lärm

Liebe/-r Experte/-in,

wir klagen seit 2007 gegen ein Schulsportgelände. Aber eigentlich klagen wir gegen die Nutzung des Fußballvereins.

Wir sind Anlieger im allgemeinen Wohngebiet, alle Prognosen und Messungen sind grenzwertig.
Nun wurde vom Gericht ein Gutachter bestellt, der eine Messung durchgeführt hat, aber alles lief sehr merkwürdig ab.
Auftrag an den Gutachter Dez. 2008 (Maximalwertbetrachtung) Pokalspiel (Verein sollte Messtermin nicht mitgeteilt werden)
Im März lädt der Gutachter (ohne Rücksprache mit uns Messungsort zu halten) in unser Haus zur Messung Mitte April ein.
Da der Verein schon ab Anfang Dezember bescheid wusste, hat er fasst alle Spiele auf den Platz des Vereins der Spielvereinigung gelegt.

Übrig blieben zwei normale Rundenspiele, eins im April, das andere im Mai.

Das Rundenspiel im April, der Platzverein abgestiegen der Gastverein als drittletzter (aber Klassenerhalt sicher)von weiter her anreisend. Auf Nachfrage meines Mannes beim Gutachter ob das Spiel im Mai nicht besser wäre (ehemaliger Verein von M. Klose) und nicht so weit her, glaube 3. Tabellenplatz (zu diesem Zeitpunkt). Da kann Gutachter nicht, wegen Geburtstag.

Seltsam war auch (haben wir dem Gutachter mitgeteilt), dass der Verein nicht wie sonst Plakatwerbung in der Umgebung machte, erst 2 Tage vorher wurden nur wenige sehr kleine Plakate aufgehängt. Am Tag der Lärmmessung,
fiel uns bevor der Gutachter kam auf, dass die Eckfahnen nicht aufgestellt waren und das war vorher schon 3 mindestens aber 2 Stunden vor dem Spiel der Fall.
Auch der Gutachter fand es seltsam, dass erst kurze Zeit vorm Spiel, die ersten Vereinsmitglieder zur Vorbereitung eintrafen. Die Spieler des Gastvereins kamen erst kurz vor Spielbeginn zum aufwärmen auf den Platz. In der ersten Halbzeit war die Lautstärke des Spieles (Nachbarn merken dies auch) sehr viel geringer als bei „normalen Spielen“, erst die zweite Halbzeit war „normaler“. Eigentlich sollte nur noch ca. 15 Minuten nach dem Spiel gemessen werden, aber der Gutachter hat dann über eine Stunde noch gemessen. Während dieser Zeit kam er einmal in unseren Garten und sprach mich wegen unserer lauten Nachbarn an, da teilte ich ihm mit, dass die Geräusche vom Sportheim kämen. Dies wollte er erst nicht glauben, aber dann überzeugte er sich selber. Nach ca. 5 Min. kam er noch einmal mit einer Kamera zurück, vermutlich um Fotos vom Sportheim zu machen.
Nach der Beendigung der Messung teilte er auf anfrage mit, dass das Ergebnis in ca. 4 Wochen dem Gericht vorläge. Wir wollten noch gerne einiges von Ihm wissen, z.B. ob unser Wohngarten nicht berücksichtigt werden müsste und das Gericht auch noch nicht sicher ist, ob unsere Straße nicht einem reinen Wohngebiet entspreche. Da meinte er, das spiele erst einmal gar keine Rolle, da er erst einmal eine Maximalwertbestimmung berechnen würde.

Nun 3 Monate nach der Messung bekamen wir seine Gutachterliche Stellungnahme, die weit unter der Prognose des gegnerischen Gutachters liegt. Auch dessen Messung war höher und auch die Messung unseres Gutachters war sehr viel höher. Wir können diese Gutachten gar nicht richtig interpretieren, da uns einfach die Fachkenntnisse fehlen und wir nicht wissen, ob er in der Prognose für die Trainigseinheiten ohne Messung auch die 3 Dezibel Messabschlag abziehen darf, obwohl er dies gar nicht gemessen hat.

