Ladungssicherung bis 3,5 t

Hallöle, ich habe heute bei einem namenhaften Paketdienst mit der Arbeit begonnen, um mir somit Geld für mein Studium zusammen zu sparen.

Folgende Frage:
Mir wurde heut geizeigt, dass eine „Ladungssicherung“ angebracht werden soll.
Diese besteht aus einem Gurtbandnetz, welches eigtl. zur Laderaum-Abtrennung genutzt wird.
Das sollte den gesetzlichen Normen gerecht werden und vor allen Dingen wird das stendig von dem Bundesamt für Güterverkehr (BAG) kontrolliert.
Dieses Netz wird HINTER der Ladung angebracht, d.h. also zwischen Türen und Paketen.

Bitte versteht mich nicht falsch, ich bin dafür das gerade im Güterverkehr Sicherheit groß geschrieben wird.
Aber was zur Hölle soll „das“ mit Sicherheit zu tun haben? Warum wird ein Verstoß mit 450 € geahndet.

Hier ein Bild wie ein solches Netz für mich Sinn macht:http://www.fahrzeugausbau-apolda.de/images/gurtbandn…

–> Zur Sicherung der Fahrinsassen.

Aber so wird es nicht für Paketfahrer vorgeschrieben… Meine Güte, mit so einem Netz wird die Ladung 0% gespannt. Wir haben hier keine Art von kraftschlüssiger oder formschlüssiger Ladungssicherung.
Auch schützt dieses Netz nicht vor Gefahrenquellen wie Zentrifugalkraft oder Zentripetalkraft.
Also was soll das? Das einzige vor was so ein Netz minimal schützt ist, dass die Türen sich beim Anfahren nicht öffnen…TOLL!

Dazu kommt, dass der Preis für einen DEKRA geprüftes Gurtbandnetz bei 80€ p. m² beginnt.
Bei diesem Anschaffungspreis und diesen Bußgeldern sieht das für mich eher als Abzocker und tzja… sogar schon Schikane aus.
Ich habe das ganze Internet nach meinen Fragen durchsucht.
Wenn es um Sicherheit in diesem Fall geht, dann gibts auch andere Sicherungsmethoden, die wohl wirklich Sinn machen.

Deswegen wende ich mich an euch, verurteilt mich bitte nicht für meine Hypothese sondern klärt mich auf. =)

Vielen Dank im voraus für eure Antworten.
LG, SlapVanilla

Hallo SlapVanilla

Der zum 01.01.2006 geänderte § 22, Absatz 1 der StVO schreibt vor, dass Ladung zu sichern ist.

„Die Ladung einschließlich Geräte zur Ladungssicherung sowie Ladeeinrichtungen sind so zu verstauen und zu sichern, dass sie selbst bei Vollbremsung oder plötzlicher Ausweichbewegung nicht verrutschen, umfallen, hin- und herrollen, herabfallen oder vermeidbaren Lärm erzeugen können. Dabei sind die anerkannten Regeln der Technik zu beachten.“

Es wird nicht gesagt, wie Ladung zu sichern ist, sondern es wird auf die „allgemein anerkannten Regeln der Technik“ verwiesen.

Diese stellen, nach Auffassung der Rechtsprechung (OLG Koblenz AZ: 1Ss 265/91; Bayerisches OLG 1. Senat AZ: 1 ob OWI 15/02) die VDI-Richtlinien 2700 dar, weiterhin gibt es die DIN 75410 Teile 1–3.

Diese kennen grundsätzlich die kraftschlüssige Ladungssicherung und
die formschlüssige Ladungssicherung oder eine Kombination beider. Selbstverständlich ist insbesondere die Sicherung gegen Vollbremsung, also nach vorn zum Fahrer hin wesentlich, weil er in einem geschlossenen Kastenwagen der einzige (oder zumindest der erste) durch verrutschende Ladung Gefährdete ist.

Leider ist in der DIN EN 12642 nur für Nutzfahrzeuge und Anhänger mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3,5 t festgelegt, dass die Stirnwand 40 % der Nutzlast, jedoch max. 5000 daN, aufnehmen muss. Aber dass Kleintransporter deswegen gar nichts brauchen, ist ein Trugschluss: „Ist beim Arbeitsmittel mit herabfallenden oder herausschleudernden Gegenständen zu rechnen, müssen geeignete Schutzvorrichtungen vorhanden sein.“ Anhang 1, § 2.5 BetrSichV

Kleiner Tipp: In der Betriebsanleitung des Fahrzeugs nachsehen. Ich möchte wetten, dass da auf eine erforderliche Sicherung des Fahrers durch ein Netz ausdrücklich hingewiesen ist. Eigentlich ist auch die durch Unterschrift dokumentierte Sicherheitsunterweisung des Beschäftigten vor erster Arbeitsaufnahme nach BGR A1 vorgeschrieben. Fand diese bisher statt?

Der nächste Anruf wäre für mich der bei der nach § 5 ASiG ebenfalls vorgeschriebenen Sicherheitsfachkraft des Unternehmens und dann der beim Betriebsrat…

Ach ja, und dann war da noch § 15 BGV A1, letzter Satz: „Die Versicherten dürfen erkennbar gegen Sicherheit und Gesundheit gerichtete Weisungen nicht befolgen.“

_„Nennt mir eine Firma oder eine Behörde eurer Wahl und ich weise ihr einen Verstoß gegen Sicherheitsvorschriften nach.“_Gruß
smalbop

Wo lebst du denn?

Es wird nicht gesagt, wie Ladung zu sichern ist, sondern es
wird auf die „allgemein anerkannten Regeln der Technik“
verwiesen.

Das ist aber wieder einmal eine ziemlich schmalköpfige Aussage!
Bis ins kleinste Detail ist vorgeschrieben, wie eine Ladung zu sichern ist!

Luise

Es wird nicht gesagt, wie Ladung zu sichern ist, sondern es
wird auf die „allgemein anerkannten Regeln der Technik“
verwiesen.

Das ist aber wieder einmal eine ziemlich schmalköpfige
Aussage!

Solche dummschlauen Kommentare rächen sich üblicherweise. So auch hier.

In meiner Antwort stand das Zitat aus der StVO, wonach bei der Ladungssicherung die allgemein anerkannten Regeln der Technik zu beachten sind. Unmittelbar darunter steht mein Fazit dieses StVO-Auszugs, dass nämlich in der StVO nur auf die allgemein anerkannten Regeln der Technik verwiesen wird. Ist das also bis dahin falsch? Nö. :Bis ins kleinste Detail ist vorgeschrieben, wie eine Ladung zu

sichern ist!

Ja, in den ebenfalls von mir genannten Urteilen und Normen. Habe ich irgendwas übersehen? Oder hast vielleicht stattdessen du irgendwas von dem, was ich geschrieben habe, übersehen? Vielleicht wäre es das beste, dur würdest einfach den UP an dem nach eigener Einschätzung bis ins kleinste Detail vorhandenen Wissen darüber teilhaben lassen, wie bei Kurierfahrzeugen der Fahrer zu schützen ist. Nur danach hat er gefragt - für den Fall, dass du das auch überlesen haben solltest.

smalbop

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Hallo,

sorry,aber das ist völliger Quatsch…

Ladungssicherung

musste schon immer betrieben werden…Fundstellen dafür waren
GGVS
(Gefahrgutverordnung für den Verkehr auf der Straße)
und später dann ADR

Ladungssicherung galt und gilt für alle Straßenfahrzeuge
egal ob Fahrrad oder 40 Tonner…

Hallo

sorry,aber das ist völliger Quatsch…

Noch einer, der sich mit seinen Formulierungen eine Ohrfeige abholen möchte - Offenbar sorgt mein Beitrag für vor allem emotional gefärbte, da von Sachkenntnis ungetrübte Reaktionen.

Ladungssicherung

musste schon immer betrieben werden…Fundstellen dafür
waren
GGVS
(Gefahrgutverordnung für den Verkehr auf der Straße)
und später dann ADR

Das ist nun aus mehreren Gründen völliger Quatsch: Die GGVS resultiert aus der ADR, also war die ADR zuerst da und nicht „später“. Abgesehen davon befasst sie sich eben und wie der Name schon sagt nur mit Gefahrgut. Die Nikolauspakete, die der Kurierdienst zustellt, zählen dazu eher nicht. Und dann ging es (sie gilt nämlich längst nicht mehr) in der GGVS primär nicht um Ladungssicherung, sondern um Dokumentations-, Informations- und Kennzeichnungspflichten und die Notfallvorsorge, wie ein Blick in die Ordnungswidrigkeitsvorschriften zeigt.

Ladungssicherung galt und gilt für alle Straßenfahrzeuge
egal ob Fahrrad oder 40 Tonner…

Habe ich irgendwas anderes behauptet? Ich habe die Vorschriften und Normen allesamt aufgezählt, und zwar im Gegensatz zu dir die richtigen, nämlich hier einschlägigen.

Weniger zu liefern würde ich mich bei diesem Thema auch schämen, schreiben meine Studenten doch jedes Semester eine Klausur über Logistik.

gruß
smalbop

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Bis ins kleinste Detail ist vorgeschrieben, wie eine Ladung zu
sichern ist!

Na, dann zeigen Sie uns doch mal, wo das steht und was da genau „bis ins kleinste Detail“ drinsteht.

2 „Gefällt mir“

GGVS
(Gefahrgutverordnung für den Verkehr auf der Straße)
und später dann ADR

Gefahrgüter werden neuerdings per Paketdienst verschickt? Spezielle Behälter/Transporter und Kennzeichen sind nicht mehr nötig?

Ladungssicherung galt und gilt für alle Straßenfahrzeuge
egal ob Fahrrad oder 40 Tonner…

Allgemeine Ladungssicherung hat aber nichts mit Gefahrgütern zu tun.

