soweit mir bekannt ist, gilt bei Auszahlung von Direktversicherungen folgendes:
Von der Auszahlungssumme werden die Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge einbehalten und an die jeweilige Versicherung abgeführt. Dabei ist offenbar egal, ob der Versicherte gesetzlich oder privat krankenversichert ist.
Mich interessiert in diesem Zusammenhang,
im Rahmen welches Gesetzgebungsverfahrens dies beschlossen wurde,
wie das entsprechende Gesetzespaket genannt wurde und
wo die entsprechenden Bundestagsdrucksachen usw. dazu zu finden sind bzw. wie sie bezeichnet wurden.
Darüber hinaus wäre noch interessant zu wissen, ob es schon Klagen dagegen gab und wenn ja, welche.
soweit mir bekannt ist, gilt bei Auszahlung von
Direktversicherungen folgendes:
Von der Auszahlungssumme werden die Kranken- und
Pflegeversicherungsbeiträge einbehalten und an die jeweilige
Versicherung abgeführt. Dabei ist offenbar egal, ob der
Versicherte gesetzlich oder privat krankenversichert ist.
Bei PKV-Versicherten fallen keine Beiträge an,
da diese auch keinen Vorteil haben bezüglich Ermäßigung der Krankenversicherungsbeiträge während der Ansparzeit.
§ 229 SGB V - Versorgungsbezüge als beitragspflichtige Einnahmen (1) 1 Als der Rente vergleichbare Einnahmen (Versorgungsbezüge) gelten, soweit sie wegen einer Einschränkung der Erwerbsfähigkeit oder zur Alters- oder Hinterbliebenenversorgung erzielt werden,
1.Versorgungsbezüge aus einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis oder aus einem Arbeitsverhältnis mit Anspruch auf Versorgung nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen; außer Betracht bleiben
a)lediglich übergangsweise gewährte Bezüge,
b)unfallbedingte Leistungen und Leistungen der Beschädigtenversorgung,
c)bei einer Unfallversorgung ein Betrag von 20 vom Hundert des Zahlbetrages und
d)bei einer erhöhten Unfallversorgung der Unterschiedsbetrag zum Zahlbetrag der Normalversorgung, mindestens 20 vom Hundert des Zahlbetrags der erhöhten Unfallversorgung.
2.Bezüge aus der Versorgung der Abgeordneten, Parlamentarischen Staatssekretäre und Minister,
3.Renten der Versicherungs- und Versorgungseinrichtungen, die für Angehörige bestimmter Berufe errichtet sind,
4.Renten und Landabgaberenten nach dem Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte mit Ausnahme einer Übergangshilfe,
5.Renten der betrieblichen Altersversorgung einschließlich der Zusatzversorgung im öffentlichen Dienst und der hüttenknappschaftlichen Zusatzversorgung.
2 Satz 1 gilt auch, wenn Leistungen dieser Art aus dem Ausland oder von einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung bezogen werden. 3Tritt an die Stelle der Versorgungsbezüge eine nicht regelmäßig wiederkehrende Leistung oder ist eine solche Leistung vor Eintritt des Versicherungsfalls vereinbart oder zugesagt worden, gilt ein Einhundertzwanzigstel der Leistung als monatlicher Zahlbetrag der Versorgungsbezüge, längstens jedoch für einhundertzwanzig Monate.
§ 229 SGB V wurde eingeführt durch Art 1 GRG v 20. 12. 1988 (BGBl I 2477) und ist am 1. 1. 1989 in Kraft getreten. Abs 1 Nr 4 wurde mWv 1. 1. 1995 an die Neuregelung der Alterssicherung der Landwirte angepasst (Art 4 Nr 4 ASRG 1995 v 29. 7. 1994, BGBl I 1890).
Der hier besonders interessante Abs 1 S 3 wurde ergänzt mWv 1. 1. 2004 durch Art 1 Nr 143 GKV-ModernisierungsG v 14. 11. 2003 (BGBl I 2190), um vor Eintritt des VersFalles vereinbarte oder zugesagte Kapitalabfindungen in die Beitragspflicht einzubeziehen und eine bisherige Umgehungsmöglichkeit auszuschließen (vgl Begr BT-Drs 15/1525 S 139).
Der Gesetzgeber hat hier auf eine Rechtsprechung des BSG reagiert, die ihm nicht gefallen hatte. Das BSG hatte bis 2003 die Beitragspflicht auch dann verneint, wenn innerhalb einer bestimmten Frist vor Eintritt des VersFalles vereinbarungsgemäß anstelle einer lfd Leistg eine Kapitalleistg beantragt werden konnte (BSG 30. 3. 1995 – 12 RK 10/94 – SozR 3–2500 § 229 Nr 10); die unterschiedliche Behandlung von laufenden sowie von kapitalisierten laufenden Versorgungsbezügen einerseits und von vornherein vereinbarten einmaligen Versorgungsleistungen andererseits verstoße nicht gegen den allg Gleichheitssatz und sei daher nicht verfassungswidrig (BSG 15. 12. 1994 – 12 RK 57/92 – SozR 3–2500 § 229 Nr 4 = NZS 1995, 177).
