Ein Handwerker hat eine Unterlassungsaufforderung bekommen .
Zur Ursache :
in einem Mehrfamilienhaus mit 5 Etagen 6 Wohnungen und untendrunter 2 Etagen ( EG + ET 1 )mit gewerblicher Nutzung , soll eine BMZ ( Brandmeldeanlage ) eingebaut werden , d.h . Fluchtweg , Treppenhaus und die Geschäftsräume , die Wohnungen sind nicht mit einkonzeptioniert , da sollen lediglich handelsübliche Rauchmelder eingebaut werden .
Die arbeiten sind recht umfangreich und die Handwerker arbeiten täglich von 9 Uhr bis 17 Uhr , sowie an einem Samstag von 9 Uhr bis 13.30 Uhr .
Der Firmeninhaber bekommt am Samstag Post von einem Rechtsanwalt des Vermieters der auf Ruhezeiten hinweisst .
laut Hausordnung dürfen nur Lärmintensive tätigkeiten wie Bohren , Stemmen , Flexen usw Werktags von 9.30 bis 11.30 sowie von 14.30 bis 18 Uhr ausgeführt werden , sowie Samstags von 9.30 bis 11.30 Uhr
Bei widerhandlung gibt es Hausverbot und Auftragsentzug
ist das rechtens ?
Wenn dem so ist , darf der Handwerker dann Zeitverzug in die Bauplanung mit einkalkulieren , ihm fehlen ja pro Tag 3 Arbeitsstunden
Gewerbebetriebe müssen sich meiner Kenntnis nach nicht nach den jeweiligen Hausordnungen der Miethäuser richten, in denen sie arbeiten, sondern an die jeweils gültigen Lärmverordnungen. Diese schreiben ebenfalls Ruhezeiten vor, die liegen dann aber eher in der Richtung 6 - 22 Uhr an Werktagen (wobei der Samstag auch ein Werktag ist). Wie das im einzelnen am Standort ist, müsste geprüft werden.
Mieter wiederum haben die Möglichkeit die Miete zu mindern, wenn so eine Baustelle in der unmittelbaren Umgebung ihre Wohnqualität mindert. Dies ist dann auch eine der möglichen Motivationen eines VM dem Handwerksbetrieb mal eben die Ruhezeiten der Hausordnung aufdrücken zu wollen.
Das eine Baustelle, die evtl. aus Kulanzgründen bzw. um Ärger zu vermeiden, solche üppigen Pausen einlegt, nicht so schnell beendet ist, wie eine die durchgängig läuft, sollte sich von selbst verstehen. Inwiefern Ausfallzeiten berechnet bzw. zeitlich kalkuliert werden können, sollte ggf. ein Rechtsberater vor Ort in einer Beratung darlegen, dann kann man auch gleich in gebührender Form dem VM (bzw. seinem RA) antworten.
Wenn zu den Arbeitszeiten nichts vereinbart wurde sind die einschränkenden Wünsche des Auftraggebers zu bezahlen. 3 Stunden nichtstun pro Tag für x Leute, das kann man denen schon mal vorrechnen. Ein Zeitverzug kann auch erwähnt werden.
Wenn man den Auftrag behalten und abschliessen möchte, wäre es eine Überlegung wert leise Arbeiten in den geschwünschten Zeiten an zu ordnen, oder die Leute woanders ein zu setzen.