Lärm/Licht/alles Mögliche vom Garagenhof

Hallo Leute,

bei mir in der Nachbarschaft gibt es ein Problem: Ich habe quasi unter meinem Schlafzimmerfenster einen Garagenhof. Der wird häufig als Autowerkstatt benutzt, und das bis deutlich nach 22 Uhr.
Jetzt geht vom Hof nicht immer unmittelbar Lärm aus, sondern es sind an- und abfahrende Autos, Türengeklapper und Gespräche der Schrauber, die mich um den Schlaf bringen. Außerdem werden starke Scheinwerfer aufgebaut, denn man braucht ja nachts Licht zum Schrauben.
Das Ordnungsamt reagiert eher zurückhaltend, die Polizei schaut sich das pro-forma mal an, macht aber auch nichts.
Ich weiss nicht, was ich noch tun kann, aber die nächtlichen Schrauber-Orgien gehen mir echt auf die Nerven.
Natürlich habe ich schon mit den Jungs geredet. Auch mit der Vermieterin (Schwiegermutter des Oberschraubers). Allein es nützt nichts. Es ist Privatgrundstück, und man könne machen, was man wolle (sagt man).
Also, hat jemand noch einen guten Tipp für mich?

Grüße
Det

Hallo,

bei mir in der Nachbarschaft gibt es ein Problem: Ich habe
quasi unter meinem Schlafzimmerfenster einen Garagenhof. Der
wird häufig als Autowerkstatt benutzt, und das bis deutlich
nach 22 Uhr.

Nach 22 Uhr ist es nach meinem Wissen in Wohngebieten grundsätzlich verboten, ruhestörenden Lärm zu machen - außer es ist eine staatliche Einrichtung ;-((
Aber ich habe da auch meine Erfahrungen mit dem Ordnungsamt, die tun nur unter Druck etwas. Wegen eines ständig - auch nachts! - bellenden Hundes musste ich viermal hinrennen, dann kam ein Polizeibeamter, er hat eine Stunde Zeit gehabt, sich über alles mit mir zu unterhalten … der Hund hat in der Zeit nicht ein leises „Wuff“ gemacht.
Also: Am besten Anzeige erstatten, wenn nichts sonst mehr hilft.

Grüße, stucki

Hallo!

Ich weiß nicht, in wie fern dir die unten stehenden Aussagen helfen. Sie gelten in Rheinland Pfalz. Hatte aber das gleiche Problem mit meinen nach Nachbarn. Als ich ihnen nur diese Gesetzestexte vorgelegt habe, wurden sie merklich ruhiger. Für dich dürfte auch der Abschnitt dd) interessant sein.
Ich hatte mich beim Ordnungsamt beschwert, von dort bekam ich den Hinweis auf die Lärmschutzvorschriften! Einfach mal anrufen beim Ordungsamt.
Viel Erfolg!!

Hier die Texte:
cc) Schutz der Sonn- und Feiertage
Eine generelle Lärmschutzvorschrift für Sonn- und Feiertage enthalten darüber hinaus die Feiertagsgesetze der Länder. So sind nach dem Feiertagsgesetz für Rheinland-Pfalz an Sonntagen und gesetzlichen Feiertagen grundsätzlich alle öffentlich bemerkbaren Tätigkeiten verboten, die die äußere Ruhe beeinträchtigen und dem Wesen des Sonn- und Feiertags widersprechen. Ausnahmen gelten u.a. für Tätigkeiten der öffentlichen Versorgung, der Gefahrenabwehr, für unaufschiebbare Tätigkeiten im Haushalt und in der Landwirtschaft sowie für die Öffentlichkeit nicht störende, nicht gewerbsmäßige Tätigkeiten in Haus und Garten. Bei den erlaubten Tätigkeiten sind unnötige Störungen und Geräusche zu vermeiden. Eine unmittelbare Störung der Gottesdienste darf nicht eintreten.

dd) Benutzung und Betrieb von Fahrzeugen
Bei der Benutzung und dem Betrieb von Land- und Wasserfahrzeugen sind alle vermeidbaren Geräusche und Luftverunreinigungen zu unterlassen, durch die eine andere Person erheblich belästigt werden kann. Insbesondere ist es verboten,

  • lärm- und abgaserzeugende Motoren unnötig oder unnötig laut laufen zu lassen;
  • Schallzeichen (Hupen) außer zur Warnung abzugeben;
  • Fahrzeugtüren oder Garagentore unnötig laut zu schließen;
  • beim Be- und Entladen von Fahrzeugen unnötig Lärm zu erzeugen.