Daher dann die Regelung ab 2004 mit der Beitragspflicht.
da diese auch keinen Vorteil haben bezüglich Ermäßigung der
Krankenversicherungsbeiträge während der Ansparzeit.
Das wäre eine logische Begründung. Diese Begründung würde jedoch auch für freiwillig gesetzlich Versicherte gelten, welche unterhalb der Mindestbeitragsgrenze verdient haben und somit keine Einspareffekte bezüglich Kranken- und Pflegeversicherung hatten.
Das ist aber so nicht im Gesetz vorgesehen.
Wo steht eigentlich die KV-PV-Pflicht im SGB (als Steuerrechtler ist es mir ein Graus’, im SGB zu suchen…)?
LSG Baden-Württemberg: Urteil vom 01.03.2011 - L 11 KR 2421/09
Die Verbeitragung von Kapitalzahlungen der betrieblichen Altersversorgung (einmaliger Versorgungsbezug) verstößt nach Ansicht des erkennenden Senats nicht gegen Verfassungsrecht. Der Senat schließt sich insofern nach eigener Prüfung der ständigen Rechtsprechung des BSG (zuletzt Urteile vom 12. November 2008 - B 12 KR 6/08 R, B 12 KR 9/08 R und B 12 KR 10/08 R - jeweils m. w. N.) und des BVerfG (Beschlüsse vom 4. April 2008 - 1 BvR 1924/07, vom 6. September 2010 - 1 BvR 739/08, jeweils veröffentlicht in juris) an. Eine verfassungswidrige Ungleichbehandlung des Klägers liegt nicht vor. Die vom BSG vorgenommene Typisierung, wonach auch die nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses teilweise arbeitnehmerfinanzierte Direktversicherung, bei welcher der Arbeitgeber Versicherungsnehmer ist, einen Versorgungsbezug im Sinne des § 229 SGB V bildet, ist mit Art 3 Abs. 1 Grundgesetz (GG) vereinbar (BVerfG, Beschluss vom 6. September 2010 - 1 BvR 739/08, a. a. O.). Etwas anderes ergibt sich hier auch nicht aus dem Beschluss des BVerfG vom 28. September 2010 (1 BvR 1660/08, veröffentlicht in juris). Das BVerfG hat in diesem Beschluss (ebenso wie in seinem Beschluss vom 6. September 2010 - 1 BvR 739/08, a. a. O.) noch einmal bestätigt, dass die Einbeziehung der nicht wiederkehrenden Versorgungsleistungen in die Beitragspflicht nach § 229 Abs. 1 Satz 3 SGB V grundsätzlich weder gegen die wirtschaftliche Handlungsfreiheit i. V. m. dem rechtsstaatlichen Grundsatz des Vertrauensschutzes noch gegen Art 14, 2 Abs. 1 und 3 Abs. 1 GG verstößt.
3Tritt an die Stelle der
Versorgungsbezüge eine nicht regelmäßig wiederkehrende
Leistung oder ist eine solche Leistung vor Eintritt des
Versicherungsfalls vereinbart oder zugesagt worden, gilt ein
Einhundertzwanzigstel der Leistung als monatlicher Zahlbetrag
der Versorgungsbezüge, längstens jedoch für einhundertzwanzig
Monate.
§ 229 SGB V wurde eingeführt durch Art 1 GRG v 20. 12. 1988
(BGBl I 2477) und ist am 1. 1. 1989 in Kraft getreten. Abs 1
Nr 4 wurde mWv 1. 1. 1995 an die Neuregelung der
Alterssicherung der Landwirte angepaßt (Art 4 Nr 4 ASRG
1995 v 29. 7. 1994, BGBl I 1890).
**Der hier besonders interessante Abs 1 S 3 wurde ergänzt mWv 1.
2004 durch Art 1 Nr 143 GKV-ModernisierungsG v 14. 11. 2003
(BGBl I 2190), um vor Eintritt des VersFalles vereinbarte oder
zugesagte Kapitalabfindungen in die Beitragspflicht
einzubeziehen und eine bisherige Umgehungsmöglichkeit
auszuschließen (vgl Begr BT-Drs 15/1525 S 139).**
Der Gesetzgeber hat hier auf eine Rechtsprechung des BSG
reagiert, die ihm nicht gefallen hatte. Das BSG hatte bis 2003
die Beitragspflicht auch dann verneint, wenn innerhalb einer
bestimmten Frist vor Eintritt des VersFalles
vereinbarungsgemäß anstelle einer lfd Leistg eine
Kapitalleistg beantragt werden konnte (BSG 30. 3. 1995 – 12 RK
10/94 – SozR 3–2500 § 229 Nr 10); die unterschiedliche
Behandlung von laufenden sowie von kapitalisierten laufenden
Versorgungsbezügen einerseits und von vornherein vereinbarten
einmaligen Versorgungsleistungen andererseits verstoße nicht
gegen den allg Gleichheitssatz und sei daher nicht
verfassungswidrig (BSG 15. 12. 1994 – 12 RK 57/92 – SozR
3–2500 § 229 Nr 4 = NZS 1995, 177).
