Hallo,
ich hoffe, mir kann jemand weiterhelfen. Welche Auflagen erwarten mich, wenn ich eine große Garage, die sich in einem Wohnhaus befindet, zu einem Ladengeschäft (Einzelhandel - Textilien) umbauen will? Mich interessiert dazu wirklich jede Kleineigkeit. Auch ob Sozialräume vorhanden sein müssen, WC, Alarmanlage, Brandmelder, ob das ganze Haus Gewerbeobjekt wird, welche Auflagen es dann für das Wohnahus gibt etc.
Gruß Michael Trender
Hallo Michael,
ich habe eine grundsätzliche Frage zum Standort. Entsprechend Baunutzungsverordnung in Verbindung mit dem Baugesetzbuch, der Landesbauordnung und den örtlichen Bauvorschriften könnte ggf. Dein angestrebtes Gewerbe ausgeschlossen sein. Frage bei Deiner Gemeinde nach, wie das Gebiet im Flächennutzungsplan oder im Bebauungsplan (soweit vorhanden) klassifiziert ist. (Beispiele: Mischgebiet, Allgemeines Wohngebiet, Besonderes Wohngebiet, Gewerbegebiet usw.)
Mit freundlichen Grüßen
Ulf
Welche Auflagen
erwarten mich, wenn ich eine große Garage, die sich in einem
Wohnhaus befindet, zu einem Ladengeschäft (Einzelhandel -
Textilien) umbauen will? Mich interessiert dazu wirklich jede
Kleineigkeit. Auch ob Sozialräume vorhanden sein müssen, WC,
Alarmanlage, Brandmelder, ob das ganze Haus Gewerbeobjekt
wird, welche Auflagen es dann für das Wohnahus gibt etc.
Da sollte es normal keine Probleme geben. Laut telefonischem Kontakt mit dem zuständigen Amt sagte man mir, dass das kein Problem sei. Nun interessieren mich aber, welche Auflagen da auf mich zukommen würden.
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Hallo Michael,
für die Detailfragen bin ich nicht Dein Ansprechpartner. Vor Investitionen solltest Du Dich absichern. Wie sicher ist ein telefonischer Kontakt, bei dem wahrscheinlich die Fragestellung unkonkret war?
Beim Weg in die Selbständigkeit musst Du viele Fragen prüfen. Ich wollte Dir EINEN der wichtigen Ansätze benennen. Kennst Du das Gleichnis mit den Pferden und der Apotheke?
Mit freundlichen Grüßen
Ulf
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Dazu muss ich sagen, dass ich schon selbständig bin. Aber in einer anderen Branche, wo ich hauptsächlich am Wochenende arbeite. Der Einzelhandel soll also quasi als zweites Standbein dienen.
Das Gleichnis kenne ich leider nicht.
Soweit ich auch weiß, ist der Ort in dem ich wohne als Mischgebiet ausgewiesen. Da hier auch andere Gewerbetreibende sind.
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Hallo Michael,
falls es ein Mischgebiet ist, kannst Du in der Regel bis 700 m² Einzelhandel betreiben.
Das Gleichnis bezieht sich auf die unwahrscheinliche Variante, dass Pferde vor der Apotheke kotzen. Mit dem Hinweis: „Ich habe schon gesehen“, soll der Gesprächspartner vor wenig wahrscheinlichen, aber nicht unmöglichen Szenarien gewarnt werden.
Eventuell bin ich zu vorsichtig. Aber ich würde nicht danach schauen, was andere machen, sondern prüfen, was rechtlich zulässig ist.
Mit freundlichen Grüßen
Ulf
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Sehr geehrter Herr Trender,
Es gibt nur einen verlässlichen Weg:
Zwei Instanzen müssen zustimmen.
- Die Beantragung dieser Nutzungsänderung bei der zuständigen Baubehörde.
- Weiter ist die Frage zu beantworten, um welches Haus es sich handelt. Wenn es sich um eine Eigentümergemeinschaft handelt, so ist zuerst die Hausverwaltung zu befragen und gleichzeitig die Teilungserklärung heranzuziehen.
Grundsätzlich ist es genehmigungspflichtig, von seitens der Behörde und seitens der Miteigentümer.
Ein Beispiel hierzu:
Hatte kürzlich einen Auftrag für einen Kauf der ehemaligen Räume einer Sparkasse, die den Standort aufgeben möchte. Seitens der Behörden gab es keinerlei Probleme.
Die Teilungerklärung sprach bei diesen Räumen von einer Zweigstelle der Sparkasse.
Nun musste die Nutzungsänderung per einstimmigen Beschluss der Eigentümer in einer Versammlung herbeigeführt werden…
Keine Chance, alle unter ein Dach zu bekommen. Der Kauf kam nicht zustande.
Wenn also mein Auftraggeber gekauft hätte, weil die Behörde zustimmt, wäre das sein persönliches „Waterloo“. Der Bankrott wäre vorprogrammiert.
Das Ergebnis meiner Arbeit war die Empfehlung, dieses Objekt nicht zu kaufen.
Mit freundlichen Grüssen
Friedrich Pausch
www.Immobilienratgeber.com
Gehen wir einmal davon aus, dass beide Punkte zutreffen. Der eigentliche Bau genehmigt wird. Wie wird dann mit den Wohnräumen verfahren? Welche Auflagen kommen auf mich huínzu?
Sehr geehrter Herr Trender,
Es gibt nur einen verlässlichen Weg:
Zwei Instanzen müssen zustimmen.
- Die Beantragung dieser Nutzungsänderung bei der zuständigen
Baubehörde.- Weiter ist die Frage zu beantworten, um welches Haus es
sich handelt. Wenn es sich um eine Eigentümergemeinschaft
handelt, so ist zuerst die Hausverwaltung zu befragen und
gleichzeitig die Teilungserklärung heranzuziehen.Grundsätzlich ist es genehmigungspflichtig, von seitens der
Behörde und seitens der Miteigentümer.