Aber noch etwas seltsamen ist uns aufgefallen. Die Auflagen der Baugenehmigung besagt u.a., dass samstags nur zwei Spiele stattfinden dürfen. Nun stellte die Kommune Anfang April beim Gericht eine Anfrage, da es so viele Jugendmannschaften im Verein gäbe, käme der Verein u. a. mit dieser Regelung nicht klar, da dieser samstags mehr Spiel austragen wollte. Das Gericht stellte klar, dass dies alles über den Streitgegenstand hinaus gehe und dem Sachverständigen keine Änderung des Gutachterauftrags erteilt werde. Nun bemerkt der Gutachter aber in seiner Stellungnahme, dass eventl. sogar 4 Spiele möglich wären und Jugendspiele (genauso wie von der Kommune mitgeteilt) nicht so lange wären und deshalb nicht als ganze Spiele gewertet werden.

Außerdem meint er die zu erwartenden Überschreitungen wären eventl. so selten, dass man die unter seltenen Ereignisse laut 18. BImSchV anwenden könne, obwohl dies unserer Meinung nach nicht für den regulären Spielbetrieb ( also Punktspiele) sondern nur für „Pokalspiele“ gelten sollte.

Allgemein ist zu unserer Problematik zu sagen, dass wir in den letzten Jahrzehnten in der Regel nur im Frühjahr, Sommer und Herbst Geräusche vom Schulsportgelände (nicht in den Ferien)vernommen haben.
Dies fast nur vormittags, selten nachmittags bis 15 Uhr. Selten mehr als 2- 3 Stunden am Tag, wenn überhaupt. Nun benutzen 3 Schulen, ca. 30 Klassen mehr das Schulsportgelände und ab 17 Uhr der Verein zum Trainieren bis ca. 21:30 Uhr. Dazu am Wochenende für Training und Spiele, sowie für Jugendlager auch vereinsfremder Mannschaften. Da es nun eine Kunstrasenanlage ist, umgeben von Rasen werden in der Regel in der Zeit von 13 - 15 Uhr wo die Schule die Anlage nicht nutzt, Rasenmäharbeiten und die Reinigung des Kunstrasen vorgenommen. Auf unsere Frage beim Ordnungsamt wieso wir nicht wenigstens in der Mittagszeit verschont werden, wurde uns mitgeteilt, dass Betriebe die Mittagsruhe nicht einhalten müssen.

Des Weiteren wird die Problematik der Nähe der Sportanlage auch beim Sportheim des Vereins ersichtlich, da diese die Auflage haben, das Sportheim nicht für Vereinsfeiern, Geburtstage oder sonstige Veranstaltungen zu nutzen, sondern nur für Mannschaftsbesprechungen in Verbindung mit Training oder Spiel.

Das der Verein die Auflagen nicht einhält z.B. Skarturnier im Sportheim, samstags 3 Spiele machen oder mehr als 30 Spieler ein Training besuchen, erschwert unsere Situation noch mehr und weder Kreisverwaltung als Aufsichtsbehörde, noch Ordnungsamt der Kommune oder auch die Polizei, weigern sich die Einhaltung der schriftlich nachgewiesenen Anordnungen durchzusetzen.

Für uns Anlieger ist das mehr als eine Minderung unserer Wohnqualität, wir können kaum mehr unseren Garten zur Ruhe nutzen, und am Abend beim Training spüren wir sogar beim Fernsehen (Fenster und Rollläden geschlossen)wenn viele Spieler mit eigenem Ball trainieren und wissen ganz genau, wenn mehrere Spieler ständig aufs Tor schießen.
Die betroffenen Nachbarn sind teilweise (so wie ich) sehr genervt gestresst und können den Aufenthalt in ihren Häusern nicht mehr genießen.

Nun sind wir hinsichtlich der neuen Messung so enttäuscht und wissen nicht wie wir reagieren sollen.

Können Sie uns vielleicht Tipps geben oder jemanden empfehlen, der uns in Rheinland-Pfalz, Kreis Bad Kreuznach, Kreis Kusel, Kreis Rockenhausen, Kreis Kaiserslautern oder Kreis Birkenfeld weiterhelfen kann.

Schon jetzt für Ihre Geduld beim Lesen dieses langen Schreibens, danke!

Viele Grüße

Margit

Liebe Margit,

ich habe mir eben Ihre Mail durchgelesen und muß mich da erst selber kundig machen. Dass es der Gerichtsgutachter war, macht Ihre Situation schwieriger.