ff) Betrieb von Rasenmähern, sonstigen Arbeitsgeräten etc.
Rasenmäher außerhalb des land- und forstwirtschaftlichen Einsatzes dürfen grundsätzlich an Werktagen in der Zeit von 13.00 bis 15.00 Uhr und 19.00 bis 7.00 Uhr sowie an Sonn- und Feiertagen nicht betrieben werden. Die zuständige Behörde kann auf Antrag Ausnahmen zulassen, wenn schädliche Umwelteinwirkungen nicht zu befürchten sind. Als besonders leise gekennzeichnete Rasenmäher dürfen auch in der Mittagszeit und abends von 19.00 bis 22.00 Uhr betrieben werden.

Darüber hinaus dürfen lärmerzeugende Arbeitsgeräte und Werkzeuge an Werktagen in der Zeit von 19.00 bis 7.00 Uhr und von 13.00 bis 15.00 Uhr sowie an Sonn- und Feiertagen von Privatpersonen nicht benutzt werden, sofern hierdurch eine andere Person erheblich belästigt werden kann. Lärmerzeugende Geräte zur Beseitigung von Schnee und Eis dürfen dagegen ohne zeitliche Beschränkung benutzt werden, wenn die Wetterlage dies erfordert. Altglas- und Weißblechcontainer dürfen an Werktagen in der Zeit von 19.00 bis 7.00 Uhr nicht benutzt werden, sofern hierdurch eine andere Person erheblich belästigt werden kann.
gg) Sanktionen

Verstöße gegen diese Lärmschutzvorschriften können bei den zuständigen Ordnungsbehörden zur Anzeige gebracht und von diesen per Ordnungsverfügung beendet werden. Weiterhin können diese Verstöße nach dem Landes-Immissionsschutzgesetz für Rheinland-Pfalz als Ordnungswidrigkeiten mit einer Geldbuße bis zu 5000 Euro geahndet werden. Eine ähnliche Sanktion sieht das Ordnungswidrigkeitengesetz des Bundes vor.

d) Strafrecht
Neben zivilrechtlichen und öffentlich-rechtlichen Sanktionen kann bei besonderen, gesundheitsgefährdenden Lärmverursachungen auch eine Straftat nach § 325a StGB vorliegen, die mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe geahndet werden kann. Strafbar machen kann sich primär der Lärmverursacher, daneben aber auch derjenige, der gegen strafbar rechtswidrigen Lärm nicht einschreitet, sofern hierzu eine besondere Verpflichtung (Garantenstellung) besteht, also z.B. auch der verantwortliche Mitarbeiter der zuständigen Ordnungsbehörde.

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Hallo Det,

den Worten von Tanja kann ich mich nur anschließen, die helfen hier schon sehr viel weiter.

Zu bedenken ist vielleicht auch dies:

Ist das eine angemeldete gewerbliche Tätigkeit? Ich denke, eher nicht. Also ist die Frage, ob dort überhaupt solche Arbeiten statthaft sind… Wer Autos repariert, muss dafür sorgen, dass die Umwelt keinesfalls belastet wird durch auslaufendes Öl oder ähnliches. Ist da ein Ölabscheider vorhanden? Werden diese Bestimmungen eingehalten?

Wenn es kein offizielles Gewerbe ist, kommen noch viel mehr Fragen auf, um die sich die Behörden doch kümmern sollten.

Wenn du wegen der Lärmbelästigung die Miete minderst, dürfte es die Vermieterin auch ein wenig mehr interessieren. Der Verweis auf geltendes Recht als solches erscheint mir allerdings am aussichtsreichsten.

Viel Erfolg wünscht

Sue

[Bei dieser Antwort wurde das Vollzitat nachträglich automatisiert entfernt]

Danke für die Antworten
Hallo ihr Antwortenden,

ich habe jetzt was Schriftliches für das Ordnungsamt aufgesetzt, bezüglich (Alt-) Öl, Benzin, und was es sonst noch so geben kann. Mündlich bin ich da ja schon mal vorstellig geworden, auch mit dem Hinweis auf gewerbliche Tätigkeit. Das scheint die Schrauber aber gar nicht zu beeindrucken, und siehe da, nach einem erneuten Telefonat hät sich das Ordnungsamt auch eher bedeckt.
Wenn mein Brief jetzt auch nichts nützt, bleibt wohl tatsächlich nur noch die Anzeige.

Nochmals Dank an alle.
Det