KWK-Anlage ohne Vorrichtungen zur Abwärmeabfuhr ?!?

KWK-Anlage ohne Vorrichtungen zur Abwärmeabfuhr ?!?

Hallo habe eine Frage zu dem KWK-G

§ 14 Messung von KWK-Strom und Nutzwärme 3 besagt das KWK-Leistung von bis zu 2 Megawatt, die nicht über Vorrichtungen zur Abwärmeabfuhr verfügen, sind von der Pflicht zur Messung der abgegebenen Nutzwärme befreit.

Das muss bedeuten das es Anlagen ohne Vorrichtungen zur Abwärmeabfuhr gib. Richtig?

Ich dachte genau das gegen teil davon, das ist der Sinn des KWK-G? also eben –„Kraft und Wärme-Kopplung“

Verstehe ich das dahin Richtig das eine Brennstoffzelle die nicht über eine ohne Vorrichtungen zur Abwärmeabfuhr Verfüg (Also keine Wärmenutzung) auch KWK Zuschlag erhält, solange diese unter 2000 KW Leistung hat?

Hallo,

eine Vorrichtung zur Abwärmeabfuhr ist eine Einrichtung, um Wärme ungenutzt abzuführen.
Nutzwärme=genutzte Wärme, Abwärme=ungenutzte Wärme.
Das kann ein Bypass vorbei am Wärmetauscher sein, oder ein einfacher Kühler.
Wird genutzt um weiter Strom zu produzieren, ohne für die Wärme die entsprechende Wärmesenke zu haben.
Für diesen Strom bekommt man dann natürlich nicht den KWK-Zuschlag.

BHKW ohne eine solche Vorrichtung haben keine Möglichkeit die Wärme nicht zu nutzen und müssten im Zweifel die Leistung reduzieren.

Grüße

Wie kommen Sie dadrauf???

Und wo steht das diese keine KWK-Zuschlag bekommen?

Steht alles im Gesetz!!!
Vieles steht schon in §2 Begriffsbestimmung. Dort ist definiert was KWK-Strom ist, was Nutzwärme ist und was Abwärme ist.
Da sich KWK-Strom aus Nutzwärme und Stromkennzahl errechnet, wäre Strom während der Produktion von Abwärme kein KWK-Strom (bzw. eben nur anteilig), für den es per Gesetz keinen Zuschlag gibt.

Eine weitere Quelle zu dem Thema wäre bspw. dieses Votum der Clearingstelle EEG:
https://www.clearingstelle-eeg.de/votv/2008/28

Grüße

Wo steht bitte das im Gesetz?

Im Gesetz steht:

  1. § 14 Messung von KWK-Strom und Nutzwärme 3 besagt das KWK-Leistung von bis zu 2 Megawatt, die nicht über Vorrichtungen zur Abwärmeabfuhr verfügen, sind von der Pflicht zur Messung der abgegebenen Nutzwärme befreit.

Das diese keine KWK-Zuschläge erhalten, steht da nicht!

Ok, da gab es wohl ein Missverständnis. Anlagen die keine Einrichtung zur Abwärmeabfuhr haben, bekommen immer und ohne Einschränkung den KWK-Zuschlag für den produzierten und eingespeisten Strom.
Denn diese können ausschließlich Nutzwärme produzieren.

Die von mir vorgenommene Differenzierung galt der eingangs geschriebenen Fehlinterpretation, dass eine Anlage ohne eine solche Vorrichtung keine Wärmenutzung hätte. Genau das Gegenteil ist aber der Fall.

§2) 15.) KWKG:

  1. ist „KWK-Strom“ das rechnerische Produkt aus Nutzwärme und Stromkennzahl der KWK-Anlage;
    bei Anlagen, die nicht über Vorrichtungen zur Abwärmeabfuhr verfügen, ist die gesamte
    Nettostromerzeugung KWK-Strom,
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