Ich melde mich wieder, wenn ich mehr rausbekommen habe, am Wochenende komme ich nicht dazu, aber ich wollte Sie nicht tagelang ohne Antwort lassen.

Mit freundlichen Grüßen
Gunhild Preuß-Bayer

Hallo Margit,

bin z.Zt. in Urlaub. Bitte Sie um Geduld.

Die Sachlage stellt sich schwierig dar.

Gruß

Lutz

Hallo,

na da hört sich ja einiges merkwürdig an (Messabschlag bei Prognosen gibt es eigentlich nicht).
Tipps kann ich keine geben. Nur den, dass Sie sich einen Anwalt nehmen sollten (wenn nicht schon erfolgt).

Selbst wenn ich mir die Gutachten und Messberichte ansehe, kann ich wegen der Entfernung schlecht an Besprechungen teilnehmen.

Ich kenne auch leider keinen Schallgutachter aus Ihrer Region.

Schönen Gruß
Wahlers

[Bei dieser Antwort wurde das Vollzitat nachträglich automatisiert entfernt]

Liebe Margit,

hier habe ich ein Urteil zu Lärm gefunden.
http://www.immoservice-muenchen.de/index.php?entryid…

„Hierzu zählen beispielsweise Fälle, in denen Hauseigentümer in der Nähe eines Fußballstadions wohnen und sich vom Fußballlärm gestört fühlen. Sie müssen den Lärm der Fußballspiele in Kauf nehmen. Das Landgericht Aachen hat die Klage eines Anwohners gegen den Verein Alemannia Aachen auf Schadenersatz abgewiesen, da die Lärmschutzgrenzwerte nur bei Torjubel punktuell überschritten werden (LG Aachen, Az. 9 O 533/05). Dies gilt auch, wenn ein Verein beim Einzug in eine Wohnung oder ein Haus noch in einer unteren Klassen spielt (und zunächst nur wenig Lärm durch geringe Zuschauerzahlen zu befürchten ist), der Verein jedoch in den Folgejahren aufsteigt. „Der Bewohner muss damit rechnen, dass der Verein erfolgreich spielt und gegebenenfalls aufsteigt. Ist er Eigentümer des Hauses oder der Wohnung, hat er keinen Anspruch auf Schadensersatz“, sagt Schick.“

Solch ein Urteil ist leider nicht ermutigend.

Das Gesetz ist unter http://www.tag-gegen-laerm.de/sport_und_freizeitlaer…
zu finden. Auch hier ist wenig Greifbares drin.

Vielleicht ist es möglich, sich im Gemeinderat Verbündete zu suchen.

Lärm mindert den Wert Ihrer Immobilie und das kann sich auch auf die zu zahlende Grundsteuer niederschlagen.
Ich fand dazu eben
http://www.huegelland.net/aktuell72.htm
habe auch schon früher was dazu gelesen. Besprechen Sie das doch mal mit Ihren Nachbarn. Vielleicht setzt dies ein Signal an die Gemeinde, dass diese ihrerseits etwas tun wird.

Hier z.B. bezogen auf Straßenlärm, scrollen auf Seite 10, im Text als seite 5 beziffert:
http://www.scribd.com/doc/5672352/Aktiv-gegen-Larm-H…

Aber ob Sie damit irgendwo eine Forderung durchsetzen können, ist fraglich. Lärm wird als gemittelter Wert gemessen, Lästigkeit kaum berücksichtigt.

Es tut mir leid, dass ich Ihnen noch nicht mehr Antwort bieten konnte, ich bin selber grad in eigener Sache hinter anderem Wohn-Ärger her.

Hallo Margit,

in der Tat - es ist ein langes Schriftstück, das nicht nur 1e Frage aufwirft. Ein schriftlicher Austausch ist hier auch nicht angebracht. Ausserdem bin ich auch nicht Experte genug, um ohne Kenntniss des bisher betriebenen Aufwands etwas zu sagen oder gar eine Empfehlung auszusprechen.
Da muss ein anderer Weg gefunden werden.

