Ladung zur abgabe der vermögensauskunft (fahrtkostenerstattung)

Hallo,

Ein Ehemaliger GF einer GmbH soll die Vermögensauskunft abgeben.

Die GmbH hatte Ihren sitzt in einem andren Bundesland als der GF Wohnt.

Der GF ist leider Mittellos (Krankheit) und kann daher die Fahrkosten zum GV nicht übernehmen. Der Termin ist in einem andren Bundesland (mehre 100 km) Muss der GV bzw. der Gläubiger erst mal die Fahrkosten des Ehemaliger GF übernehmen? Oder kann der Ehemaliger GF bei Gericht ein Antrag auf Übernahme stellen?

Darf der GV eigentlich den GF laden, obwohl über der GmbH ein Insolvenzantragsverfahren läuft?

Hallo Unbekannter,

Du sprichst davon, dass Du der „ehemalige Geschäftsführer“ bist. Zum Verständnis des Falles wäre es wichtig Zubissen, wer aktuell die Geschäftsführung inne hat, bzw. wer als Geschäftsführer wann im Handelsregister eingetragen wurde?
Oder bezieht sich das „ehemalig“ nur darauf, dass die Firma nicht mehr wirtschaftlich aktiv ist?

Dein
Ebenezer

die Firma ist nicht mehr wirtschaftlich aktiv…

Rufe den GV an und sage dass Du aus finanziellen Gründen nicht kommen kannst.
bitte ihn dass ein bei Dir am Ort ansässiger GV die Vermögensauskunft abnimmt.
Das muss doch möglich sein.

Hallo Unbekannter,

In dem Fall bist Du immer noch der Geschäftsführer und zur Abgabe der Vermögensauskunft nach wie vor verpflichtet. Solltest Du den Termin nicht einhalten, kann es sein, dass die Gläubiger Deines Unternehmens Dich mithilfe eines Haftbefehls zur Abgabe zwingen. Deswegen solltest Du eine Vorladung des zuständigen Gerichtsvollziehers in jedem Fall einhalten.

Es gibt jedenfalls keine Verpflichtung des Gläubigers oder Gerichtsvollziehers Dir Deine Fahrtkosten zu erstatten. Das Ansinnen selbst fände ich (als Gläubiger) schlicht unverschämt. Buchhalterisch gesehen, wären das Betriebsausgaben, die Dein Unternehmen tragen müsste.

Erst mit der vorläufigen Eröffnung / richtigen Eröffnung des Insolvenzverfahrens greift das allgemeine Vollstreckungsverbot nach § 89 InsO. Der von Dir abgegebene Antrag ist dafür ohne Bedeutung.

Die Abgabe der Abnahme der Vermögensauskunft an einen Gerichtsvollzieher in Deiner Nähe ist aus meiner Sicht nicht möglich, da sich die Zuständigkeit des Gerichtsvollziehers hier ja nach dem Firmensitz richtet. Das der Geschäftsführer inzwischen umgezogen ist, ist dafür ja unerheblich.
Aber da mag ich mich auch irren.

Aus meiner Sicht hast Du jetzt die folgenden Möglichkeiten:

  1. Kontaktaufnahme mit dem Gläubiger / den Gläubigern, die den Antrag gestellt haben und sie darum zu bitten, die Abnahme der Vermögensauskunft zurückzustellen, da diese, mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens, eh keine Möglichkeit zur weiteren Vollstreckung gegen Dein Unternehmen eröffnet.
  2. Kontaktaufnahme mit dem Gerichtsvollzieher und ihn zu bitten den Abnahmetermin solange zu schieben, bis das Insolvenzverfahren eröffnet ist.
    2a. Mit dem Gerichtsvollzieher darüber zu sprechen, ob ein Kollege an Deinem Wohnort die Vermögensauskunft abnehmen kann.

Ich hoffe das hilft Dir weiter.

Dein
Ebenezer

Danke, aber mir gehört die Firma nicht. ich bin auch nicht umgezogen. ändert das etwas?

Du bist der im Handelsregister eingetragene Geschäftsführer. Damit bist Du der für die Abgabe der Vermögensauskunft zuständige.

Alles andere ist ohne Bedeutung.

Außerdem: Früher musst Du ja auch irgendwie zu Deinem Arbeitsplatz gekommen sein. Warum soll das jetzt nicht mehr gehen?