Lärmbelästigung!

Hausverwaltung wünscht ein Lärmprotokoll. Wie und wie lange muss man ein solches führen?

danke und lg

Hallo,

bitte sehr:

Zitat:

In einem Lärmprotokoll werden Datum, Uhrzeit, Art und Dauer einer Lärmbelästigung festgehalten.

Vornehmlicher Zweck eines Lärmprotokolls ist es, den von einer Lärmbelästigung Betroffenen im Fall eines gerichtlichen Vorgehens gegen den Störer, gestützt auf den Beseitigungs- und Unterlassungsanspruch aus § 1004 Abs. 1 BGB (s. Anspruchsgegner des nachbarlichen Abwehranspruchs), in die Lage zu versetzten, seiner Pflicht zur substantiierten Darlegung der Belästigung nachkommen zu können. Aber auch für die u.U. einem gerichtlichen Verfahren vorausgehende außergerichtliche Streitschlichtung ist das Lärmprotokoll von enormer Bedeutung.

Angesichts der Pflicht zur substantiierten Darlegung reicht die pauschale Behauptung, durch seinen Nachbarn häufig durch laute Musik, Hundegebell o. ä. gestört zu werden nicht aus. Es muss vielmehr genau beschrieben sein, zu welchen Zeiten mit welcher Dauer und Intensität der - genauer zu bezeichnende - Lärm aufgetreten ist.

Da Voraussetzung für den Unterlassungsanspruch nach § 1004 Abs. 1 S. 2 BGB die (berechtigte) Besorgnis weiterer Beeinträchtigungen ist, muss das Lärmprotokoll über einen gewissen Zeitraum geführt werden, so dass ersichtlich ist, dass die Störung wiederkehrender Natur ist.

Da der Beeinträchtigte jedoch nicht nur die Darlegungs-, sondern auch die Beweislast trifft, muss das Lärmprotokoll durch bestätigende Aussagen Dritter, also durch die Heranziehung von Zeugen gestützt werden. Eine Aufzeichnung der Geräusche auf einem Tonbandgerät oder elektronischem Datenträger ist - angesichts der leichten Manipulierbarkeit solcher Aufnahmen - als Beweismittel nicht geeignet.

Zitat Ende.

Gruß
Nita