ja, geht - aber nur, wenn auch während dieser Zeit Leistungen
vom Arbeitsamt bezogen werden.
Ok, dann frag ich mal anders:
Gibt es ausser einer freiwilligen KV noch eine andere Möglichkeit?
Denn Arbeitslosengeld wird es ja nicht geben weil der Jemand im hypothetischen Fall
1.) dem Arbeitsmarkt ja nich wirklich zur Verfügung steht - oder jedenfalls nur 8 Kalendertage.
2.) die für-8-Tage-arbeitssuchend-Meldung ja schon überfällig wäre da die Kündigung schon wg. Kündigungsfrist schon Anfang des Monats erfolgte -> gibt ja Sperrfrist?
3.) selber gekündigt wurde -> gibt ebenfalls Sperrfrist?
Da eine Kündigung nur zu Monatsende möglich war hatte der Jemand ja keine andere Chance als auf Ende August zu kündigen um die Schule am 9.9. beginnen zu können…
„Endet die Mitgliedschaft Versicherungspflichtiger,“
-> mit Ende des Jobs endet die Mitgliedschaft, richtig?
„besteht Anspruch auf Leistungen längstens für einen Monat nach dem Ende der Mitgliedschaft, solange keine Erwerbstätigkeit ausgeübt wird.“
-> eine Erwerbstätigkeit wird während der paar Tage ja nicht ausgeübt…
Aber wenn ich dich richtig verstehe, dann bleibt dem Jemand wirklich nix anderes übrig als in den sauren Apfel zu beissen…
Hallo Barmer, sie schreibt von Schule und davon dass sie die Kasse wie einen Schüler/Studenten einstuft - das ist trotz der Beitragshöhe keine Pflichtversicherung sondern eine freiwillige Versicherung und deshalb geht das nicht mit dem nachgehenden Anspruch.
Wenn eine Pflichtversicherung eintritt wäre das alles kein Thema, da hast du recht.
Gruss
Czauderna