Kleine Anmerkung: selbstverständlich darf ein Fahrer auch
laden, was denn sonst? Hat z.B. ein Privatmann vielleicht die
Möglichkeit, eine Palette auf einen LKW zu heben?
Das ist doch seine Sache. Wenn der Transport im FERNVERKEHR durchgefühert wird, ist das sein Problem. Der Fahrer MUSS und DARF es nicht. Ob er es trotzdem macht, ist etwas anderes!
Muss der
Kunde beim Eismann oder Bofrost vielleicht selber auf den LKW
klettern, um seine Waren zu erhalten? Oder beim Paketdienst?
Und was macht der Lieferfahrer, der die Einzelhändler
beliefert?
Bofrast und Eismann haben nichts mit dem FERNVERKEHR zu tun!
Und: ist der Fahrer außen vor mit seiner Haftung, wenn jemand
anders was auf seinen LKW geladen hat? Auch dann, wenn er
sieht, dass da was überhaupt nicht geht? Nach mir die
Sintflut, was geht’s mich an, wenn’s jemand auf die Motorhaube
knallt? Kann doch wohl auch nicht so ohne weiteres sein, oder?
Dem ist auch nicht so. Der Fahrer ist genau wie der Verlader für die Ordnungsgemäße Verladung verantwortlich. Daher schrieb ich dabei, dass der fahrer im FERNVERKEHR allenfalls eine überwachende Tätigkeit ausführen darf.
Allerliebstes Hummelchen
merkst du nicht, dass du dich, zumindest in meinen Augen, immer mehr der Lächerlichkeit und deines Unwissens preisgibst? was ist so schwer daran: a.) einfach nur einzusehen dass das Gegenüber Recht hat und den Mund zu halten, oder b.) es einfach einzuräumen?
Hasdt du schon mal gesehen, wenn ein Supermarkt mit Ware
beliefert wird in den Trolleys?
Und wer lädt ab?
Was hat die Belieferung von Supermärkten mit FERNVERKEHR zu tun? Die Verteilzentrendichte ist viel zu hoch!
Hast du schon mal gesehen, dass eine Baustelle mit Baustahl
beliefert wird? Wer setzt sich auf den Ladekran und lädt ab?
In der Regel der Baustellenkran, weil alles andere zusätzlich kostet, oder der Fahrer schnell weg will. Aber all dies ändert nichts an meiner Behauptung:
Im FERNVERKEHR DARF und MUSS der Fahrer nicht selbst Be und Entladen…
Je mehr Geschwurbel du hier verbreitest, umsomehr lässt das
auch den Schluss zu, dass du von anderen Lebensbereichen
absolut keine Ahnung hast!
Diesen Schuh solltest du dir anziehen, weil er dir -im Gegensatz zu mir, passt!
Wenn der Transport im FERNVERKEHR durchgefühert wird,
erklär doch mal, was genau das sein soll. Ich finde nur ein Gesetz für GüterKRAFTverkehr. Den Güterfernverkehr gibt es seit 1998 gar nicht mehr. Und da steht genau gar nichts von dem, was Du uns hier weismachen willst. Im Gegenteil steht da, dass Eismann und Bofrost da auch drunter fallen. Lies mal: http://www.transportrecht.org/dokumente/GueKG_201111…
Oder meinst Du das Handelsgesetzbuch? Da (http://www.transportrecht.org/dokumente/hgb407ff-ber…) finde ich: „§ 412 Verladen und Entladen
(1) Soweit sich aus den Umständen oder der Verkehrssitte nicht etwas anderes ergibt, hat der Absender das Gut beförderungssicher zu laden, zu stauen und zu befestigen (verladen) sowie zu entladen. Der Frachtführer hat für die betriebssichere Verladung zu sorgen.“
Es ergibt sich unter Umständen aus dem Vertrag, dass der Fahrer mit den Ladetätigkeiten nichts zu tun hat. Aber das muss nicht so sein, der Vertrag kann auch anders lauten. Es kann in einem Tarifvertrag so vorgesehen sein, aber nicht jedes Unternehmen und jeder Fahrer unterliegt einem Tarifvertrag. Es kann in einem Arbeitsvertrag so stehen, aber kennst Du ALLE Arbeitsverträge? Und was ist mit den selbständigen Spediteuren?
Hier: http://www.sokolowski.org/strafrecht/lenk-und-ruheze…
findet man übrigens ausdrücklich, dass Ladetätigkeiten neben den Lenkzeiten geleistet werden können: „Bei maximaler Ausnutzung dieser Lenkzeit könnte der Arbeitnehmer in der laufenden Woche noch vier Stunden lang andere Arbeiten, zum Beispiel Ladetätigkeiten, übernehmen.“
Ich befürchte, Dein Wissen stammt aus der Vergangenheit.
Gruß
loderunner
angesichts der diversen Beleidigungen und Frechheiten, die hier mittlerweile rege ausgetauscht werden, befürchte ich zwar, dass eine sachliche Diskussion nur noch schwer möglich ist, aber vielleicht versuchen wir es noch eimal:
Nö. Wer behauptet, muss beweisen. Also: von welchem Gesetz
redet Du?
