es genau sagen und dann könnt ihr überlegen, ob sich die selbstständigkeit noch rentiert oder nicht.
übrigens: normalerweise zahlen frw vers. selbstständige in der gkv diese - wie du schon sagtest - 320 eur - aber es gibt auch eine möglichkeit der so genannten „Beitragsermäßigung“: hier müssen einige voraussetzungen erfüllt sein (keine steuerpflichen kapitaleinnahmen, keine einnahmen aus vermietung und verpachtung, kein vermögen über 10.022 eur, keine einnahmen über ca. 1.900eur) und dann sinkt der beitrag auf mind. 220 eur. einfach nachfragen, das ist gesetzlich festgelegt, also geht das bei jeder krankenkasse.