Ladeneinheit / Gewerblich / Nebenkosten

Hallo Zusammen,

in diesem Fall geht es um einen fiktiven Mieter (Ladeneinheit / Gewerbemietvertrag). Dieser M erhält die Nebenkostenabrechnung 2009 und stellt bei der Belegprüfung fest, dass auch noch Kosten die in 2008 entstanden sind, aber erst in 2009 in Rechnung gestellt worden sind, umgelegt worden sind.

M meint dies sei nicht zulässig.

Vermieter beruft sich auf den Vertrag. Dort steht:
Es werden sämtliche Kosten abgerechnet, die dem Vermieter für den jeweiligen Abrechnungszeitraum in Rechnung gestellt worden sind. Danach eingehende Rechnungen für abgelaufene Abrechnungszeiträume werden bei der darauf folgenden Abrechnung berücksichtigt.

Ist das erlaubt?

Danke + Gruß
Samy

Hallo,

geht es um http://dejure.org/gesetze/BGB/556.html?

Der gilt nur für Wohnraummiete.

VG
EK

Hey,

sorry, aber ich verstehe den Zusammenhang nicht so wirklich.

Es geht in dem fiktiven Fall um Nebenkosten wie z.B. Versicherung, Grundsteuer, allgemein Strom-Wasser-Wärme…

Außerdem geht es um einen gewerblichen Mietvertrag.

Thanks again + Greetz
Samy

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Hallo!

M meint dies sei nicht zulässig.

Wie begründet M das denn? Das wäre sehr hilfreich, das zu wissen.

Gruß,
Max

Hallo,

na ist es nicht so, dass nur die Nebenkosten des abzurechnenden Jahres umgelegt werden dürfen?!?

Die Frage nach dem Einwand des Mieters war für mich selbsterklärend… =)

Kosten aus 2008 kommen in die Abrechnung 2008.
Kosten aus 2009 kommen in die Abrechnung 2009.

Vermieter hat aber Kosten aus 2008 die er in der Abrechnung 2009 umlegt.

Gruß
Patrick

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Hallo!

na ist es nicht so, dass nur die Nebenkosten des
abzurechnenden Jahres umgelegt werden dürfen?!?

Kannst Du das mit einem Paragraphen belegen? Ich kenne das nämlich nur von Wohnraummiete - eben der von EK schon zitierte Paragraph:

http://dejure.org/gesetze/BGB/556.html

Für Gewerberaum ist mir keine derartige Regelung bekannt.

Gruß,
Max

Hallo,

der Mieter hat sich zur Übernahme der umlagefähigen Kosten verpflichtet und eine solche Kostenposition scheint ja vorzuliegen. Grundsätzlich würde ja nur die normale Verjährungsfrist von 3 Jahren hier Einschränkungen bieten.

Du gehst aber offenbar davon aus, dass es kürzere Fristen für die Erstellung von NK-Abrechnungen gibt, aufgrund derer der Vermieter eines Gewerbeobjekts daran gehindert ist, eine einmal erstellte Abrechnung zu korrigieren oder danach eintreffende Rechnungen für den schon abgerechneten Zeitraum in der nächsten Abrechnung geltend zu machen.

Ich habe vermutet, dass dieser Gedankengang auf der NK-Frist für Wohnraumvermieter beruht, eine andere Begründung für diesen Gedankengang ist mir nicht eingefallen.

VG
EK

Moin Max!

Leider kann ich keinen § hierzu liefern, weil genau das wäre ja dann schon die Antwort auf meine Frage. :wink:

Der Mieter war der Ansicht, dass dieses Abrechnungsverfahren auch auf gewerbliche Mietverträge zutrifft.

Also haltet ihr das für OK?
Darf der Vermieter in 2008 (und noch nicht abgerechnete) entstandene Kosten in die Abrechnung 2009 packen?

Thanks + Greetz
Samy

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Moin!

Jauh, so würde der Mieter denken!

Nur rein vorsorglich noch einmal verdeutlicht:

Abrechnung 2008 wird z.B. am 01.10.2009 erstellt. -> Alles supi
Abrechnung 2009 wird z.B. am 01.06.2010 erstellt. -> Belegprüfung hat ergeben, dass in der Abrechnung 2009 auch Rechnungen mit Leistungszeitraum 2008 enthalten sind.

