Ich habe eine frage bezüglich des LadSchlG.
Meine Freundin arbeitet in einem Einzelhandel und wird Täglich nach ihrer arbeit (alsonach Ladenschluss) für etwa 20~30 Minuten; mit weiteren Aushilfen (etwa 5 in der Zahl)) im Laden gehalten. Da sich der Artikel 17 Paragraf 7 abschnitt 2 auf die Sonn- und Feiertage bezieht, möchte ich wissen ob dies auch für die normalen Werktage zählt. Meine Freundin wird Grundsätzlich eher schlecht behandelt in der Unternehmung. Also möchte ich wissen ob die Chefin das gesetz verstoßt oder ob sie recht hat.
Es gibt zwei Chefs in der Unternehmung die unterschiedlich Handeln. Die eine Chefin lässt alle Aushilfen (außer eine Person(da diese für die Kassenabrechnung als Zeugen bleiben muss)) gehen. Die andere Chefin hält alle Aushilfen/ Angestellten solange im Laden (und lässt weiter Arbeiten machen) bis sie mit der Abrechnung fertig ist.
Im Arbeitszeitgesetz ist definiert, wie lange man täglich arbeiten darf.
Dass man natürlich auch außerhalb der Öffnungszeiten arbeitet, sollte klar sein, hoffe ich.
Jetzt stellt sich allerdings die Frage, ob diese Zeit auch vergütet wird.
Der Anspruch der Vergütung ergibt sich im Grundsatz aus § 611 BGB und § 612 BGB.
Nein. Der ganze § 17 ist nur für „Sonn- und Feiertage“.
Und er hat mit der Arbeitszeit und Bezahlung der Arbeitszeit als solches gar nichts zu tun. Nur am Rande.
Im Ladenschlussgesetz (müsste es der Name nicht schon sagen) geht es formal darum " wie lange darf der Laden auf sein".
Nicht darum wie muss ich Überstunden oder Mehrarbeit bezahlen.