Hallo Unbekannter,
In dem Fall bist Du immer noch der Geschäftsführer und zur Abgabe der Vermögensauskunft nach wie vor verpflichtet. Solltest Du den Termin nicht einhalten, kann es sein, dass die Gläubiger Deines Unternehmens Dich mithilfe eines Haftbefehls zur Abgabe zwingen. Deswegen solltest Du eine Vorladung des zuständigen Gerichtsvollziehers in jedem Fall einhalten.
Es gibt jedenfalls keine Verpflichtung des Gläubigers oder Gerichtsvollziehers Dir Deine Fahrtkosten zu erstatten. Das Ansinnen selbst fände ich (als Gläubiger) schlicht unverschämt. Buchhalterisch gesehen, wären das Betriebsausgaben, die Dein Unternehmen tragen müsste.
Erst mit der vorläufigen Eröffnung / richtigen Eröffnung des Insolvenzverfahrens greift das allgemeine Vollstreckungsverbot nach § 89 InsO. Der von Dir abgegebene Antrag ist dafür ohne Bedeutung.
Die Abgabe der Abnahme der Vermögensauskunft an einen Gerichtsvollzieher in Deiner Nähe ist aus meiner Sicht nicht möglich, da sich die Zuständigkeit des Gerichtsvollziehers hier ja nach dem Firmensitz richtet. Das der Geschäftsführer inzwischen umgezogen ist, ist dafür ja unerheblich.
Aber da mag ich mich auch irren.
Aus meiner Sicht hast Du jetzt die folgenden Möglichkeiten:
- Kontaktaufnahme mit dem Gläubiger / den Gläubigern, die den Antrag gestellt haben und sie darum zu bitten, die Abnahme der Vermögensauskunft zurückzustellen, da diese, mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens, eh keine Möglichkeit zur weiteren Vollstreckung gegen Dein Unternehmen eröffnet.
- Kontaktaufnahme mit dem Gerichtsvollzieher und ihn zu bitten den Abnahmetermin solange zu schieben, bis das Insolvenzverfahren eröffnet ist.
2a. Mit dem Gerichtsvollzieher darüber zu sprechen, ob ein Kollege an Deinem Wohnort die Vermögensauskunft abnehmen kann.
Ich hoffe das hilft Dir weiter.
Dein
Ebenezer