Daher dann die Regelung ab 2004 mit der Beitragspflicht.
Warum sollte es Klagen dagegen geben?
Warum Klagen? Weil es z. B. auch folgenden Fall geben kann:
GmbH-Gesellschafter-Geschäftsführer ist zu 100% an seiner GmbH beteiligt. Somit gilt er nicht als krankenversicherungspflichtig. Seine GmbH zahlt ihm neben seinem normalen Gehalt (z. B. 1.750 Euro monatlich) die Beiträge zur Direktversicherung (z. B. 250 Euro monatlich) und versteuert sie pauschal.
Der GmbH-GF ist freiwillig gesetzlich krankenversichert und bleibt mit seinen Einkünften unter dem KV-Mindestbeitrag. Auch unter fiktiver Hinzurechnung der DV-Beiträge würde sich der KV-Beitrag nicht erhöhen bzw. hätte er sich im Vertragslaufzeitraum auch nicht erhöht.
Nun bekommt der GmbH-GF seine DV ausgezahlt und muß auf die Auszahlung KV-Beiträge zahlen, welche er nicht hätte zahlen müssen, wenn er die DV-Beiträge monatlich als Bruttolohn bekommen hätte (auf die 2.000 Euro Gehalt, siehe oben, hätte er die gleiche KV zahlen müssen wie auf die nur 1.750 Euro).
Das riecht schon nach sehr nach ‚gerechter‘ gesetzlicher Regelung…
Ergänzung
Habe ich es richtig verstanden, daß die Direktversicherungsauszahlung nicht sofort in voller Höhe mit KV- und PV-Beiträgen belegt wird?
Beispiel:
Auszahlungssumme = 54.000 Euro
monatlich zu ‚verbeitragen‘ = 54.000 / 120 = 450,00 Euro
darauf KV-Beitrag (z. B. 14,5%) = 65,25 Euro
zzgl. Pflegeversicherung …
Also müßten monatlich grob geschätzt 70 Euro mehr Beiträge an die Krankenkasse gezahlt werden und das für 10 Jahre.
Und: Die Versicherungsgesellschaft, welche die DV führte, zahlt erstmal die 54.000 Euro in voller Höhe an den Versicherten bzw. Bezugsberechtigten aus - richtig?
Ja - denn die Beiträge der PKV richten sich nach dem Eintrittsalter + Gesundheitszustand und nicht nach den mtl. Einkünften.
Die Beiträge bei der GKV richten sich nach den mtl. Einkünfte:
Die Auszahlung von einer BAV wird bei den GKV-Versicherten als Einkünfte betrachtet und somit sind zusätzliche Beiträge erforderlich,
die bei einer Einmalauszahlung auf 5 Jahre verteilt werden können.
Warum Klagen? Weil es z. B. auch folgenden Fall geben kann:
GmbH-Gesellschafter-Geschäftsführer ist zu 100% an seiner GmbH
beteiligt. Somit gilt er nicht als
krankenversicherungspflichtig. Seine GmbH zahlt ihm neben
seinem normalen Gehalt (z. B. 1.750 Euro monatlich) die
Beiträge zur Direktversicherung (z. B. 250 Euro monatlich) und
versteuert sie pauschal.
Der GmbH-GF ist freiwillig gesetzlich krankenversichert und
bleibt mit seinen Einkünften unter dem KV-Mindestbeitrag. Auch
unter fiktiver Hinzurechnung der DV-Beiträge würde sich der
KV-Beitrag nicht erhöhen bzw. hätte er sich im
Vertragslaufzeitraum auch nicht erhöht.
Nun bekommt der GmbH-GF seine DV ausgezahlt und muß auf die
Auszahlung KV-Beiträge zahlen, welche er nicht hätte zahlen
müssen, wenn er die DV-Beiträge monatlich als Bruttolohn
bekommen hätte (auf die 2.000 Euro Gehalt, siehe oben, hätte
er die gleiche KV zahlen müssen wie auf die nur 1.750 Euro).
Das riecht schon nach sehr nach ‚gerechter‘ gesetzlicher
Regelung…
Nicht in jedem Fall lohnt sich der Abschluss einer betrieblichen Altersversorgung.
Nur sollte man dies beim Vertragsabschluss überdenken und nicht erst bei Auszahlung des Vertrages.
Scheinbar war der zuständige Steuerberater, bzw.
der Versicherungsvermittler hier etwas überfordert.
mit Wirkung zum 1.1.2004 sieht das Gesetz zur Moderisierung der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-Modernisierungsgesetz GMG)die Beitragspflicht für sämtliche Leistungen aus Versorgungsbezügen vor.
Die Spitzenverbände der gesetzlichen Krankenkassen hatten sich auf ein Musterstreitverfahren verständigt zusammen mit verschiedenen Interessenverbänden. Ich hatte deshalb ebenfalls Widerspruch eingelegt.
Es wurde dann aber höchstrichterlich entschieden, dass diese Vorgehensweise rechtlich i.O. ist.
Ich zahle jetzt schon seit 6 Jahren. Und mit jeder Änderung der Sozialversicherungssätze ändert sich auch der zu zahlende Beitrag.