LadSchlG und ArbZG - Sonntagsarbeit

Hallo zusammen,

gem. ArbZG (§9) ist Sonntagsarbeit nicht zulässig… (§10) außer in einigen definierten Ausnahmefällen.(Feuerwehr, Landwirtschaft, Apotheke, Pflegedienste, Gastronomie usw.) Bei der Liste dieser Fälle wäre mir der Begriff „Einzelhandel“ nicht aufgefallen, lediglich den Bäcker kann man finden.

Im LadSchlG wird die Möglichkeit zu bestimmten Ausnahmen auch Sonntags die Verkaufsstelle zu öffnen ermöglicht.

Steht dann das LadSchlG über dem ArbZG, oder welchem Ausnahmetatbestand würde das sonntägliche Öffnen von Einzelhandelsgeschäften zufallen? Die ganze Stadt hat Messe?

Gruß
Oliver
(der sonntags weder arbeitet noch einkauft)

Hi!

Die ganze Stadt hat Messe?

Ich nehme an, Du meinst so etwas, wie ein festlicher Anlass innerhab einer Stadt?

Dann schaue mal in den Punkt 9 auf das letzte Wort :smile:

Gruß
Guido

Vielleicht einmal den § 15 lesen…Ausnahmen sind möglich und können von der jeweils örtlich zuständigen Behörde erteilt werden.
Außerdem gilt das ArbZG nicht für Selbstständige,also braucht der Kioskbesitzer oder Tante Emma sich auch nicht daran halten.

Hallo,

Bundesladenschlussgesetz (Bayern) und die Ladenöffnungsgesetze (Bundesländer) sind Spezialgesetze gegenüber dem ArbZG.

VG
EK