Gruß

Lutz

Hallo Margit,
hier mal Auszüge aus der Vorschrift, die für ihre Messung relevant ist.
In unserer Gemeinde sind mindestens an drei Spieltagen Messungen vorzunehmen und der Verein ist hiervon nicht in Kenntnis zu setzen. Eine korrekte Bewertung kann nur unter realistischen Gegebenheiten beim Beschwerdeführer erfolgen. Da die Spiele unterschiedlich sind ( Jugend spielt anders als Alte Herren und normale Spiele sind anders als überregionale Spiele, Pokalspiele sind noch anders ), machen wir immer mindestens 3 Termine.
In ihrem Fall kann ich keine große Hilfe sein, da mir die Abstände Wohnung - Sportplatz nicht bekannt sind. Ich nicht weiß, ob es einen Bebauungsplan gibt. Mir nicht bekannt ist, welche Gebietseinstufung bei ihnen gilt. Und letztendlich das Ergebnis der gutachterlichen Bewertung nicht bekannt ist.
Aber ich kann ihnen sagen, dass die 3 dB(A) Messabschlag bei einer MEssung generell vorgenommen werden. Sie berücksichtigen Messunsicherheiten.

Hier nun einige Auszüge:

§ 2 Immissionsrichtwerte
(1) Sportanlagen sind so zu errichten und zu betreiben, daß die in den Absätzen 2 bis
4 genannten Immissionsrichtwerte unter Einrechnung der Geräuschimmissionen anderer
Sportanlagen nicht überschritten werden.

  1. in allgemeinen Wohngebieten und Kleinsiedlungsgebieten
    tags außerhalb der Ruhezeiten 55 dB(A),
    tags innerhalb der Ruhezeiten 50 dB(A),
    nachts 40 dB(A),
  2. in reinen Wohngebieten
    tags außerhalb der Ruhezeiten 50 dB(A),
    tags innerhalb der Ruhezeiten 45 dB(A),
    nachts 35 dB(A),

Einzelne kurzzeitige Geräuschspitzen sollen die Immissionsrichtwerte nach Absatz 2
tags um nicht mehr als 30 dB(A) sowie nachts um nicht mehr als 20 dB(A) überschreiten;
ferner sollen einzelne kurzzeitige Geräuschspitzen die Immissionsrichtwerte nach Absatz
3 um nicht mehr als 10 dB(A) überschreiten.

Die Immissionsrichtwerte beziehen sich auf folgende Zeiten:

  1. tags an Werktagen 6.00 bis 22.00 Uhr,
    an Sonn- und Feiertagen 7.00 bis 22.00 Uhr,
  2. nachts an Werktagen 0.00 bis 6.00 Uhr,
    und 22.00 bis 24.00 Uhr
    an Sonn- und Feiertagen 0.00 bis 7.00 Uhr,
    und 22.00 bis 24.00 Uhr,
  3. Ruhezeit an Werktagen 6.00 bis 8.00 Uhr
    und 20.00 bis 22.00 Uhr,
    an Sonn- und Feiertagen 7.00 bis 9.00 Uhr,
    13.00 bis 15.00 Uhr
    und 20.00 bis 22.00 Uhr.
    Die Ruhezeit von 13.00 bis 15.00 Uhr an Sonn- und Feiertagen ist nur zu
    berücksichtigen, wenn die Nutzungsdauer der Sportanlage oder der Sportanlagen an Sonnund
    Feiertagen in der Zeit von 9.00 bis 20.00 Uhr 4 Stunden oder mehr beträgt.

Die zuständige Behörde soll von einer Festsetzung von Betriebszeiten absehen, wenn
infolge des Betriebs einer oder mehrerer Sportanlagen bei seltenen Ereignissen nach
Nummer 1.5 des Anhangs Überschreitungen der Immissionsrichtwerte nach § 2 Abs. 2

  1. die Geräuschimmissionen außerhalb von Gebäuden die Immissionsrichtwerte nach §
    2 Abs. 2 um nicht mehr als 10 dB(A), keinesfalls aber die folgenden Höchstwerte
    überschreiten:
    tags außerhalb der Ruhezeiten 70 dB(A),
    tags innerhalb der Ruhezeiten 65 dB(A),
    nachts 55 dB(A)
    und
  2. einzelne kurzzeitige Geräuschspitzen die nach Nummer 1 für seltene Ereignisse
    geltenden Immissionsrichtwerte tags um nicht mehr als 20 dB(A) und nachts um nicht
    mehr als 10 dB(A) überschreiten.

Liebe Grüße