Längerfristiges Krankengeld aufgrund verschiedener Erkrankungen

Wenn jemand wegen Krankheit X den Krankengeld-Zeitraum voll ausgeschöpft hat und wieder anfängt zu arbeiten und dann nach einer Weile wegen Krankheiten Y erneut ausfällt, gibt es meines Wissens ja erstmal wieder 6 Wochen Lohnfortzahlung.
Aber was ist, wenn die Krankheit Y ebenfalls wieder länger andauert - folgt dann direkt die Aussteuerung? Oder hat man dann neuen Anspruch auf Krankengeld?
Google hat mich nicht richtig schlauer gemacht.

Danke im Voraus!

Hallo,
nein, mit Beginn der Arbeitsunfähigkeit wegen Krankheit Y beginnt eine neue Blockfrist, innerhalb der Krankengeld für maximal 78 Wochen gezahlt wird.
Gruss
Czauderna

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Ok, danke!

Das mit der Blockfrist, also was die bedeutet, habe ich immer nicht so ganz verstanden.
Das wäre die Zeit, nach der im obigen Beispiel wegen Krankheit X wieder erneutes Krankengeld gezahlt würde? (3 Jahre?)

Auf Wikipedia steht ja nämlich:

Krankengeld wird nach § 48 SGB V grundsätzlich ohne zeitliche Beschränkung geleistet, wegen derselben Krankheit jedoch längstens für 78 Wochen (also 546 Kalendertage) innerhalb einer Blockfrist von 3 Jahren. Tritt während der Arbeitsunfähigkeit eine weitere Krankheit hinzu, wird die Leistungsdauer nicht verlängert

Der letzte Satz irritiert mich nämlich.
Heißt das, dass wenn während der Krankengeld-Zeit für Krankheit X noch Krankheit Y dazu kommt, es trotzdem nur die 78 Wochen KG gibt?
Während wenn man jetzt nach der KG-Zeit einen Tag arbeitet und dann Krankheit Y kommt, man die neuen 78 Wochen wieder dazu bekommt? Oder wie? :smile:

Hallo,
eine Blockfrist beginnt bei Beginn einer Arbeitsunfähigkeit immer dann, wenn es wegen der die Arbeitsunfähigkeit auslösenden Erkrankung innerhalb keine Arbeitsunfähigkeitszeiten eben wegen der gleichen Erkrankung gab.
Beispiel-
Herr Mustermann wird am 1.10.2021 arbeitsunfähig wegen einer Herzerkrankung und war noch nie wegen dieser Herzerkrankung vorher arbeitsunfähig.
Damit beginnt die maßgebende Blockfrist am 01.10.2021 und endet am 30.09.2024.
Sein Anspruch auf Krankengeld beginnt ebenfalls am 01.10.2021, ruht aber, weil sein Arbeitgeber für sechs Wochen das Gehalt weiterzahlen muss.
Ruhezeiten von Krankengeld werden aber auf den Gesamtanspruch angerechnet.
Der Krankengeldanspruch beträgt 78 Wochen - also bis etwa 31.03.2023 wenn Herr M. ununterbrochen Arbeitsunfähig wäre.
Ein erneuter Anspruch auf Krankengeld wegen der Herzerkrankung hätte Herr M. erst wieder ab dem 01.10.2024 und auch nur dann, wenn er seit dem 01.04.2023 für mindestens sechs Monate
nicht arbeitsunfähig gewesen wäre.
Ab dem 01.04.2024 würde dann wieder eine neue Blockfrist beginnen.
Würde in der Zeit vom 01.10.2021 bis 31.03.2023 eine neue Diagnose gestellt werden, die keinen ursächlichen Zusammenhang mit der Herzerkrankung hätte, aber dazukommen würde, dann würde sich der Krankengeldanspruch nicht verlängern.
Gruss
Czauderna
Soweit ein stark vereinfachtes Beispiel

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