Hallo!
Ich weiß nicht, in wie fern dir die unten stehenden Aussagen helfen. Sie gelten in Rheinland Pfalz. Hatte aber das gleiche Problem mit meinen nach Nachbarn. Als ich ihnen nur diese Gesetzestexte vorgelegt habe, wurden sie merklich ruhiger. Für dich dürfte auch der Abschnitt dd) interessant sein.
Ich hatte mich beim Ordnungsamt beschwert, von dort bekam ich den Hinweis auf die Lärmschutzvorschriften! Einfach mal anrufen beim Ordungsamt.
Viel Erfolg!!
Hier die Texte:
cc) Schutz der Sonn- und Feiertage
Eine generelle Lärmschutzvorschrift für Sonn- und Feiertage enthalten darüber hinaus die Feiertagsgesetze der Länder. So sind nach dem Feiertagsgesetz für Rheinland-Pfalz an Sonntagen und gesetzlichen Feiertagen grundsätzlich alle öffentlich bemerkbaren Tätigkeiten verboten, die die äußere Ruhe beeinträchtigen und dem Wesen des Sonn- und Feiertags widersprechen. Ausnahmen gelten u.a. für Tätigkeiten der öffentlichen Versorgung, der Gefahrenabwehr, für unaufschiebbare Tätigkeiten im Haushalt und in der Landwirtschaft sowie für die Öffentlichkeit nicht störende, nicht gewerbsmäßige Tätigkeiten in Haus und Garten. Bei den erlaubten Tätigkeiten sind unnötige Störungen und Geräusche zu vermeiden. Eine unmittelbare Störung der Gottesdienste darf nicht eintreten.
dd) Benutzung und Betrieb von Fahrzeugen
Bei der Benutzung und dem Betrieb von Land- und Wasserfahrzeugen sind alle vermeidbaren Geräusche und Luftverunreinigungen zu unterlassen, durch die eine andere Person erheblich belästigt werden kann. Insbesondere ist es verboten,
- lärm- und abgaserzeugende Motoren unnötig oder unnötig laut laufen zu lassen;
- Schallzeichen (Hupen) außer zur Warnung abzugeben;
- Fahrzeugtüren oder Garagentore unnötig laut zu schließen;
- beim Be- und Entladen von Fahrzeugen unnötig Lärm zu erzeugen.
ff) Betrieb von Rasenmähern, sonstigen Arbeitsgeräten etc.
Rasenmäher außerhalb des land- und forstwirtschaftlichen Einsatzes dürfen grundsätzlich an Werktagen in der Zeit von 13.00 bis 15.00 Uhr und 19.00 bis 7.00 Uhr sowie an Sonn- und Feiertagen nicht betrieben werden. Die zuständige Behörde kann auf Antrag Ausnahmen zulassen, wenn schädliche Umwelteinwirkungen nicht zu befürchten sind. Als besonders leise gekennzeichnete Rasenmäher dürfen auch in der Mittagszeit und abends von 19.00 bis 22.00 Uhr betrieben werden.
Darüber hinaus dürfen lärmerzeugende Arbeitsgeräte und Werkzeuge an Werktagen in der Zeit von 19.00 bis 7.00 Uhr und von 13.00 bis 15.00 Uhr sowie an Sonn- und Feiertagen von Privatpersonen nicht benutzt werden, sofern hierdurch eine andere Person erheblich belästigt werden kann. Lärmerzeugende Geräte zur Beseitigung von Schnee und Eis dürfen dagegen ohne zeitliche Beschränkung benutzt werden, wenn die Wetterlage dies erfordert. Altglas- und Weißblechcontainer dürfen an Werktagen in der Zeit von 19.00 bis 7.00 Uhr nicht benutzt werden, sofern hierdurch eine andere Person erheblich belästigt werden kann.
gg) Sanktionen
Verstöße gegen diese Lärmschutzvorschriften können bei den zuständigen Ordnungsbehörden zur Anzeige gebracht und von diesen per Ordnungsverfügung beendet werden. Weiterhin können diese Verstöße nach dem Landes-Immissionsschutzgesetz für Rheinland-Pfalz als Ordnungswidrigkeiten mit einer Geldbuße bis zu 5000 Euro geahndet werden. Eine ähnliche Sanktion sieht das Ordnungswidrigkeitengesetz des Bundes vor.
d) Strafrecht
Neben zivilrechtlichen und öffentlich-rechtlichen Sanktionen kann bei besonderen, gesundheitsgefährdenden Lärmverursachungen auch eine Straftat nach § 325a StGB vorliegen, die mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe geahndet werden kann. Strafbar machen kann sich primär der Lärmverursacher, daneben aber auch derjenige, der gegen strafbar rechtswidrigen Lärm nicht einschreitet, sofern hierzu eine besondere Verpflichtung (Garantenstellung) besteht, also z.B. auch der verantwortliche Mitarbeiter der zuständigen Ordnungsbehörde.