Re^4: wenn du das Echo vertragen kannst…:smile:
Hallo,

wenn du das Echo vertragen kannst…:smile:

  1. Paketdienste

Hier mal ein Link,was der größte dieser transportiert an Gefahrgut:

http://www.dpd.com/de/Home/Produkte-Services/Zusatzl…

2.Nationale Vorschriften
GGVS sowie deren Vorläufer sind wesentlich älter als die internationale Übereinkunft ADR.Nach dem 2. WK wurde zunächst die Anlage C der EVO (Vorschriften für gefährliche Güter) auch im Straßenverkehr angewandt,da es sich hierbei in erster Linie um die
Anforderungen an die Transportbehältnisse handelt.Neue Transportbehälter/Verpackungen wurden durch das Bundesbahn-Zentralamt
Minden (Westfalen) auf ihre Eignung geprüft.
Erst 1956 übernimmt die Bundesanstalt für Materialprüfung diese Aufgabe.
„Sicherheitsmerkblätter“ werden von den großen Chemiefirmen erstellt und den Sendungen beigefügt.

Schon wieder Käse

Hier mal ein Link,was der größte dieser transportiert an
Gefahrgut:

http://www.dpd.com/de/Home/Produkte-Services/Zusatzl…

Da steht ja ganz genau drin, was der DPD alles nicht transportiert und dass alles andere nur nach Absprache. Von daher wüsste ich nicht, wie ein Aushilfsfahrer in die Verlegegenheit kommen könnte, ahnungslos einen Gefahrguttransport zu führen, so lange sich der DPD an seine eigenen Regeln und Beschränkungen hält.

2.Nationale Vorschriften
GGVS sowie deren Vorläufer sind wesentlich älter als die
internationale Übereinkunft ADR.

Wiki zur ADR: "Das ADR wurde am 30. September 1957 in Genf unter der Anleitung der UNECE beschlossen und ist am 29. Januar 1968 in Kraft getreten. "
Wiki zur GGVS: "Eine erste „Verordnung über den Schutz vor Schäden durch die Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße” stammte vom 23. Juli 1970 "

Nach dem 2. WK wurde zunächst
die Anlage C der EVO (Vorschriften für gefährliche Güter) auch
im Straßenverkehr angewandt,da es sich hierbei in erster Linie
um die
Anforderungen an die Transportbehältnisse handelt.Neue
Transportbehälter/Verpackungen wurden durch das
Bundesbahn-Zentralamt
Minden (Westfalen) auf ihre Eignung geprüft.
Erst 1956 übernimmt die Bundesanstalt für Materialprüfung
diese Aufgabe.

Thema Kurierdienst verfehlt.

„Sicherheitsmerkblätter“ werden von den großen Chemiefirmen
erstellt und den Sendungen beigefügt.

Was haben Sicherheits daten blätter nach Gefahr stoff verordnung nun mit Gefahr gut transporten zu tun? Und was erst recht mit Ladungssicherung in Kurierfahrzeugen?

Ich glaube, es ist besser, wir brechen das ab. Es bringt schlicht nichts.

smalbop

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Re: ja du…lern mal lesen…:smile:
Hallo,

vielleicht solltest du einmal lesen lernen…wäre bestimmt hilfreich…

Hier
http://www.dpd.com/de/Home/Produkte-Services/Zusatzl…

steht doch wohl EINDEUTIG, was der größte Paket(Kurier)-Dienst
alles an Gefahrgut transportiert…

Nur die Klassen
-5.2 (Organische Peroxide)
-6.2 (Ansteckungsgefährliche Stoffe)

werden nicht transportiert…

Ansonsten wird aber bis auf einige Güter (siehe die UN-Nummern)
alles transportiert…

Hier mla ein Beispiel für Gefahrgut ,das von jeder Spedition
(Kurierdienst) transportiert werden kann…

ADR- Klasse 2

UN-Stoffnummer 1057
Benennung Gefahrgut
FEUERZEUGE mit entzündbarem Gas oder NACHFÜLLPATRONEN FÜR FEUERZEUGE mit entzündbarem Gas

Die einzelnen Packstücke sind mit Gefahrzettel-Nummer 2 zu kennzeichnenen.

Nur wenn mehr als 400 Kilogramm an Feuerzeugen (inclusive Verpackung) sich an Bord befinden,muss eine Gefahrguttafel am Fahrzeug geführt werden und auch die entsprechende Schutzausrüstung an Bord sein…

Bei den großen KEP (Kurier-Expreß-Paket Diensten wird dieses
auch eingehalten…aber was ist mit den ganzen kleinen „Krautern“ ??..

Ist zwar schon gefragt worden aber irgendwie hast du das wohl nicht verstanden:Was hat die GGVS mit Ladungssicherung zu tun?
Da ich die leider schon mal durchlesen musste würde mich eine konkrete Antwort interessieren.

Grüße