Ladendiebstahl in oesterreich

hallo

kurze frage angenommmen A waere vor 9 Jahren in Österreich wegen Ladendiebstahls zu 50 Tagessätzen verurteilt worden.

Wäre sie damit nach österreichischem Strafrecht vorbestraft ?

In Deutschland nicht weil die Grenze bei 90 Tagessätzen liegt.

Falls, ja in welchem Register würde das eingetragen und wenn es eingetragen wird, ab wann besteht ein Anspruch auf Löschung und wo ist das geregelt ?

Liebe Grüße
Astrachan

Hi!

Such mal nach Tilgungsgesetz.

Grüße
Dusan

Hallo!

kurze frage angenommmen A waere vor 9 Jahren in Österreich
wegen Ladendiebstahls zu 50 Tagessätzen verurteilt worden.
Wäre sie damit nach österreichischem Strafrecht vorbestraft ?
In Deutschland nicht weil die Grenze bei 90 Tagessätzen liegt.

Sie wäre vorbestraft.

Falls, ja in welchem Register würde das eingetragen

In das Strafregister. Dort wird jede strafgerichtliche Verurteilung eingetragen.

und wenn
es eingetragen wird, ab wann besteht ein Anspruch auf Löschung
und wo ist das geregelt ?

In einem solchen Fall beträgt die Tilgungsfrist bei einer einmaligen Verurteilung fünf Jahre (§ 3 Abs. 1 Z. 2 TilgungsG). Achtung: die Tilgungsfrist beginnt nicht mit der Straftat oder der Verurteilung zu laufen, sondern erst dann, wenn alle Strafmaßnahmen vollzogen sind, im vorliegenden Fall also dann, wenn die Geldstrafe zur Gänze bezahlt wurde.
Mit der Tilgung einer Verurteilung erlöschen (von hier nicht relevanten Ausnahmen abgesehen) alle nachteiligen Folgen, die kraft Gesetzes mit der Verurteilung verbunden sind. Eine getilgte Verurteilung darf weder in Strafregisterauskünfte und -bescheinigungen aufgenommen noch darin auf irgendeine Art ersichtlich gemacht werden. Nach Ablauf von zwei Jahren nach Eintritt der Tilgung sind die getilgte Verurteilung und den Verurteilten betreffende Daten im Strafregister zu löschen (§ 12 StrafregisterG). Eines Antrages dazu bedarf es nicht.
Grüße, Peter

Hallo!

Eine kleine Ergänzung noch: in der „normalen“ Strafregistebescheinigung scheint diese Vorstrafe aber nicht auf.

Gruß
Tom

Hallo Tom!

Eine kleine Ergänzung noch: in der „normalen“
Strafregistebescheinigung scheint diese Vorstrafe aber nicht
auf.

Ich weiß ehrlich gesagt nicht, was du mit einer „normalen“ Strafregisterbescheinigung meinst. § 10 Abs. 1 StrafregisterG kennt lediglich Strafregisterbescheinigungen (= Bescheinigungen über die im Strafregister enthaltenen Verurteilungen des Antragstellers oder darüber, dass das Strafregister keine solche Verurteilung enthält), aber keine un-, ab- oder sonstwie normalen. Finanzstrafregister u.ä. stehen hier nicht zur Debatte. Vielleicht stehe ich aber auch nur auf der Leitung :wink:
Grüße, Peter

Hallo!

Vielleicht war das jetzt für Juristen missverständlich. Ich habe bewusst nicht auf die gesetzliche Terminologie geachtet, sondern mit „normaler Strafregisterbescheinigung“ das gemeint, was die Leute so als Leumundszeugnis ansehen. Diese Verurteilung scheint im Leumundszeugnis nicht auf - so hätte ich auch schreiben können.

Die Strafe steht aber natürlich im Strafregister. Ich denke, da liegt ja bei den Menschen der häufigste Denkfehler in diesem Zusammenhang - nur weil die Strafe nicht im Leumundszeugnis steht heißt das noch lange nicht, dass sie nicht im Strafregister steht und dass sie keine Vorstrafe ist.

Gruß
Tom

Hallo Tom!

Vielleicht war das jetzt für Juristen missverständlich. Ich
habe bewusst nicht auf die gesetzliche Terminologie geachtet,
sondern mit „normaler Strafregisterbescheinigung“ das gemeint,
was die Leute so als Leumundszeugnis ansehen.

„Leumundszeugnis“ ist meines Wissens eine veraltete Bezeichnung für eine Strafregisterbescheinigung. Wenn irgendwo ein „Leumundszeugnis“ verlangt wird, ist damit doch eine Strafregisterbescheinigung iSd § 10 StrafregisterG gemeint. Oder täusche ich mich da?
Leicht verwirrte Grüße, Peter

Hallo!

Nein du täuscht dich nicht, genauso ist es.

Gruß
Tom