Hallo zusammen,
gem. ArbZG (§9) ist Sonntagsarbeit nicht zulässig… (§10) außer in einigen definierten Ausnahmefällen.(Feuerwehr, Landwirtschaft, Apotheke, Pflegedienste, Gastronomie usw.) Bei der Liste dieser Fälle wäre mir der Begriff „Einzelhandel“ nicht aufgefallen, lediglich den Bäcker kann man finden.
Im LadSchlG wird die Möglichkeit zu bestimmten Ausnahmen auch Sonntags die Verkaufsstelle zu öffnen ermöglicht.
Steht dann das LadSchlG über dem ArbZG, oder welchem Ausnahmetatbestand würde das sonntägliche Öffnen von Einzelhandelsgeschäften zufallen? Die ganze Stadt hat Messe?
Gruß
Oliver
(der sonntags weder arbeitet noch einkauft)