Hallo,
wenn jemand, der Selbstständig und privat KV versichert ist, zusätzlich einen Teilzeitjob als Angestellter annimmt, wie sieht es dann mit der KV aus? Kann er einfach weiter in der Privaten bleiben, oder muß er zwangsweise in die Gesetzliche?
Gruß Steffi
wenn jemand, der Selbstständig und privat KV versichert ist,
zusätzlich einen Teilzeitjob als Angestellter annimmt, wie
sieht es dann mit der KV aus? Kann er einfach weiter in der
Privaten bleiben, oder muß er zwangsweise in die Gesetzliche?
Das kann man so generell nicht sagen. Hier wird der sozialversicherungsrechtliche Status durch eine KK zu prüfen sein, aus deren Bescheid sich dann ergibt, ob eine GKV-Pflicht besteht oder nicht.
Hallo Nordlicht,
Das kann man so generell nicht sagen. Hier wird der
sozialversicherungsrechtliche Status durch eine KK zu prüfen
sein, aus deren Bescheid sich dann ergibt, ob eine GKV-Pflicht
besteht oder nicht.
Aber nach welchen Kriterien wird beurteilt?
- in welchem Bereich mehr Geld verdient wird?
- in welchen Bereich mehr Arbeitszeit fällt?
Und vor allem: Wo steht wie das zu beurteilen ist?
Gruß Steffi
Hallo,
die Beurteilung und die Entscheidung über die Krankenversicherungspflicht als Arbeitnehmer trifft ausschließlich die
Krankenkasse (GKV). Bei der Beurteilung werden Punkte wie beispielsweise Einkommenshöhe, wirtschaftliche Bedeutung , Arbeitszeit
berücksichtigt. Es wird individuell entschieden, deshalb gibt es da
auch keine festen Vorschriften.
Gruß
Czauderna
Hallo Czauderna,
Es wird individuell entschieden, deshalb gibt
es da auch keine festen Vorschriften.
Sowas gibt es in D? Ich kann es ja kaum glauben!
Wenn es keine Regeln gibt bezweifele ich, daß die GKV überhaupt jemals gegen sich entscheidet. Das würde ja auch bedeuten, daß es keine Einspruchsmöglichkeit gibt.
Unglaublich! Da entscheidet ein Sachbearbeiter nach Gutdünklen und der mündige Bürger muß das einfach schlucken!
Fassungslose Grüße
Steffi
Wenn es keine Regeln gibt bezweifele ich, daß die GKV
überhaupt jemals gegen sich entscheidet.
Da irrst Du.
Das würde ja auch
bedeuten, daß es keine Einspruchsmöglichkeit gibt.
Wer sagt das ? Natürlich kann man gegen den Bescheid Einspruch erheben. Außerdem bleibt Dir immer noch der Rechtsweg.
Unglaublich! Da entscheidet ein Sachbearbeiter nach Gutdünklen
und der mündige Bürger muß das einfach schlucken!
Wie oben beschrieben liegst Du hier falsch. Der Sachbearbeiter hat Arbeitsanweisungen seines Unternehmens und die Entscheidung ist im Extremfall gerichtlich überprüfbar.
Hallo,
hier schreibt so ein Sachbearbeiter, der solche Entscheidungen seit nahezu 40 Jahren getroffen hat. „Gutdünken“ ist hier vollkommen fehl am Platz. Wir unterliegen den Bestimmungen des Sozialgesetzbuchs bzw. der
Sozialgesetzbücher und entscheiden nicht für oder gegen eine Kasse sondern aufgrund der individuellen Verhältnisse des Einzelfalles.
Gerade durch diese Art der Prüfung und der Entscheidung helfen wir dem
Versicherten mehr als durch starre Regelungen die den Umständen einfach
nicht gerecht werden. Oftmals ist es sogar so dass aufgrund unserer
Beratung und Aufklärung im Einzelfall der Betreffende selbst seine
Verhältnisse entsprechend anpasst um z.B. in der PKV- verbleiben zu können oder weiterhin als Arbeitnehmer anerkannt zu werden.
Sicherlich gab und gibt es auch Entscheidungen die nicht auf die Zustimmung des Betreffenden gestoßen sind, aber wie Nordlicht schon ganz richtig schreibt - jede Entscheidung ist widerspruchsfähig und anfechtbar - eben so wie in anderen Rechtsfragen auch.
Ich hoffe, ich konnte dich wieder beruhigen.
Gruß
Czauderna
Hallo,
hier schreibt so ein Sachbearbeiter, der solche Entscheidungen
seit nahezu 40 Jahren getroffen hat.
Gut, dann kannst du meine Fragen beantworten.
Welche Kriterien werden berücksichtigt?
Wir unterliegen den Bestimmungen des Sozialgesetzbuchs
Also gibt es doch etwas als Grundlage zum Nachlesen. Kannst du mir sagen an welchen Stellen der SGB dazu was steht?
Gruß Steffi
Hallo,
alles was das Gesetz hergibt steht im SGB V. - genauer gesagt im § 5
und in den dazugehörigen Rundschreiben -ergänztr wird das Ganze durch
die laufende Rechtsprechung.
Im § 5 steht z.B. sinngemäß wer hauptberuflich selbständig ist, der
unterliegt nicht der Krankenversicherungspflicht nach den Bestimmungen dieses Gesetzbuches.
Die Frage der hauptberuflichen Selbständigkeit hängt von den persönlichen Verhältnissen ab, so ist beispielsweise das Kriterium der
wirtschaftlichen Bedeutung der Selbständigen Tätigkeit für den Betreffenden von gravierender Bedeutung - 1.000,00 € Einkommen aus einer solchen Tätigkeit können da schon von entscheidendem Wert sein,
gemessen an den sonstigen Verhältnissen und der Gesamteinkommensverhältnisse (ggf. auch die vom Ehepartner wenn keine
Gütertrennung vereinbart wurde.
Es spielt auch die Arbeitszeit eine Rolle - ordnet sich z.B. der Zeitaufwand der selbständigen Tätigkeit dem Zeitaufwand als Arbeitnehmer entscheidend unter, spricht das gegen eine hauptberufliche Selbständigkeit.
Was wird überhaupt für eine „selbständige Tätigkeit“ ausgeübt -
handelt es sich dabei nicht etwa auch um eine Arbeitnehmereigenschaft
(Scheinselbständigkeit), um welche Unternehmensform handelt es sich,
beispielsweise Tätigkeit als Mehrheitsanteilseigner in einer GmbH. aber
nicht als Geschäftsführer der GmbH. ist keine selbständige Tätigkeit,
usw., usw.
Du siehst, es gibt kein allgemein verbindlichen Leitfaden für die
Entscheidung - der oder die Betreffende sollte sich an seine
Krankenkasse oder eine Kasse seiner Wahl wenden und seinen Status
feststellen lassen.
Gruß
Czauderna
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Hallo Czauderna,
das war eine richtig gute Antwort, die mit etwas Verstand eine Einschätzung möglich macht.
Danke Steffi