Begründung des Vermieters: Diese hatte er zum Zeitpunkt der Abrechnung 2008 noch nicht vorliegen.

Ist das OK?
Entweder ich kann das nicht richtig darstellen oder mein Gefühl täuscht mich hier ganz einfach…

Also wäre es auch ok, (gem. Verjährung) eine Rechnung mit Leistungs- und Rechnungsdatum 2008 erst in der NK-Abrg. 2010 umzulegen? Weil warum auch immer… der Maler versäumt hat eine Rechnung auszustellen oder der Vermieter sie verbummelt hat.

Thanks + Gruß
Samy

Hallo!

Also haltet ihr das für OK?
Darf der Vermieter in 2008 (und noch nicht abgerechnete)
entstandene Kosten in die Abrechnung 2009 packen?

Nunja, so steht es doch auch im Vertrag, oder?

Lg,
M.

Tag!

Ja klar, schon…
Aber ich dachte immer es dürfen nur Kosten die das tatsächliche Abrechnungsjahr betreffen umgelegt werden.

Wieder was gelernt!

DANKE
Gruß
Samy

Hallo,

dein Gefühl täuscht. Die Grenze kann allenfalls Verwirkung sein, auf keinen Fall aber ist es unzulässig, Rechnungen aus 2008, die aus irgendwelchen Gründen keinen Eingang in die Abrechnung 2008 gefunden haben, nun in 2009 anzusetzen.

Das OLG Düsseldorf hat in einem Beschluss nochmal die Grundsätze zur Verwirkung herausgearbeitet:

  1. Rechnet der Vermieter von Gewerberaum jahrelang (hier: 9 Jahre) die vereinbarungsgemäß geleisteten Betriebskostenvorauszahlungen des Mieters nicht ab und lässt er sodann weitere drei Jahre verstreichen, bevor er den Nachzahlungsbetrag gerichtlich geltend macht, so ist ein Nachzahlungsanspruch verwirkt.

  2. Die Berechnung nach § HEIZKV § 12 HeizkostenVO a.F. setzt voraus, dass der Vermieter die Aufteilung nach Quadratmetern in nicht zu beanstandender Weise vorgenommen hat. (Leitsätze der Redaktion)

OLG Düsseldorf, Hinweisb. vom 24. 6. 2004 - 24 U 92/04

Zum Sachverhalt:
Der Kl. begehrt von der Bekl. Zahlung rückständiger Nebenkosten für die Jahre 1997 und 1998 für ein China-Restaurant in M. aus dem am 26. 9. 1988 mit der damaligen Eigentümerin des Einkaufszentrums N. Eck in M., der O-KG, (im Folgenden: Voreigentümerin) geschlossenen Mietvertrag. § 4.4 des Mietvertrags bestimmt, dass der Mieter verpflichtet ist, auf die Nebenkosten nach §§ 4.2 und 4.3 eine monatliche Vorauszahlung von 10 DM/m2 zuzüglich MwSt. zu leisten. Für den Mietzeitraum vom 1. 11. bis zum 31. 12. 1988 rechnete die Voreigentümerin gegenüber der Bekl. Nebenkosten mit einer Nachforderung in Höhe von 621,98 DM ab. Gleichzeitig wurde der Bekl. mitgeteilt, dass die Nebenkosten bedingt durch den vorhandenen Leerstand für 1988 und 1989 auf 10 DM/m2 begrenzt würden und eine Nachzahlung daher entfalle. Der Kl. erwarb das Einkaufszentrum zum 1. 1. 1997. Anfang 1999 rechnete er gegenüber der Bekl. Nebenkosten für das Jahr 1997 ab und forderte diese auf, an ihn eine Nachzahlung von 6516,31 DM zu überweisen. Die Bekl. wies die Nebenkostenabrechnung für das Jahr 1997 als unverständlich und nicht den Vereinbarungen des Mietvertrags entsprechend zurück und bat darum, ihr die Abrechnungsunterlagen zur Einsichtnahme zu überlassen. Die Bekl. berief sich insbesondere auf eine mit der Voreigentümerin nachträglich vereinbarte Abänderung des Mietvertrags dahingehend, dass betreffend der Nebenkosten an Stelle einer Vorauszahlung eine monatliche Pauschale von 10 DM/m2 gezahlt werden sollte. Daraufhin erläuterte der Kl. die Nebenkostenabrechnung und kündigte an, auch für das Jahr 1998 eine Nebenkostenabrechnung zu erstellen. Mit Nebenkostenabrechnungn vom 20. 11. 2001 für die Jahre 1997 und 1998 forderte der Kl. die Bekl. erneut zu Nachzahlungen für das Jahr 1997 in Höhe von 6516,31 DM und für das Jahr 1998 in Höhe von 14234,58 DM auf. Das LG hat die Klage abgewiesen. Auf den hier abgedruckten Hinweisbeschluss des Senats hat der Kl. das Rechtsmittel zurückgenommen.

