Ladenöffnungszeiten am 24.12. und 31.12

Guten Tag,
ich habe meine Ausbildung als kaufmann im Einzelhandel begonnen und weis das zu Weihnachten und Silvester ein Urlaubssperre besteht da zu den Feiertagen 24.Dezemeber bzw. 31.Dezember die geschäfte geöffnet werden dürfen.
kann mir jemand sagen bis wann die geschäfte an diesem beiden Tagen in Sachsen öffnen dürfen?

Ps: ich bin im Bereich Lebensmittel tätig

Hallo,

da zu den Feiertagen 24.Dezemeber bzw. 31.Dezember die Geschäfte geöffnet werden dürfen.

Seit wann sind der 24.12. und der 31.12. Feiertage?
Auf jeden Fall nicht in Deutschland.

Gewöhnlich, und das war schon immer so, machen die Händler spätestens um 14:00 Uhr ihre Geschäfte zu. Sie müssen es nicht, andere dürfen es sogar nicht (Autobahntankstellen).

Auch die Deutsche Bahn fährt durch. Wenn du in einem Kiosk eines DB-Bahnhofs arbeitest, fällt Sylvester aus.

Aber lass jetzt nicht vor Schreck die Teetasse fallen, für dich als Azubi ist an diesen Tagen garantiert spätestens um 14:00 Uhr Feierabend.

Und ob eine Urlaubssperre auch für Azubis rechtens ist, solltest du mal im Brett ‚Allgemeine Rechtsfragen‘ stellen. Schließlich sollst du ausgebildet werden und nicht arbeiten. Ich lasse diese Frage offen.

Gruß Termid

Hallo,

Aber lass jetzt nicht vor Schreck die Teetasse fallen, für
dich als Azubi ist an diesen Tagen garantiert spätestens um
14:00 Uhr Feierabend.

wie kommst Du denn darauf?

.m

Hallo,

wie kommst Du denn darauf?

ich komme nicht darauf, es ist so.

BAG, Urteil vom 30.5.1984 - 4 AZR 512/81 -
§ 3 Abs. 1 Nr. 4 LadschlG
Und noch viele andere Urteile.

Letztendlich hat man sich bundeseinheitlich 2003 auf 14:00 Uhr geeinigt.

Gruß Termid

Hallo,

wie kommst Du denn darauf?

ich komme nicht darauf, es ist so.

BAG, Urteil vom 30.5.1984 - 4 AZR 512/81 -

Da steht „…Der 24. Dezember ist daher auch im gewerberechtlichen Sinne ein Werktag. Lediglich Läden müssen an diesem Tage ab 14 Uhr geschlossen sein (§ 3 Abs. 1 Nr. 4 LadschlG). Aus dieser singulären Ausnahmeregelung können jedoch keine allgemeinen rechtlichen Folgerungen gezogen werden für das sonstige Wirtschafts- und Arbeitsleben…“

§ 3 Abs. 1 Nr. 4 LadschlG

Es gibt keinen Absatz 1 in §3 LadSchlG, und auch keinen Satz 4. Da steht „Verkaufsstellen müssen zu folgenden Zeiten für den geschäftlichen Verkehr mit den Kunden geschlossen sein:
(…)
3. am 24. Dezember, wenn dieser Tag auf einen Werktag fällt, bis 6 Uhr und ab 14 Uhr.“

Letztendlich hat man sich bundeseinheitlich 2003 auf 14:00 Uhr geeinigt.

Wer hat sich auf genau was geeinigt? Ich sehe bislang wirklich nicht einen Grund, warum man nicht auch am 24.12. einen AN, und sei es auch ein Azubi (für den i.A. keine arbeitszeitrechtlichen Sonderregeln existieren, die gibt’s nämlich i.w. nur für jugendliche AN, unabhängig vom Status), länger beschäftigen sollte.

Daß das im Einzelhandel i.A. nicht getan wird, ist ne andere Sache.

Gruß,

Malte

Hallo Malte,

http://de.lmgtfy.com/?q=arbeitszeitgesetz

Gruß Termid

Hallo Termid,

http://de.lmgtfy.com/?q=arbeitszeitgesetz

im Arbeitszeitgesetz kommt der 24. Dezember nicht vor. Auszubildende kommen de facto auch nicht vor. Was also genau möchtest Du mit diesem überaus freundlichen Hinweis sagen?

Und immer noch: Aufgrund welcher gesetzlichen Regelung sollte ein Azubi nicht am 24.12. bspw. bis 16 Uhr das Lager aufräumen o.ä.?

Gruß,

Malte

Hallo Malte,

Und immer noch: Aufgrund welcher gesetzlichen Regelung sollte
ein Azubi nicht am 24.12. bspw. bis 16 Uhr das Lager aufräumen

bei der Post z.B. hat er ganz frei, natürlich bezahlt:
http://www.bgblportal.de/BGBL/bgbl1f/bgbl103s2495.pdf
§3. Du siehst dass es von 2003 ist, wie ich früher schon ‚behauptet‘ habe,

Das konkrete Gesetz für den Einzelhandel werde ich auch noch finden.
Aber heute nicht mehr, ich werde es finden weil ich es vor Jahren einmal gelesen habe.

Hast du den ‚Spaß‘ schon gekannt?

Gruß Termid

Hallo,

Und immer noch: Aufgrund welcher gesetzlichen Regelung sollte
ein Azubi nicht am 24.12. bspw. bis 16 Uhr das Lager aufräumen

bei der Post z.B. hat er ganz frei, natürlich bezahlt:
http://www.bgblportal.de/BGBL/bgbl1f/bgbl103s2495.pdf
§3. Du siehst dass es von 2003 ist, wie ich früher schon
‚behauptet‘ habe,

Es gibt keine Postbeamtenazubis. Meine Frage an Dich bleibt offen.

Hast du den ‚Spaß‘ schon gekannt?

Ja. War in diesem Fall eher eine „self p0wnage“ für Dich :smile: