Lärm durch Nebenerwerbslandwirt

Hallo,

in der unmittelbaren Nachbarschaft haben wir einen Betrieb, der im Nebenerwerb Pferde beherbergt. Immer wieder fallen Arbeiten an, die mit kleinen Radladern erledigt werden. Z.B. Heu wegschaffen, etc.

Der Betrieb befindet sich nach Bebauungsplan in einem Wochngebiet („Reines Wohnbebiet“) .

Nach Auskunft des Betreibers sind Arbeiten nur nach den normalen Geschäftszeiten (also vor 08:00 und nach 16:00) möglich, da die Betreiber im Haupterwerb anderen Tätigkeiten nachgehen.

Daher kommt es am Wochenende und in den Abendstunden oft zu vermehrten Lärm durch die Bewirtschaftung.

Die Tätigkeiten auf dem Hof sind nicht klar zwischen Bewirtschaftung und „privater Gartenarbeit mit schweren Gerät“ zu trennen.

Nun meine Frage: An welche Vorschriften sollte sich der Betreiber halten?

Viele Grüße aus Bremen,

Stefan

Sorry,
auf dem Gebiet kenne ich mich nicht aus.

das kann ich leider nicht viel zu sagen , möchtest dich mal beim Ordnungsamt
erkundigen , wie müssten helfen können.Lg

hallo,

da kann ich Dir leider nicht weiterhelfen.
Viel Gllück noch
uli

Da kann ich Ihnen leider nicht helfen.

Das Ordnungsamt sollte da mehr Wissen, dadiese detailiertere Informationen haben, aber in erster Linie würde ich ein gespräch (vielleicht auch mit anderen Nachbarn) mit dem Betreiber empfehlen, das bringt meist mehr und verhindert streit in der Nachbarschaft.

Gruß
Armour

Hi, ganz ehrlich, kann ich nicht zu 100 % beantworten. Würde hier ganz einfach das Ordnungsamt befragen bzw. beauftragen, sich die ganze Geschichte mal anzusehen.
Normalerweise ist in einem reinem Wohngebiet nicht erlaub, einen „landwirtschaftlichen Betrieb“ zu führen, und für mich gehört Pferdehaltung dazu.
Aber wie gesagt, bevor ich hier die benannten „Pferde scheu“ mache, lieber beim Amt nachfragen.
LG

„Frage: An welche Vorschriften sollte sich der Betreiber halten?“

Antwort: An alle, am besten.

Für Sie jedoch am relevantesten wird § 1004 BGB sein, der Sie vor unliebsamen Beeinträchtigungen schützt.

i.Ü.=====
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So einfach ist das nicht zu beantworten, da die rechtlichen Vorschriften zwischen einer Hobby-Tätigkeit und gewerblicher Tätigkeit doch differenzieren.

Wenn es sich um eine eher als Hobby zu klassifizierende Tierhaltung handelt, dann gelten die allg. immissionschutzrechtlichen Vorschriften. Dies bedeutet verpflichtend Einhaltung der Nachtruhe (22-6 Uhr) und des Sonn- und Feiertagschutzes. Aber : An Sonn- und Feiertagen sind unaufschiebbare landwirtschaftliche Tätigkeiten erlaubt.
Über dem Ganzen schwebt natürlich dann noch die Frage, wie laut die Immissionen tatsächlich sind. Natürlich ist nicht jedes Geräusch verboten, sondern es muss objektiv störend sein, also gewisse Lärmgrenzen überschreiten. Das müsste gemessen werden. In zivilrechtlichen Streitfällen muss dann das gericht unter Berücksichtigung der Örtlichkeiten entscheiden, welche immissionen ortsüblich hinnehmbar sind.
Ein weiterer Gesichtspunkt ist der Bestandsschutz. Bestand die Tierhaltung schon vor der Ausweisung als Wohngebiet dürften im Bebauungspan evtl. Ausnahmeregelungen festgeschrieben worden sein.

Handelt es sich im einen gewerblich tätigen Betrieb, dann gelten andere Maßstäbe, über die sie sich am besten bei den zuständigen Behörden informieren.

Hallo Stefan,

dies ist ein sehr spezielles baurechtliches Thema, zu dem ich mich nicht auskenne.

Mir ist allerdings bekannt, dass im reinen Wohngebiet (WR abgekürzt) doch überhaupt kein - oder wenn überhaupt nur - ausnahmsweise nicht störendes Gewerbe - erlaubt wird.

Gehe doch einfach zum zuständigen Bauamt und laß Dir die Genehmigung zeigen.
Allerdings wenn die Betreiber sich auf private Gartenarbeiten berufen, so sind diese m.E. auch nur bis 20.00 Uhr erlaubt?, weiß ich aber nicht genau.
Aber da dürfte Dir das Nachbarschaftsrecht von Bremen (Google doch mal) auch Auskunft geben.

Auch könntest Du das zuständige Gewerbeaufsichtsamt vor Ort um Auskunft bitten, soweit es sich um einen Gewerbebetrieb handelt, wenn auch nur im Nebengewerbe.

Wenn ich dir geholfen habe sollte, würde ich mich über eine positive Bewertung freuen.

Gruß Christine

Hallo lieber Fragesteller, die Gemengelage ist mir persönlich zu unüberschaubar, hier spielen ortsspezifische Regelungen hinein - hier sollten Sie einen Anwalt befragen. Sofern Sie eine Rechtsschutzversicherung haben, bietet der Versicherer ggf. eine kostenfreie Anwaltshotline an, über die Sie sich im Vorfeld ein Bild darüber machen können.

Bei dieser Frage nicht helfen ich habe mich bemüht noch Informationen zusammen aber leider war es mir nicht möglich solltest auf jeden Fall dir ein Fachanwalt nehmen das kann ich dir nur raten dieser Sache mit freundlichen Grüßen. M.C

Hallo !

Ich bin leider kein Experte in Sachen Nachbarschaftsrecht, weiß aber, daß es da viele regionale Unterschiede und gerade in so einem Fall viele Widerhaken gibt. Ich würde mich deshalb an Ihrer Stelle auf dem Rathaus erkundigen, was bei Ihnen gilt.

Gruß
Monika