Aus den Gründen:

  1. Das LG hat die Nebenkostennachforderung für das Jahr 1997 zu Recht als verwirkt beurteilt. Die Kammer hat bei ihren Erwägungen ausreichend berücksichtigt, dass eine Verwirkung von Nebenkostenforderungen nur unter besonderen Umständen angenommen werden kann. Das Zeitmoment ist bei einer gerichtlichen Geltendmachung erst im Jahre 2002 erfüllt, aber entgegen der Auffassung des Kl. auch das sog. Umstandsmoment. Zwar hat der Kl. die Nebenkostennachforderung für die Abrechnungsperiode erstmals Anfang 1999 geltend gemacht, was allein noch keinen Anhaltspunkt für eine Verwirkung bietet.

Das LG hat aber zutreffend hervorgehoben, dass der Voreigentümer seit dem Jahre 1988 keine Nebenkostenabrechnungen erteilt und keine Nachforderungen geltend gemacht hat, und zwar ausdrücklich auf Grund der wirtschaftlich schwierigen Lage der Mieter des Einkaufszentrums, wie der Zeuge W bekundet hat. Der Zeuge O hat dies bestätigt und überdies ausgesagt, einige Mieter hätten angekündigt, bei eventuellen Nachforderungen von Nebenkosten das Mietobjekt zu verlassen.

Bei dieser Sachlage durften sich die Mieter des Einkaufszentrums darauf verlassen, dass eine Änderung der Haltung des Vermieters ihnen rechtzeitig mitgeteilt wurde, damit sie sich in ihren wirtschaftlichen Planungen darauf einstellen konnten. Es bedarf hier nicht der Erörterung, ob dies bereits im Laufe einer neuen Abrechnungsperiode notwendig war, aber dies musste jedenfalls zeitnah geschehen, was in Anlehnung an die obergerichtliche Rechtsprechung zur Notwendigkeit einer Abrechnung spätestens ein Jahr nach Ablauf einer Abrechnungsperiode (vgl. Senat, ZMR 1998, ZMR Jahr 1998 Seite 219; OLG Düsseldorf, ZMR 2000, ZMR Jahr 2000 Seite 287; Palandt/Weidenkaff, BGB, 63. Aufl., § 535 Rdnrn. 94f.) hier Ende des Jahres 1998 der Fall war. Selbst wenn dies anders zu beurteilen wäre, so wäre die Verwirkung der Forderung noch aus einem anderen Grunde anzunehmen. In den ersten drei Monaten des Jahres 1999 haben die Parteien einen intensiven Schriftwechsel über die Berechtigung des Kl. zur Nachforderung von Nebenkosten für das Jahr 1997 geführt. Darin hat die Bekl. entgegen der Behauptung des Kl. sehr wohl eine Fülle von konkreten Einwendungen gegen die Berechtigung zur Geltendmachung überhaupt, aber auch zu einzelnen Positionen erhoben. Wenn dann der Kl. weitere nahezu drei Jahre verstreichen lässt, bevor er die Nachforderung wieder geltend macht, nunmehr durch Einreichung eines Mahnbescheids, und das nach dem vorerwähnten tatsächlichen Verzicht auf Nachforderungen für einen Zeitraum von neun Jahren, so ist das Umstandsmoment jedenfalls dadurch erfüllt.

VG
EK