Vermutlich (!!) bezieht er sich hier auf den § 412 HGB, der dem sog. Absender einer Ware die Pflicht zur ordnungsgemäßen Verladung auferlegt.
In der Tat sieht das Frachtrecht dem Grunde nach für den Frachtführer lediglich die Pflicht der ordnungsgemäßen Beförderung vor (§ 407 HGB). Das Be- und Entladen (gemeint ist hier die Tätigkeit als solche) ist Sache des Verladers.
(Hinweis: auf die Unterschiede zu anderen Begrifflichkeiten wie „Spediteur“, „Auftraggeber“, usw. gehe ich hier nicht ein; das würde nur noch verwirren.)
Insofern hat „ralf.surer“ RECHT, wenn er das Be- und Entladen als - zunächst einmal dem Grunde nach - als alleinige Tätigkeit des Verladers bezeichnet (die VERANTWORTLICHKEIT für die richtige Verladung obliegt aber beiden - Absender UND Frachtführer).
Er hat aber UNRECHT, wenn er behauptet, dass der Fahrer unumstößlich nicht be- und entladen DARF.
Denn selbstverständlich kann die Ladetätigkeit unter entsprechenden Voraussetzungen vertraglich auf den Frachtführer übertragen werden. Häufig ist dies rein technisch-logistisch gar nicht anders handhabbar. Man denke nur an die vielen Tankfahrzeuge, deren Füll- und Auslasstechnik nur vom Fahrer bedient werden kann.
In diesen Fällen - in denen also vertraglich etwas anderes bestimmt wird - geht also die Ladetätigkeit auf den Frachtführer und damit dessen Fahrer über (wieder - i.a.R. - im Gegensatz zur Verantwortung (Stichwort: Ladungssicherung), die bei beiden Parteien verbleibt).
Unabhängig hiervon - und was die rechtlichen Grundlagen betrifft auch völlig unmaßgeblich - ist die gängige Praxis vieler Auftraggeber, den Fahrer als billige (weil über den Frachtvertrag ja eben nicht abgegoltene) Hilfskraft zu missbrauchen und ihn gefälligst selbst be- und entladen zu lassen. Macht ein Fahrer/Frachtführer das nicht mit, wartet er halt mit der Be- und Entladung bis sich mal jemand erbarmt oder erhält schlichtweg keine Aufträge mehr…
Aber ging es hier nicht ursprünglich um „Ladungssicherung“. Hier ist die ergänzende Regelung in §22 StVO zu suchen, wonach beide Parteien verantwortlich sind - und zwar unabhängig davon, wer die Tätigkeit des Be- und Entladens ausführt.
was nicht dein darf: das ist und bleibt DEIN Problem.
Rufe die BAG oder in einer X-beliebigen Spedition an: Sie werden dir bestätigen, dass ein Fahrer im Fernverkehr nicht Be und Entladen darf.
Und jetzt, bitte tangiere mich nicht mehr mit deinen Mutmaßungen. Es wird mir langsam zu blöde immer Beispiele genannt zu bekommen, die mit dem Fernverkehr nichts zu tun haben. Auch, ob ein Fahrer es trotzdem tut, spielt doch keine Rolle für meine eigentliche Aussage, dass er es nicht muss und darf.
ich mache dir ein angebot: wenn du mir belegst, dass meine aussage, dass ein fahrer im fernverkehr nicht be und entladen darf ( per gesetz) nicht stimmt, dann veröffentliche ich hier hier eine spendenquittung über 20 euro an einen empfänger deiner wahl. natürlich an eine soziale einrichtung!
ansonsten, halte dich zurück mit deinen mutmaßungen und akzeptiere einfach einmal, dass dein wissen in diesem fall nur auf deiner meinungsbildung beruht.
Er hat aber UNRECHT, wenn er behauptet, dass der Fahrer
unumstößlich nicht be- und entladen DARF.
Was den FERNVERKEHR betrifft schon!
Und was sagt die Berufsgenossenschaft dazu? Er darf es nicht!n Macht er es trotzdem, hat er im Falle eines Unfalles kein Anrecht auf Leistungen.
Was sagt die Transportversicherung? Er darf es nicht. Geht die Ware beim Be und Entladen zu Bruch, lehnt die Versicherung jegliche Inanspruchnahme ab.
Wie gesagt, ich habe NIE von der Praxis gesprochen, die sieht in der Tat anders aus.
Und ob ein Fahrer ein Ventil oder den Domdeckel öffnet, spielt keine Rolle. das sind Dinge ( im Versicherungsrecht) die die Bedienung des Fz betreffen. das hat mit dem eigentlichen be und entladen nichts zu tun. Er darf aber nicht die Zu und Abführschläuche anschliessen.
Was ich vielleicht noch verstehe ist der Passus, in dem es dem Fahrer
im Fernverkehr verboten ist die Fracht selber zu be-und entladen.
