Hallo,
jemand erhält einen AV mit sechsmonatiger Probezeit. Diese läuft Ende Dezember aus.
Innerhalb dieser Probezeit erhält die Person eine Änderungskündigung. In dieser ist ein § enthalten, in dem steht, dass Urlaub erst nach einer sechsmonatigen Wartezeit als „neue Berufsbezeichnung“ nehmen darf. Diese Wartezeit übersteigt aber die Probezeit. Nach der Wartezeit dürfte der AN erst ab 1.4. im neuen Jahr Urlaub nehmen.
Ist ein solcher § rechtens oder darf der AN nach der Probezeit vor Ablauf der Wartezeit Urlaub nehmen?
Bitte um eure Antworten.
Vielen Dank im Voraus.
Schöne Grüße
Marcel
Hallo
Ist ein solcher § rechtens oder darf der AN nach der Probezeit
vor Ablauf der Wartezeit Urlaub nehmen?
Wenn der AG zustimmt darf er natürlich vorher auch Urlaub nehmen. Ansonsten ist die Wartezeit von 6 Monaten rechtens. Für den Teilurlaub aus 2006 sollte der AN schriftlich die Übertragung ins Folgejahr beantragen.
Auszug aus http://bundesrecht.juris.de/burlg/index.html
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§ 4 Wartezeit
Der volle Urlaubsanspruch wird erstmalig nach sechsmonatigem Bestehen des Arbeitsverhältnisses erworben.
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§ 7 Zeitpunkt, Übertragbarkeit und Abgeltung des Urlaubs
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(3) 1Der Urlaub muß im laufenden Kalenderjahr gewährt und genommen werden. 2Eine Übertragung des Urlaubs auf das nächste Kalenderjahr ist nur statthaft, wenn dringende betriebliche oder in der Person des Arbeitnehmers liegende Gründe dies rechtfertigen. 3Im Fall der Übertragung muß der Urlaub in den ersten drei Monaten des folgenden Kalenderjahrs gewährt und genommen werden. 4 Auf Verlangen des Arbeitnehmers ist ein nach § 5 Abs. 1 Buchstabe a entstehender Teilurlaub jedoch auf das nächste Kalenderjahr zu übertragen.
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Gruß,
LeoLo