Beim Beladen komme ich auch noch mit,aber beim Entladen komme ich
ins Grübeln.
Wie in einem vorrangegangenen Posting beschrieben,wurde der Ladekran
am Fahrzeug erwähnt.(auch habe ich schon bei Gastransporten Fahrzeuge
mi rückseitigen Gabelstaplern am Auflieger gesehen)
Wenn ich Häuslebauer bin und mir Rasensteine bestelle,die es nicht in
der Region gibt oder aber ich am Ars… der Welt wohne,wer darf diese
denn abladen?
Ich kann es nicht(gesundheitlich bzw.technisch nicht möglich) und wenn
es der Fahrer nicht darf,muß dann immer ein Beifahrer mit zum Kunden
fahren,der die Steine dann mit dem Ladekran abladen kann,denn aufgeladen wurden diese auch mit dem Ladekran des LKW?
Verletzen kann man sich dabei eigentlich nicht,es sei denn man fällt
aus dem Kransitz.
Es muß doch in Solchen Fällen andere gesetzliche Regelungen geben?
was nicht dein darf: das ist und bleibt DEIN Problem.
Nö, das ist genau das, was DU uns hier demonstrierst.
Rufe die BAG oder in einer X-beliebigen Spedition an: Sie
werden dir bestätigen, dass ein Fahrer im Fernverkehr nicht Be
und Entladen darf.
Mach doch selber. Vermutlich bist Du schon seit ein paar Jahren in Rente? Und hast leider nicht mitbekommen, dass sich die Zeiten geändert haben?
Und jetzt, bitte tangiere mich nicht mehr mit deinen
Mutmaßungen.
Ich habe Dir die Gesetze zitiert. Wenn Du nicht lesen kannst oder willst, ist das ganz allein Dein Problem.
Es wird mir langsam zu blöde immer Beispiele
genannt zu bekommen, die mit dem Fernverkehr nichts zu tun
haben.
Es gibt seit Jahren keinen Fernverkehr mehr. Mach mal ein Update.
Und nun Schluss von meiner Seite aus, mehr als unfundiertes Stammtischgerede kommt von Dir ja nicht.
Wo steht das? Du bist schon einmal gebeten worden, die entsprechende Quelle zu benennen. Die gebetsmühlenartige schlichte Behauptung macht die Aussage nicht automatisch richtiger.
Wenn mit Fernverkehr übrigens der Güterverkehr ins Ausland gemeint sein sollte, können wir die Sache auch gerne abkürzen: Das hier zur Anwendung kommende CMR sieht schlichtweg keine Aussage zur Verladepflicht vor. Es greifen also wieder die nationalen Vorschriften. Soviel nur dazu…
Und was sagt die Berufsgenossenschaft dazu? Er darf es nicht!n
Macht er es trotzdem, hat er im Falle eines Unfalles kein
Anrecht auf Leistungen.
Dies trifft maximal zu, wenn die von mir zitierte Gesetzesgrundlage greift. Besteht jedoch eine vertragliche Vereinbarung zur Be- und/oder Entladung durch den Fahrer, hat die BG nur Einwände, wenn die allgemeinen Unfallverhütungsvorschriften nicht eingehalten werden (der Fahrer also z.B. mit ungeeigneten Arbeitsmitteln hantieren soll). Daher ist die pauschale Aussage, dass die BG generell nicht zahlt, in dieser Allgemeingültigkeit falsch.
Was sagt die Transportversicherung? Er darf es nicht. Geht die
Ware beim Be und Entladen zu Bruch, lehnt die Versicherung
jegliche Inanspruchnahme ab.
Auch dies ist derart pauschal formuliert schlichtweg falsch. Im Gegenteil: Das Be- und Entladen durch den Frachführer/Fahrer kann beim Versicherer ausdrücklich sogar dann mit eingeschlossen werden, wenn diese Leistung NICHT vertraglich geschuldet ist.
Und ob ein Fahrer ein Ventil oder den Domdeckel öffnet, spielt
keine Rolle. das sind Dinge ( im Versicherungsrecht) die die
Bedienung des Fz betreffen. das hat mit dem eigentlichen be
und entladen nichts zu tun. Er darf aber nicht die Zu und
Abführschläuche anschliessen.
Doch, darf er. Und muss er sogar auch, da nur er mit der Mess- und Regeltechnik seines Fahrzeugs vertraut ist (siehe z.B. Tankstellenbelieferungen).
bitte nicht zusätzlich verwirren…
Hallo Hummelbrumm,
Die Berufsgenossenschaft sagt in § 5 Abs. 1 Satz 4 VBGL ,
daß die Beladung durchaus durch den Fahrer erfolgen kann!
die VBGL sind die allgemeinen Vertragsbedingungen für´s Güterverkehrsgewerbe, speziell die der Logistiker. Diese Bedingungen sind aber keine Handlungsgrundlage für die BG.
Die Aussage ist also leider falsch und bietet nur wieder einen Ansatzpunkt für die bereits mehrfach gepostete - aber immer noch falsche - Behauptung von „ralf.surer“.